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Neue Entwicklungen in der Geldwäscheprävention: BaFin konsultiert Auslegungs- und Anwendungshinweise zum GwG

Die am 09.07.2024 von der Ba­Fin ein­ge­lei­tete Kon­sul­ta­tion si­gna­li­siert den nächs­ten Schritt in der na­tio­na­len An­pas­sung der geldwäsche­recht­li­chen Com­pli­ance-An­for­de­run­gen an die eu­ropäischen Vor­ga­ben.

Die kon­sul­tier­ten Aus­le­gungs- und An­wen­dungs­hin­weise zum Geldwäsche­ge­setz (GwG) berück­sich­ti­gen das EU-weite Be­stre­ben, Geldwäsche und Ter­ro­ris­mus­fi­nan­zie­rung durch eine har­mo­ni­sierte und präzi­sierte Re­gu­lie­rung ein­zudämmen.

Hin­ter­grund der Har­mo­ni­sie­rung ist das Anti-Mo­ney-Laun­de­ring- (AML-) Pa­ket der Eu­ropäischen Kom­mis­sion aus dem Jahr 2021, das mit den vier Rechts­ak­ten - zwei Ver­ord­nun­gen und zwei Richt­li­nien - ein neues Ka­pi­tel in der AML-Re­gu­lie­rung auf­schlug. Die Ver­ord­nung (EU) 2024/1620 zur Er­rich­tung ei­ner neuen EU-Behörde für die Bekämp­fung von Geldwäsche und Ter­ro­ris­mus­fi­nan­zie­rung (AMLA) steht da­bei für ein zen­tra­les Ele­ment in der EU-Geldwäschebekämp­fung, die Ver­ord­nung (EU) 2024/1624 (EU-Geldwäsche­ver­ord­nung) har­mo­ni­siert die Pflich­ten des pri­va­ten Sek­tors. Im Kon­text der eu­ropäischen Ent­wick­lun­gen soll die Ver­ord­nung (EU) 2023/1113 über Geld­trans­fers und Trans­fers be­stimm­ter Kryp­to­werte trans­pa­ren­ter ge­stal­ten und da­mit die Über­wa­chung er­leich­tern. Die Richt­li­nie (EU) 2024/1640 (AMLD) ver­langt ergänzend eine Um­set­zung in na­tio­na­les Recht und wird Ände­run­gen u. a. die Schaf­fung ei­nes Zen­tral­re­gis­ters für wirt­schaft­lich Be­rech­tigte mit ent­spre­chen­den Mel­de­pflich­ten mit sich brin­gen. Die EU-Geldwäsche­ver­ord­nung, wel­che ab dem 10.07.2027 un­mit­tel­bar an­zu­wen­den ist, löst das bis da­hin na­tio­nal gel­tende GwG ab.

Ins­ge­samt wer­den sich viele Vor­ga­ben durch das eu­ropäische Re­gel­werk ändern. So wird auch bspw. die De­fi­ni­tion der po­li­ti­sch ex­po­nier­ten Per­son (PeP) de­tail­lier­ter ge­fasst. Es ist auch ab­seh­bar, dass die Er­mitt­lung von wirt­schaft­lich Be­rech­tig­ten bei in­di­rek­ten Be­tei­li­gun­gen und die Vor­ga­ben zur Aus­la­ge­rung von der bis­he­ri­gen Auf­sichts­pra­xis der Ba­Fin ab­wei­chen wer­den. Darüber hin­aus ist im Zu­sam­men­hang mit der Bar­geld­ober­grenze eine Mel­de­pflicht an die Zen­tral­stelle für Fi­nanz­trans­ak­ti­ons­un­ter­su­chun­gen für Zah­lun­gen oder Ein­la­gen über 10.000 Euro vor­ge­se­hen.

Mit ih­rem veröff­ent­lich­ten Kon­sul­ta­ti­ons­ent­wurf der Aus­le­gungs- und An­wen­dungs­hin­weise zum GwG (AuA) er­greift nun die Ba­Fin, die eine be­deu­tende Rolle in der na­tio­na­len Um­set­zung und Über­wa­chung der Vor­ga­ben spielt, die In­itia­tive. Ziel ist es, Klar­heit für die Ver­pflich­te­ten un­ter dem GwG zu schaf­fen, u. a. in Be­zug auf neue Pflich­ten, wie die An­zei­ge­pflicht von Trans­ak­tio­nen über 10.000 Euro.

Ge­genüber den der­zei­ti­gen AuA aus dem Jahr 2021 sind auch ei­nige ma­te­ri­elle Ände­run­gen ge­plant. Erwähnens­wert sind hier ins­be­son­dere die deut­lich ver­schärf­ten Zy­klen zur Überprüfung der Ak­tua­lität der in der Er­stid­en­ti­fi­zie­rung er­ho­be­nen An­ga­ben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG. Künf­tig sol­len gemäß der Kon­sul­ta­ti­ons­fas­sung der AuA fol­gende Zy­klen gel­ten:

 

AuA 2021

AuA Konsultation 2024

Geringes Risiko (§ 14 GwG)

bis zu 15 Jahre

risikoangemessen

Mittleres Risiko

bis zu 10 Jahre

bis zu 5 Jahre

Hohes Risiko (§ 15 GwG)

bis zu 2 Jahre

jährlich

Hin­weis: Die endgülti­gen no­vel­lier­ten AuA sol­len mit einem pro­gnos­ti­zier­ten An­wen­dungs­da­tum ab dem 01.01.2025 gel­ten und wer­den so­mit vor der di­rek­ten Gel­tung der EU-Geldwäsche­ver­ord­nung ab dem 10.07.2027 wirk­sam. Die Kon­sul­ta­ti­ons­frist en­det am 09.08.2024.

 

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