Der Sachverhalt:
Die Kläger wurden im Streitjahr (2010) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin schloss im Jahr 2005 eine Sterbegeldversicherung ab. Im Todesfall sollte ihr Ehemann, der Kläger, ein Sterbegeld i.H.v. rd. 3.700 € zzgl. einer nicht garantierten Bonusleistung i.H.v. rd. 1.300 € erhalten. Ein Teil der Bonusleistung sollte durch Gewinnanteile aus den angelegten Monatsbeiträgen aufgebaut werden. Die Klägerin zahlte hierfür ab Juni 2005 Beiträge i.H.v. rd. 16 € mtl. Die Beitragspflicht endete Ende Mai 2020. Der Kläger schloss im Jahr 2007 ebenfalls eine Sterbegeldversicherung ab.
Das FG gab der Klage hinsichtlich der Verluste der Klägerin statt; im Übrigen wies es die Klage ab. Die Revision des Finanzamtshatte vor dem BFH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 1 EStG die von der Klägerin abgeschlossene Sterbegeldversicherung erfasst.
Nach dieser Vorschrift gehört bei Kapitalversicherungen mit Sparanteil, deren Vertrag nach dem 31.12.2004 abgeschlossen worden ist, der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Weitere Voraussetzung ist, dass die Versicherungsleistung im Erlebensfall oder im Zuge des Rückkaufs des Vertrags angefallen ist, d.h. die Zahlung der Versicherungsleistung im Todesfall ist nicht steuerbar.
Die von der Klägerin im Jahr 2005 abgeschlossene Sterbegeldversicherung ist zwar keine klassische Kapitalversicherung mit Sparanteil, da sie keine Zahlung der angesparten Beträge im Erlebensfall, sondern nur eine Zahlung im Todesfall vorsieht. Trotzdem umfassen die Beiträge zur Sterbegeldversicherung nicht nur Verwaltungskosten- und Risikoanteile, sondern auch Sparanteile, die von der Versicherungsgesellschaft angelegt worden sind und der Ansammlung von Gewinnanteilen dienten. Dies reicht für die Qualifizierung als Kapitalversicherung mit Sparanteil aus.
Indem das Versicherungsunternehmen im Anschluss an die von der Klägerin erklärte Kündigung den Versicherungsvertrag zurückkaufte, war auch der Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 1 EStG erfüllt. Die Tatsache, dass sich für die Klägerin aus dem Rückkauf ein negativer Unterschiedsbetrag ergibt, steht dem nicht entgegen. Denn weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus einer historischen, systematischen oder teleologischen Auslegung ist ableitbar, dass die Vorschrift nur positive Unterschiedsbeträge erfassen soll. Vielmehr zeigt die Verwendung des neutralen Begriffs "Unterschiedsbetrag", dass grundsätzlich sowohl positive als auch negative Differenzbeträge steuerlich zu erfassen sind.
Vorliegend kann die steuerliche Anerkennung des negativen Unterschiedsbetrags auch nicht unter Hinweis auf das Fehlen der Einkünfteerzielungsabsicht versagt werden. Auch hier gilt nach Einführung der Abgeltungsteuer durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.8.2007 die tatsächliche Vermutung der Einkünfteerzielungsabsicht. Zu deren Widerlegung genügt weder das bloße Vorliegen eines negativen Unterschiedsbetrags noch kann auf eine - ggf. fehlende - Einkünfteerzielungsabsicht bei Abschluss der Sterbegeldversicherung abgestellt werden.
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