Anzeigepflicht von Auslagerungen
Um die durch den Finanzsektor verstärkt erfolgenden Auslagerungen sowohl auf der Ebene des auslagernden Unternehmens, als auch zusammengefasst bei den Dienstleistern durch die BaFin erfassen zu können, werden neue Anzeigepflichten geschaffen.
Ab dem 01.01.2022 sind dann nahezu alle Unternehmen des Finanzsektors aufgrund der Neuregelungen im FISG und im WpIG verpflichtet, der BaFin Auslagerungen anzuzeigen. Konkret verpflichtet sind:
- Institute i. S. d. KWG über die Anzeigepflicht in § 24 Abs. 1 Nr. 19 KWG
- Wertpapierinstitute über die Anzeigepflicht in § 64 Abs. 1 Nr. 13 WpIG
- Zahlungsinstitute über die Anzeigepflicht in 28 Abs. 1 Nr. 10 ZAG
- Kapitalverwaltungsgesellschaften über die Anzeigepflicht in § 36 KAGB
- Versicherungsunternehmen über die Anzeigepflicht in § 47 Nr. 8 VAG
Mit insgesamt fünf am 03.12.2021 durch die BaFin zur Konsultation gestellten neuen bzw. geänderten Anzeigeverordnungen zu den vorstehenden Regelungen werden die aufsichtlichen Anforderungen ab dem 01.01.2022 weiter konkretisiert.
Was ist neu bei der Meldung von Auslagerungen?
Von den neuen Anzeigepflichten sind wesentliche Auslagerungen der Kredit-, Finanzdienstleistungs- und Wertpapierinstitute, alle Auslagerungen der Kapitalverwaltungsgesellschaften sowie wichtige Ausgliederungen der Versicherungsunternehmen betroffen. Die Anzeigepflichten bestehen bei
- der Absicht,
- dem Vollzug,
- wesentlichen Änderungen sowie
- schwerwiegenden Vorfälle
im Rahmen von bestehenden oder beabsichtigten (wesentlichen) Auslagerungen oder wichtigen Ausgliederungen.
Die Anzeigepflicht umfasst damit ab 2022 geschäftsbereichsübergreifend weitestgehend einheitlich anzugebende Informationen, die auf den jeweiligen Anzeigeverordnungen zu den Aufsichtsgesetzen basieren.
Elektronisches Meldeverfahren der BaFin
Die BaFin stellt für die Erfüllung der Anzeigepflicht für die Absicht, den Vollzug und wesentliche Änderungen im Rahmen von Auslagerungen ein elektronisches Meldeverfahren zur Verfügung. Dieses beruht auf der Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP) der BaFin. Anzeigen sind künftig ausschließlich über diese Plattform einzureichen. Anzeigen von schwerwiegenden Vorfällen werden auch künftig über den üblichen Weg der Aufsicht gemeldet.
Das neue Verfahren wird mit Inkrafttreten der gesetzlichen Pflicht zur Anzeige von Auslagerungen sowie der Konkretisierung dieser Pflicht in den jeweiligen Anzeigenverordnungen zu den Aufsichtsgesetzen zum 01.01.2022 in Betrieb gehen.
Sofern die Meldungen für die Deutsche Bundesbank im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit von Bedeutung sind, werden sie entsprechend durch die BaFin weitergeleitet.
Registrierung im MVP-Portal zur Einreichung von Meldungen
Die Anzeige muss von der anzeigeberechtigten Person (Melder) durchgeführt werden. Dazu muss zunächst ein Registrierungsverfahren durchlaufen werden. Möchte ein Melder für mehrere Unternehmen Auslagerungen oder Ausgliederungen anzeigen, muss er für jedes Unternehmen einen separaten Freischaltungsantrag einreichen.
Anzeigen können über das MVP-Portal im Rahmen des vorgenannten Meldeverfahrens mit verschiedenen Möglichkeiten eingereicht werden, unter denen Unternehmen frei auswählen können.
Die technischen Details für die Anbindung werden gemäß Informationsrundmail der BaFin vom 29.10.2021 ab November 2021 auf der Internetseite der BaFin in den Bereichen zur Meldepflicht der jeweiligen Aufsichtsbereiche veröffentlicht.