Die konsultierten Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz (GwG) berücksichtigen das EU-weite Bestreben, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch eine harmonisierte und präzisierte Regulierung einzudämmen.
Hintergrund der Harmonisierung ist das Anti-Money-Laundering- (AML-) Paket der Europäischen Kommission aus dem Jahr 2021, das mit den vier Rechtsakten - zwei Verordnungen und zwei Richtlinien - ein neues Kapitel in der AML-Regulierung aufschlug. Die Verordnung (EU) 2024/1620 zur Errichtung einer neuen EU-Behörde für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AMLA) steht dabei für ein zentrales Element in der EU-Geldwäschebekämpfung, die Verordnung (EU) 2024/1624 (EU-Geldwäscheverordnung) harmonisiert die Pflichten des privaten Sektors. Im Kontext der europäischen Entwicklungen soll die Verordnung (EU) 2023/1113 über Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte transparenter gestalten und damit die Überwachung erleichtern. Die Richtlinie (EU) 2024/1640 (AMLD) verlangt ergänzend eine Umsetzung in nationales Recht und wird Änderungen u. a. die Schaffung eines Zentralregisters für wirtschaftlich Berechtigte mit entsprechenden Meldepflichten mit sich bringen. Die EU-Geldwäscheverordnung, welche ab dem 10.07.2027 unmittelbar anzuwenden ist, löst das bis dahin national geltende GwG ab.
Insgesamt werden sich viele Vorgaben durch das europäische Regelwerk ändern. So wird auch bspw. die Definition der politisch exponierten Person (PeP) detaillierter gefasst. Es ist auch absehbar, dass die Ermittlung von wirtschaftlich Berechtigten bei indirekten Beteiligungen und die Vorgaben zur Auslagerung von der bisherigen Aufsichtspraxis der BaFin abweichen werden. Darüber hinaus ist im Zusammenhang mit der Bargeldobergrenze eine Meldepflicht an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen für Zahlungen oder Einlagen über 10.000 Euro vorgesehen.
Mit ihrem veröffentlichten Konsultationsentwurf der Auslegungs- und Anwendungshinweise zum GwG (AuA) ergreift nun die BaFin, die eine bedeutende Rolle in der nationalen Umsetzung und Überwachung der Vorgaben spielt, die Initiative. Ziel ist es, Klarheit für die Verpflichteten unter dem GwG zu schaffen, u. a. in Bezug auf neue Pflichten, wie die Anzeigepflicht von Transaktionen über 10.000 Euro.
Gegenüber den derzeitigen AuA aus dem Jahr 2021 sind auch einige materielle Änderungen geplant. Erwähnenswert sind hier insbesondere die deutlich verschärften Zyklen zur Überprüfung der Aktualität der in der Erstidentifizierung erhobenen Angaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG. Künftig sollen gemäß der Konsultationsfassung der AuA folgende Zyklen gelten:
| AuA 2021 | AuA Konsultation 2024 |
Geringes Risiko (§ 14 GwG) | bis zu 15 Jahre | risikoangemessen |
Mittleres Risiko | bis zu 10 Jahre | bis zu 5 Jahre |
Hohes Risiko (§ 15 GwG) | bis zu 2 Jahre | jährlich |
Hinweis: Die endgültigen novellierten AuA sollen mit einem prognostizierten Anwendungsdatum ab dem 01.01.2025 gelten und werden somit vor der direkten Geltung der EU-Geldwäscheverordnung ab dem 10.07.2027 wirksam. Die Konsultationsfrist endet am 09.08.2024.