Mit der neuen Verordnung sollen die voraussichtlich steigenden Infektionszahlen in den Herbst- und Wintermonaten beherrschbar und Belastungen der Wirtschaft und des Gesundheitssystems möglichst geringgehalten werden. Anders als in einem früheren Entwurf noch vorgesehen, werden Arbeitgeber nun doch nicht verpflichtet, erneut Homeoffice und zwei Corona-Tests pro Woche anzubieten. Stattdessen müssen sie lediglich einige Schutzmaßnahmen prüfen und ein betriebliches Hygienekonzept erstellen und umsetzen. Bei der Gefährdungsbeurteilung müssen sie insbesondere die folgenden Maßnahmen in Betracht ziehen:
- „AHA+L-Regeln“ (Abstand, Handhygiene, Hust- und Niesetikette, Lüften)
- Verminderung von betriebsbedingten Personenkontakten, z. B., indem weniger Personen gleichzeitig dieselben Räume nutzen
- Homeoffice-Angebot, sofern keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Das Homeoffice-Angebot muss von den Arbeitnehmern nicht angenommen werden.
- Selbsttest-Angebot für alle in Präsenz Beschäftigten
- Maskenpflicht überall dort, wo technische und organisatorische Maßnahmen zum Infektionsschutz allein nicht ausreichen – etwa bei engem Körperkontakt oder in Großraumbüros
Auch bleiben Arbeitgeber weiterhin verpflichtet, die Beschäftigten über die Gesundheitsgefährdung durch Corona sowie die Möglichkeit einer Schutzimpfung zu informieren und ihnen diese auch während der Arbeitszeit zu ermöglichen.
Hinweis: Der Entwurf bleibt insgesamt weitgehend bei den bereits bewährten Maßnahmen. Die Länder können aber strengere Regelungen erlassen.
Parallel dazu wurden zahlreiche weitere Regelungen ebenfalls bis zum April 2023 verlängert, darunter die Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV), die Coronavirus-Testverordnung (TestV) und die Regelungen zur Inanspruchnahme von Kinderkrankengeld im Falle von Betreuungsbedarf auch bei nichterkrankten Kindern.