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Steuerberatung

Neubewertung zollrechtlicher Bewilligungen - Abfrage der Steuer-ID

An­fang 2017 be­gann die Zoll­ver­wal­tung da­mit, In­ha­ber be­ste­hen­der zoll­recht­li­cher Be­wil­li­gun­gen und Ver­ein­fa­chun­gen an­zu­schrei­ben. Zur Prüfung, ob die je­wei­li­gen Be­wil­li­gungs­vor­aus­set­zun­gen auch nach dem am 1.5.2016 in Kraft ge­tre­te­nen Uni­ons­zoll­ko­dex (UZK) wei­ter­hin erfüllt sind, be­ka­men zahl­rei­che Un­ter­neh­men Fra­gebögen zu­ge­sandt, die de­tail­lierte In­for­ma­tio­nen zum Un­ter­neh­men und zur Ab­wick­lung zoll­recht­li­cher Pro­zesse an­for­dern.

Un­ter an­de­rem wer­den auch die Steuer-ID-Num­mern von fol­gen­den Per­so­nen ab­ge­fragt:

  • Haupt­ei­gentümern/-An­teils­eig­nern
  • Vor­stands­mit­glie­dern/ge­schäftsführen­den Per­so­nen
  • Mit­glie­dern von Beiräten und Auf­sichtsräten
  • den wich­tigs­ten Führungskräften
  • für Zol­lan­ge­le­gen­hei­ten zuständi­gen Per­so­nen
Neubewertung zollrechtlicher Bewilligungen - Abfrage der Steuer-ID © Thinkstock

Der Zoll begründet diese An­frage mit dem sich aus dem UZK er­ge­ben­den Er­for­der­nis, si­cher­zu­stel­len, dass „der An­trag­stel­ler“ keine schwer­wie­gen­den oder wie­der­hol­ten Verstöße ge­gen die zoll- oder steu­er­recht­li­chen Vor­schrif­ten be­gan­gen ha­ben darf. Mit der Steuer-ID-Num­mer sol­len An­fra­gen beim je­wei­li­gen Fi­nanz­amt ge­stellt wer­den, das dann wie­derum mit ei­ner „Rot/Grün-Mel­dung“ dar­auf ant­wor­tet. Bei schwer­wie­gen­den Verstößen sol­len darüber hin­aus­ge­hende De­tails zwi­schen den Behörden aus­ge­tauscht wer­den.

Da­ten­schützer und Spit­zen­verbände lau­fen Sturm ge­gen diese Ab­fra­gen. Es gibt zahl­rei­che Ge­spräche und um­fas­sen­den Schrift­wech­sel zwi­schen der Ge­ne­ral­zoll­di­rek­tion und den Verbänden ins­be­son­dere zu den Fra­gen, ob über­haupt eine Ab­frage der Steuer-ID-Num­mer in sol­chem Um­fang er­laubt ist und, selbst wenn das Da­ten­schutz­ge­setz dies zu­las­sen würde, was im Falle ei­ner et­wai­gen Rot-Mel­dung pas­siert. Wird einem Un­ter­neh­men nämlich auf­grund ei­nes „Fin­ding“ eine Be­wil­li­gung ent­zo­gen oder ver­wehrt, muss nach den Vor­schrif­ten des UZK die Zoll­ver­wal­tung den Grund dafür im Rah­men des recht­li­chen Gehörs mit­tei­len. Spätes­tens zu die­sem Zeit­punkt ist der persönli­che Da­ten­schutz des ein­zel­nen be­trof­fe­nen Mit­ar­bei­ters nicht mehr gewähr­leis­tet, falls dem Un­ter­neh­men die kon­kre­ten Gründe für die Rot-Mel­dung mit­ge­teilt würden.

Die Zoll­behörde be­harrt wei­ter­hin auf ih­rem Stand­punkt. Sie bie­tet je­doch für die Un­ter­neh­men, die noch im­mer da­ten­schutz­recht­li­che Be­den­ken ha­ben, die Al­ter­na­tive an, dass die Mit­ar­bei­ter je­weils selbst bei ih­rem Fi­nanz­amt eine persönli­che "Un­be­denk­lich­keits­be­schei­ni­gung" an­for­dern.

Die Un­ter­neh­men müssen nun ent­schei­den, ob sie für sich den Weg wählen, die Steuer-ID mit­zu­tei­len bzw. durch die be­trof­fe­nen Mit­ar­bei­ter „Un­be­denk­lich­keits­be­schei­ni­gun­gen“ an­for­dern zu las­sen, um die zoll­recht­li­chen Pro­zesse wei­ter­hin rei­bungs­los durchführen zu können. Bitte be­ach­ten Sie in die­sem Fall, dass die Mit­ar­bei­ter vor Her­aus­gabe der Steuer ID ihre Er­laub­nis ge­ben soll­ten.

Die an­dere Möglich­keit wäre, wei­ter­hin die Her­aus­gabe der ge­for­der­ten In­for­ma­tio­nen ab­zu­leh­nen und im Falle ei­ner dar­aus re­sul­tie­ren­den ne­ga­ti­ven Ent­schei­dung der Zoll­ver­wal­tung in ein Rechts­be­helfs­ver­fah­ren zu ge­hen.

Hinweis

Wei­tere In­for­ma­tio­nen zur Überprüfung und Neu­be­wer­tung zoll­recht­li­cher Be­wil­li­gun­gen und Ver­ein­fa­chun­gen nach dem UZK fin­den Sie hier.

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