Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine GmbH. Sie hatte für das Streitjahr 2008 einen Verlust aus Gewerbebetrieb i.H.v. 466 € erklärt. Außerdem gab sie Finanzierungskosten nach § 8 Nr. 1 GewStG 2002 n.F. i.H.v. 3.217 € an. Der negative Hinzurechnungsbetrag ergab sich aus einer Saldierung von Schuldzinsen, Mietzinsen und dem Verlustanteil des typisch stillen Gesellschafters. Davon machte die Klägerin ein Viertel, also 804 €, als sog. negative Hinzurechnungen geltend.
Gründe:
Im Fall der Verlustbeteiligung eines stillen Gesellschafters sind auch negative Hinzurechnungsbeträge bei der Ermittlung des Gewerbeertrags anzusetzen. Dabei setzt die Berücksichtigung solcher Beträge nicht zusätzlich voraus, dass eine Betragsgrenze von 100.000 € überschritten werden muss. Auch geringfügige negative Hinzurechnungsbeträge von 1 € bis 100.000 € sind berücksichtigungsfähig.
Soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt wurden, unterliegen u.a. die Gewinnanteile des stillen Gesellschafters der Hinzurechnung (§ 8 Nr. 1c GewStG 2002 n.F.). Sind daneben weitere gem. § 8 Nr. 1a, b und d bis f GewStG 2002 n.F. hinzuzurechnende Beträge zu berücksichtigen, ist aus den Einzelbeträgen eine Summe zu bilden und ein Viertel dieser Summe wird dem Gewinn aus Gewerbebetrieb wieder hinzugerechnet, soweit die Summe den Betrag von 100.000 € übersteigt.
Erzielt der Inhaber des Handelsgewerbes einen Verlust und hat sich der stille Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag - entsprechend der dispositiven gesetzlichen Regelung in § 231 HGB - zur anteiligen Verlusttragung verpflichtet, dann ist dieser Verlustanteil in Form eines Betrages mit negativem Vorzeichen bei der Hinzurechnung zu berücksichtigen (sog. negative Hinzurechnung), was dazu führen kann, dass der nach einkommen- oder körperschaftsteuerrechtlichen Vorschriften zu ermittelnde Gewinn aus Gewerbebetrieb zu erhöhen oder, was häufiger vorkommen dürfte, ein ertragsteuerlich ausgewiesener Verlust aus Gewerbebetrieb i.H.d. vom stillen Gesellschafter getragenen Verluste für gewerbesteuerrechtliche Zwecke zu erhöhen ist.
Eine solche negative Hinzurechnung ist auch dann geboten, wenn wegen eines hohen Verlustanteils des stillen Gesellschafters die in § 8 Nr. 1 GewStG 2002 n.F. in einer Zwischenrechnung auszuwerfende Summe der Einzelhinzurechnungsbeträge insgesamt negativ ist. Letzteres hat der Senat mit eingehender Begründung bereits entschieden (Urt. v. 1.10.2015, Az.: I R 4/14). Infolgedessen war im vorliegenden Fall eine negative Hinzurechnung i.H.v. 804 € zu berücksichtigen. Denn die 100.000 €-Grenze ist in einem solchen Fall nicht spiegelbildlich anzuwenden.
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