Unter anderem werden auch die Steuer-ID-Nummern von folgenden Personen abgefragt:
- Haupteigentümern/-Anteilseignern
- Vorstandsmitgliedern/geschäftsführenden Personen
- Mitgliedern von Beiräten und Aufsichtsräten
- den wichtigsten Führungskräften
- für Zollangelegenheiten zuständigen Personen
Der Zoll begründet diese Anfrage mit dem sich aus dem UZK ergebenden Erfordernis, sicherzustellen, dass „der Antragsteller“ keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften begangen haben darf. Mit der Steuer-ID-Nummer sollen Anfragen beim jeweiligen Finanzamt gestellt werden, das dann wiederum mit einer „Rot/Grün-Meldung“ darauf antwortet. Bei schwerwiegenden Verstößen sollen darüber hinausgehende Details zwischen den Behörden ausgetauscht werden.
Datenschützer und Spitzenverbände laufen Sturm gegen diese Abfragen. Es gibt zahlreiche Gespräche und umfassenden Schriftwechsel zwischen der Generalzolldirektion und den Verbänden insbesondere zu den Fragen, ob überhaupt eine Abfrage der Steuer-ID-Nummer in solchem Umfang erlaubt ist und, selbst wenn das Datenschutzgesetz dies zulassen würde, was im Falle einer etwaigen Rot-Meldung passiert. Wird einem Unternehmen nämlich aufgrund eines „Finding“ eine Bewilligung entzogen oder verwehrt, muss nach den Vorschriften des UZK die Zollverwaltung den Grund dafür im Rahmen des rechtlichen Gehörs mitteilen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt ist der persönliche Datenschutz des einzelnen betroffenen Mitarbeiters nicht mehr gewährleistet, falls dem Unternehmen die konkreten Gründe für die Rot-Meldung mitgeteilt würden.
Die Zollbehörde beharrt weiterhin auf ihrem Standpunkt. Sie bietet jedoch für die Unternehmen, die noch immer datenschutzrechtliche Bedenken haben, die Alternative an, dass die Mitarbeiter jeweils selbst bei ihrem Finanzamt eine persönliche "Unbedenklichkeitsbescheinigung" anfordern.
Die Unternehmen müssen nun entscheiden, ob sie für sich den Weg wählen, die Steuer-ID mitzuteilen bzw. durch die betroffenen Mitarbeiter „Unbedenklichkeitsbescheinigungen“ anfordern zu lassen, um die zollrechtlichen Prozesse weiterhin reibungslos durchführen zu können. Bitte beachten Sie in diesem Fall, dass die Mitarbeiter vor Herausgabe der Steuer ID ihre Erlaubnis geben sollten.
Die andere Möglichkeit wäre, weiterhin die Herausgabe der geforderten Informationen abzulehnen und im Falle einer daraus resultierenden negativen Entscheidung der Zollverwaltung in ein Rechtsbehelfsverfahren zu gehen.
Hinweis
Weitere Informationen zur Überprüfung und Neubewertung zollrechtlicher Bewilligungen und Vereinfachungen nach dem UZK finden Sie hier.