Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine 1983 gegründete GmbH, deren Unternehmensgegenstand sich auf die ingenieurmäßige Beratung bezieht. Der Alleingesellschafter der Klägerin war bis zum Jahr 2010 zu deren Geschäftsführer bestellt. Nach seiner Abberufung aus Altersgründen erhielt er auf der Grundlage einer Pensionszusage von der Klägerin monatliche Pensionszahlungen.
Im Jahr 2011 wurde der Alleingesellschafter erneut zum Geschäftsführer bestellt. Als Vergütung erhielt er monatliche Zahlungen, die weniger als 10 % seiner früheren Geschäftsführervergütung betrugen. Die Pension zahlte die Klägerin ebenfalls weiter. Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Pensionszahlungen als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu qualifizieren seien und änderte den Körperschaftsteuerbescheid entsprechend.
Im Rahmen ihrer hiergegen erhobenen Klage machte die Klägerin u.a. geltend, dass die Wiedereinstellung ihres Gesellschafters als Geschäftsführer aus betrieblichen Gründen erfolgt sei. Die Tätigkeit seiner Nachfolgerin als Geschäftsführerin habe zu Konflikten mit den Auftraggebern geführt und es habe die Gefahr des Verlustes von Aufträgen bestanden. Das FG gab der Klage statt. Allerdings wurde die Revision zugelassen. Das Verfahren ist beim BFH unter dem Az. I R 41/19 anhängig.
Die Gründe:
Die gleichzeitige Zahlung des Geschäftsführergehaltes aufgrund des Anstellungsvertrages aus 2011 und die gleichzeitige Zahlung der Pension stellten keine vGA gem. § 8 Abs. 3 S. 2 KStG dar.
Zwar vertritt der BFH die Auffassung, dass der eigentliche Zweck einer Pensionszusage verfehlt werde, wenn bei fortbestehender entgeltlicher Geschäftsführeranstellung Altersbezüge geleistet würden. Im vorliegenden Fall war aber dennoch der Fremdvergleich als gewahrt anzusehen und die Zahlung des Geschäftsführergehaltes neben den Pensionsleistungen nicht als gesellschaftlich veranlasste Vorteilszuwendung einzuordnen. Denn bei Beginn der Pensionszahlung war die Wiedereinstellung des Alleingesellschafters noch nicht beabsichtigt gewesen.
Die erneute Geschäftsführertätigkeit war allein im Interesse der Klägerin erfolgt. Das vereinbarte neue Geschäftsführergehalt hatte letztlich nur Anerkennungscharakter und stellte kein vollwertiges Gehalt dar, weil Gehalt und Pension in der Summe nur ca. 26 % der vorherigen Gesamtbezüge betragen hatten. Auch fremde Dritte hätten eine Anstellung zu einem geringen Gehalt zusätzlich zur Zahlung der Pensionsbezüge vereinbart. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und wegen grundsätzlicher Bedeutung war allerdings die Revision zuzulassen.
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