Die neuen De-minimis-Verordnungen regeln die Anwendung der Art. 107, 108 AEUV auf geringfügige staatliche Beihilfen. Nach diesen Vorschriften muss ein Mitgliedstaat die Gewährung staatlicher oder aus staatlichen Mitteln gewährter Beihilfen grundsätzlich bei der EU-Kommission anmelden und genehmigen lassen. Die Gewährung von Subventionen ist nämlich grundsätzlich unzulässig, wenn durch sie die Gefahr der Verzerrung des Wettbewerbs oder eine Beeinträchtigung des Handels im Binnenmarkt droht. Die EU-Kommission ist jedoch befugt, gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV i. V. m. der Ermächtigungsverordnung (VO [EU] 2015/1588) für bestimmte Gruppen von Beihilfen eine Ausnahme von der Anmeldungs- und Genehmigungspflicht zu regeln. Mit dem Erlass der De-minimis-Verordnungen hat die EU-Kommission für geringfügige Beihilfen Gebrauch von dieser Regelung gemacht, weil für geringfügige Beihilfen vermutet wird, dass sie keine Auswirkungen auf den Handel und den Wettbewerb im Binnenmarkt haben.
Mit den Änderungen in den Verordnungen trägt die EU-Kommission dem Umstand der Inflation seit Inkrafttreten der alten De-minimis-Verordnung vor zehn Jahren und der voraussichtlichen Entwicklungen während der Geltungsdauer der neuen Verordnung Rechnung.
Die wichtigsten Änderungen der neuen De-minimis-Verordnung sind:
- Erhöhung der Obergrenze des von einem Mitgliedstaat an ein Unternehmen mit Sitz in der EU gewährten Beihilfebetrags von 200.000 Euro auf nunmehr 300.000 Euro in einem Zeitraum von drei Jahren (Art. 3 Abs. 2); bei DAWI-De-minimis-Beihilfen wurde der zulässige Gesamtbetrag von 500.000 Euro auf 750.000 Euro erhöht (Art. 3 Abs. 2)
- Einführung der Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Erfassung aller De-minimis-Beihilfen ab dem 01.01.2026 in einem auf nationaler oder EU-Ebene eingerichteten zentralen Register (Art. 6).
Die Verordnungen gelten nur für transparente Beihilfen, also solche, deren Betrag konkret ausgewiesen ist (z. B. verlorene Zuschüsse, unter bestimmten Umständen auch Darlehen und Garantien) oder für Beihilfen, deren Bruttosubventionsäquivalent im Voraus genau berechnet werden kann (Art. 4). Außerdem sind Unternehmen in bestimmten Produktions- oder Verarbeitungszweigen des Fischerei-, Agrar- und des Landwirtschaftssektors von der Geltung der Verordnung ausgenommen.
Hinweis: Durch die Einführung der Erfassung der gewährten Beihilfen werden vor allem die Berichtspflichten für Unternehmen verringert. Die Änderungen in den Verordnungen sind somit für Unternehmen aller Wirtschaftszweige zu begrüßen.