deen

Leistungen

Neue Herausforderungen an das Reporting der Unternehmen

Die Bun­des­re­gie­rung hat am 21.9.2016 den vom Bun­des­mi­nis­te­rium für Jus­tiz und Ver­brau­cher­schutz (BMJV) vor­ge­leg­ten Ent­wurf ei­nes Ge­set­zes zur Stärkung der nicht­fi­nan­zi­el­len Be­richt­er­stat­tung der Un­ter­neh­men in ih­ren Lage- und Kon­zern­la­ge­be­rich­ten (CSR-Richt­li­nie-Um­set­zungs­ge­setz) be­schlos­sen. Mit die­sem Ge­setz­ent­wurf will die Bun­des­re­gie­rung die Richt­li­nie 2014/95/EU des Eu­ropäischen Par­la­ments („CSR-Richt­li­nie“) in na­tio­na­les Recht um­set­zen, was bis spätes­tens 6.12.2016 er­fol­gen muss.

Das neue Ge­setz trifft be­stimmte große, ins­be­son­dere börsen­no­tierte Un­ter­neh­men, Kre­dit­in­sti­tute und Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men, die mehr als 500 Mit­ar­bei­ter be­schäfti­gen und de­ren Um­satz ent­we­der 40 Mil­lio­nen Euro oder de­ren Bi­lanz­summe 20 Mil­lio­nen Euro über­schrei­tet. CSR steht da­bei für Cor­po­rate So­cial Re­spon­si­bi­lity, also für die Ver­ant­wor­tung von Un­ter­neh­men hin­sicht­lich der Aus­wir­kun­gen ih­rer Tätig­keit auf die Ge­sell­schaft. Das Ge­setz gibt vor, über wel­che nicht­fi­nan­zi­el­len In­for­ma­tio­nen Un­ter­neh­men be­rich­ten sol­len. Zunächst geht es darum, Share- und Sta­ke­hol­dern Ein­bli­cke in die Ma­nage­ment­stra­te­gie von Un­ter­neh­men zu gewähren. Des Wei­te­ren wird ge­for­dert, über Ri­si­ken und Fol­gen un­ter öko­lo­gi­schen, so­zia­len und mit­ar­bei­ter­re­le­van­ten As­pek­ten Aus­kunft zu ge­ben, so­wie die Ach­tung von Men­schen­rech­ten zu de­kla­rie­ren. Nicht zu­letzt sol­len auch In­for­ma­tio­nen zur Hal­tung ge­genüber Kor­rup­tion und Be­ste­chung und zu den Bemühun­gen zu de­ren Bekämp­fung of­fen ge­legt wer­den.

Neue Herausforderungen an das Reporting der Unternehmen© Thinkstock

Im Ver­gleich zum vor­he­ri­gen Re­fe­ren­ten­ent­wurf gibt es - wie be­reits zu er­war­ten war - keine we­sent­li­chen Über­ra­schun­gen. Zwei Ände­run­gen sind je­doch her­vor­zu­he­ben: Zum einen ist eine in­halt­li­che Prüfung der An­ga­ben in der nicht­fi­nan­zi­el­len Erklärung oder dem ge­son­der­ten nicht­fi­nan­zi­el­len Be­richt durch den Ab­schlussprüfer un­verändert nicht ver­pflich­tend, kann aber frei­wil­lig er­fol­gen. Wenn eine frei­wil­lige Prüfung durch­geführt wird, hat das Un­ter­neh­men gemäß dem nun vor­lie­gen­den Re­gie­rungs­ent­wurf le­dig­lich das Prüfungs­ur­teil zu veröff­ent­li­chen. Im Re­fe­ren­ten­ent­wurf war in die­sem Fall noch die Veröff­ent­li­chung des vollständi­gen Prüfungs­be­richts vor­ge­se­hen, was je­doch mit Ver­weis auf die Veröff­ent­li­chungs­pflicht bei der Ab­schlussprüfung Kri­tik auslöste. Zum an­de­ren sieht der Re­gie­rungs­ent­wurf nun­mehr in § 289 b Abs. 1 HGB-E die Möglich­keit zum Ver­weis auf an an­de­rer Stelle im La­ge­be­richt ent­hal­tene nicht­fi­nan­zi­elle An­ga­ben vor, so­fern die nicht­fi­nan­zi­elle Erklärung einen be­son­de­ren Ab­schnitt im La­ge­be­richt bil­det. Dies soll Dop­pe­lun­gen von Be­richts­pflich­ten ins­be­son­dere mit Blick auf nicht­fi­nan­zi­elle Leis­tungs­in­di­ka­to­ren ver­mei­den.

