Datenschutzrechtliche Bedenken von Unternehmen und Verbänden finden Gehör
Gegen die Abfrage der Steuer-ID wenden sich Unternehmen und Verbände vor allem mit datenschutzrechtlichen Argumenten und der aus ihrer Sicht nicht vorhandenen Rechtsgrundlage. Doch auch weitere Aspekte bedürfen noch der Klärung. Als Reaktion hierauf hat die deutsche Zollverwaltung am 14.9.2017 auf ihrer Homepage darüber informiert, dass sie im Rahmen der Neubewertung zollrechtlicher Bewilligungen und auch bei der Erteilung von Neuanträgen vorerst auf diese Abfrage verzichtet.
Aktueller Standpunkt der Zollverwaltung im Detail
Die Angabe der Steuer-ID soll es der Zollverwaltung ermöglichen, Informationen über die jeweiligen Personen bei den Finanzverwaltungsbehörden des Bundes und der Länder einzuholen. Ohne die Nutzung der Steuer-ID sei die Identifikation nur mit weiteren personenbezogenen Angaben (Adresse, Nummer des Personalausweises etc.) möglich. Ein Missbrauchsrisiko bestehe nicht, da die Steuer-ID nur durch die Finanzämter ausgewertet werden könne.
Die Zollverwaltung betont dabei, der Informationsaustausch betreffe ausschließlich Angaben über schwerwiegende oder wiederholte Verstöße gegen steuerrechtliche Vorschriften, nicht aber Gehaltsinformationen, persönliche Einkommensverhältnisse etc. Auch steuerrechtliche Vergehen, die mehr als drei Jahre zurück liegen bzw. einmalige geringfügige Verstöße seien nicht betroffen.
Die Abfrage der personenbezogenen Daten (Name, Geburtsdatum, Steuer-ID, zuständiges Finanzamt) stehe auch datenschutzrechtlich im Einklang sowohl mit EU- als auch deutschem Recht.
Derzeit verzichtet die Zollverwaltung, als Reaktion auf die massiven Proteste, aber noch auf die Abfrage.
Offene Fragen
Keine Aussage trifft die Zollverwaltung jedoch bislang dazu, welche Verstöße gegen steuerrechtliche Vorschriften sie als schwerwiegende Verstöße bzw. schwere Straftat im Rahmen der Wirtschaftstätigkeit ansieht (und entsprechend bei den Finanzämtern abfragt). Dabei wäre gerade im Bereich des Strafrechts eine Klarstellung wichtig.
Zudem bleibt leider auch weiterhin unklar, wie bei einer „Rot-Meldung“, also der Feststellung über steuerstrafrechtliche Verstöße einer Person, verfahren wird.
Es bleibt abzuwarten, welche Auffassung der Bundesdatenschutzbeauftragte vertritt, auf den die Verbände inzwischen zugegangen sind. Unterdessen gibt es Hinweise auf erste Gerichtsverfahren, die in diesem Kontext angestrengt worden sind.