Ab der 4. Regulierungsperiode soll der für den kalkulatorischen Eigenkapitalanteil bis 40 % relevante Eigenkapitalzinssatz I (EKI-Zinssatz) nach § 7 Abs. 6 Strom- und Gasnetzentgeltverordnung
- für Neuanlagen 5,07 % (3. Regulierungsperiode: 6,91 %) und
- für Altanlagen 3,51 % (3. Regulierungsperiode: 5,12 %)
vor Steuern betragen. Im Vergleich zur 3. Regulierungsperiode ist damit ein erheblicher Rückgang der für die Kostenprüfungen und Kapitalkostenaufschläge wichtigen Zinssätze hinzunehmen.
Zudem ist eine Änderung der Berechnungsgrundlage des für die kalkulatorischen Eigenkapitalanteile > 40 % relevanten Eigenkapitalzinssatz II (EKII-Zinssatz) gemäß § 7 Abs. 7 Strom- und Gasnetzentgeltverordnung zu verzeichnen. Bisher bestimmt sich der EKII-Zinssatz über den zehnjährigen Mittelwert von Umlaufsrenditen der Anleihen der öffentlichen Hand, Anleihen von Unternehmen und Hypothekenpfandbriefen. Ab der 4. Regulierungsperiode werden zum einen die Umlaufsrenditen für Hypothekenpfandbriefe gestrichen, und zum anderen die Umlaufsrenditen der Anleihen der öffentlichen Hand und der Anleihen von Unternehmen im Verhältnis 1:2 einbezogen.
Aufgrund der neuen Berechnungsmodalitäten reduziert sich der EKII-Zinssatz für die 4. Regulierungsperiode für Gasnetzbetreiber (Ausgangspunkt Basisjahr 2020) auf 2,04 % (3. Regulierungsperiode: 3,03 %).
Hinweis: Im Vergleich zur 3. Regulierungsperiode ergeben sich negative Effekte aus der Senkung der EK-Zinssätze. Diese Zinssatzsenkungen stehen im Widerspruch zur Umsetzung des ambitionierten Klimaschutzpakts 2030 der Bundesregierung, der einen Ausbau der Netze notwendig macht. Die Finanzierung (Eigenkapital/Fremdkapital) und Investitionsplanung sollten insofern eng miteinander abgestimmt werden.