Diese In­for­ma­tio­nen sind nicht nur für Share- und Sta­ke­hol­der wert­voll, son­dern auch für die Un­ter­neh­men selbst. Kri­ti­siert wird da­bei al­ler­dings im­mer wie­der, dass die Be­schaf­fung und Be­wer­tung die­ser In­for­ma­tio­nen einen enor­men ad­mi­nis­tra­ti­ven Auf­wand und da­mit ent­spre­chend hohe Kos­ten mit sich bringt.

Je­doch sind bei wei­tem nicht alle Un­ter­neh­men auf die zukünf­ti­gen An­for­de­run­gen an die In­for­ma­ti­ons­be­schaf­fung und an das in­terne Re­por­ting vor­be­rei­tet. Ei­nige Un­ter­neh­men sind in­zwi­schen be­reits in der Vor­be­rei­tungs­phase, an­dere ha­ben das Thema noch gar nicht auf der Agenda.

Es bleibt je­doch nicht mehr viel Zeit, denn die Neu­re­ge­lun­gen sind be­reits ab Ja­nuar 2017 zu be­ach­ten. Die Ge­schäfts­lei­tung sollte da­her un­be­dingt jetzt schon ent­spre­chende Vor­keh­run­gen tref­fen, um den Be­richts­pflich­ten im kom­men­den Jahr nach­kom­men zu können. Denn der Auf­bau der not­wen­di­gen Re­por­ting-Struk­tu­ren im Un­ter­neh­men ist sehr zeit­auf­wen­dig und sollte da­her schnellstmöglich an­ge­stoßen wer­den, denn viele In­for­ma­tio­nen, die ab dem Jahr 2017 be­rich­tet wer­den müssen, wer­den mo­men­tan noch gar nicht er­ho­ben. Zu­dem ist in ei­ni­gen Be­rei­chen noch un­klar, wie den Be­richts­pflich­ten am bes­ten nach­zu­kom­men ist (z. B. im Be­reich Kor­rup­tion oder Geldwäsche). Auch bei Un­ter­neh­men mit vie­len Aus­landstöchtern kann der Auf­bau der not­wen­di­gen Be­richts­struk­tu­ren ho­hen An­pas­sungs­be­darf her­vor­ru­fen, da viele Kenn­zah­len, die bis­her von den ein­zel­nen Ge­sell­schaf­ten nicht er­ho­ben wur­den, ein­ge­holt wer­den müssen.

Un­ter­neh­men müssen außer­dem Kon­zepte ent­wi­ckeln, wie sie sich in einem Be­reich, über den be­rich­tet wird, ent­wi­ckeln wol­len. Das heißt: Un­ter­neh­men, die z. B. über ih­ren En­er­gie­ver­brauch be­rich­ten, müssen auch ihre stra­te­gi­sche Ziel­vor­stel­lung in die­sem Be­reich dar­stel­len. Sie müssen erläutern, um wie viel sie den En­er­gie­ver­brauch in wel­chem Zeit­raum sen­ken wol­len und wie die­ses Ziel zu er­rei­chen ist.

Viel Zeit bleibt den be­trof­fe­nen Un­ter­neh­men nicht mehr, um sich auf die Be­richts­pflicht vor­zu­be­rei­ten. Es gibt keine Überg­angs­zei­ten, das heißt, wer die Zeit jetzt nicht nutzt, könnte Ende 2017 beim Schrei­ben des Be­richts ins Strau­cheln ge­ra­ten. Des­halb gilt: Je eher das Thema von den Un­ter­neh­men an­ge­gan­gen wird, desto we­ni­ger Pro­bleme er­ge­ben sich am Ende bei der Be­richts­er­stel­lung.

nach oben