Mit der Einführung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) im Jahr 2018 sollte das Datenschutzrecht vereinheitlicht und vereinfacht werden. Dennoch ergab sich aufgrund verschiedener Spezialgesetze auf nationaler Ebene eine Art „Flickenteppich“ an Regelungen. Aus diesen Gründen sah sich der Gesetzgeber gezwungen, die datenschutzrechtlichen Regelungen insbesondere zum Fernmeldegeheimnis und zum Tracking aus dem TKG und TMG zusammenzufassen und an die DSGVO anzupassen, um nach dem Willen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie auch „Rechtsklarheit für den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der digitalen Welt“ zu schaffen. Das Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien (TTDSG) trat nun zum 01.12.2021 in Kraft und regelt nicht nur den Umgang mit personenbezogenen Daten, sondern alle Informationen, die im Rahmen der Nutzung von Telemedien und Telekommunikationsdiensten erhoben werden.
Digitales Erbe - Digitaler Nachlass
Hervorzuheben ist vor allem die Thematik zum Umgang mit dem Fernmeldegeheimnis im Zusammenhang mit einem digitalen Nachlass. Umstritten und Gegenstand verschiedener Gerichtsentscheidungen war in der Vergangenheit die Frage, inwiefern Erben einer verstorbenen Person Zugriff auf dessen Benutzerkonten und auch - durch das Fernmeldegeheimnis geschützter Kommunikation - erlangen können. In § 4 TTDSG wird nunmehr klargestellt, dass das Fernmeldegeheimnis den Ansprüchen der Erben auf Einräumung des Zugriffs nicht entgegensteht.
Cookies und Tracking
Wenn auch im Ergebnis nicht neu, sind die Regelungen des TTDSG zu Cookies und Tracking-Technologien von besonderer Bedeutung. Sie begraben einen uralten Streit, ob die ePrivacy-Richtlinie in Deutschland formal in § 15 Abs. 3 Satz 1 TMG a.F. umgesetzt wurde. Analog zum Unionsrecht steht nunmehr fest, dass Cookies oder ähnliche Tracking-Technologien (wie bspw. auch das sog. Fingerprinting) nur dann ohne Einwilligung verwendet werden dürfen, wenn deren Einsatz technisch erforderlich für die Erbringung des Dienstes sind.
Sowohl die DSGVO als auch die Planet-49-Entscheidung des EuGH vom 01.10.2019 (Rs. C 673/17) hatten zwar der Verbreitung des Cookie-Banners Vorschub geleistet und in der digitalen Welt das Bewusstsein für das Einwilligungserfordernis gestärkt. Spätestens mit dem Inkrafttreten des TTDSG sollte dies jetzt jedoch jedem Anbieter von Telemedien (Webseiten, Apps, soziale Netzwerke, Smart Home Produkte) klar werden.
In § 25 TTDSG wurde nun nahezu wortgleich die Entscheidung des EuGH umgesetzt, wonach für eine wirksame Einwilligung die Anforderungen der DSGVO einzuhalten sind und somit die reine Abwahl eines vorausgewählten Häkchens nicht ausreicht. Wenn auch die Unterscheidung bei der Frage, was technisch erforderlich ist und was nicht, weiterhin nicht geklärt ist, sollte der Nutzer möglichst transparent und verständlich über den Einsatz von Cookies und Tracking-Technologien informiert werden.
Zu beachten ist dabei auch, dass das TTDSG in diesem Zusammenhang von „Endeinrichtungen eines Endnutzers“ spricht und somit über den Anwendungsbereich der ePrivacy Richtlinie hinaus geht. Mitumfasst werden neben Computern und Smartphones, die Webseiten besuchen und Apps verwenden, auch Tracking-Technologien, die bspw. auf Smart-Home-Produkten verwendet werden. Im TTDSG wird damit allerdings lediglich geregelt, dass sofern Informationen auf solchen Endgeräten gespeichert oder abgerufen werden, Einwilligungen einzuholen sind. Den Umgang mit etwaigen personenbezogenen Daten in diesem Zusammenhang regelt die DSGVO sowie das BDSG.
PIMS (Personal Information Management System)
Neu sind die Regelungen in § 26 TTDSG, die den Rahmen für mögliche Dienste zur Einwilligungsverwaltung schaffen. Danach können Dienste, die den Anforderungen einer von der Bundesregierung noch zu erlassenden Rechtsverordnung genügen, individuelle Voreinstellungen und somit Einwilligungen der Nutzer verwalten. Diese Dienste gelten sodann für den Besuch jeder Webseite, so dass die Einwilligungen in Cookies oder andere Trackingtechnologien entfallen.
Damit soll einer entsprechenden Gleichgültigkeit der Nutzer in Bezug auf die Cookie-Banner entgegengewirkt werden. Inwiefern sich solche PIMS durchsetzen werden, bleibt abzuwarten. Eine entsprechende Verordnung, die für die Verwendung Voraussetzung wäre, ist noch nicht in Sicht.
Hinweis: Wenn auch für viele die Änderungen des TTDSG keine „neue Ära“ einläuten, geben sie Anlass, den Umgang mit Cookies und Tracking zu überprüfen und zu kontrollieren, ob das verwendete Contentmanagement den aktuellen Anforderungen entspricht. Es ist davon auszugehen, dass die Aufsichtsbehörden aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage zum Einwilligungserfordernis genauer hinschauen werden.
Welche Rolle in Zukunft die etwaige PIMS-Tools spielen werden, muss sich erst noch - mit der neuen Bundesregierung - zeigen, da dies maßgeblich von der entsprechenden Rechtsverordnung abhängen wird.