Das neue Gesetz trifft bestimmte große, insbesondere börsennotierte Unternehmen, Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen, die mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen und deren Umsatz entweder 40 Millionen Euro oder deren Bilanzsumme 20 Millionen Euro überschreitet. CSR steht dabei für Corporate Social Responsibility, also für die Verantwortung von Unternehmen hinsichtlich der Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf die Gesellschaft. Das Gesetz gibt vor, über welche nichtfinanziellen Informationen Unternehmen berichten sollen. Zunächst geht es darum, Share- und Stakeholdern Einblicke in die Managementstrategie von Unternehmen zu gewähren. Des Weiteren wird gefordert, über Risiken und Folgen unter ökologischen, sozialen und mitarbeiterrelevanten Aspekten Auskunft zu geben, sowie die Achtung von Menschenrechten zu deklarieren. Nicht zuletzt sollen auch Informationen zur Haltung gegenüber Korruption und Bestechung und zu den Bemühungen zu deren Bekämpfung offen gelegt werden.
Im Vergleich zum vorherigen Referentenentwurf gibt es - wie bereits zu erwarten war - keine wesentlichen Überraschungen. Zwei Änderungen sind jedoch hervorzuheben: Zum einen ist eine inhaltliche Prüfung der Angaben in der nichtfinanziellen Erklärung oder dem gesonderten nichtfinanziellen Bericht durch den Abschlussprüfer unverändert nicht verpflichtend, kann aber freiwillig erfolgen. Wenn eine freiwillige Prüfung durchgeführt wird, hat das Unternehmen gemäß dem nun vorliegenden Regierungsentwurf lediglich das Prüfungsurteil zu veröffentlichen. Im Referentenentwurf war in diesem Fall noch die Veröffentlichung des vollständigen Prüfungsberichts vorgesehen, was jedoch mit Verweis auf die Veröffentlichungspflicht bei der Abschlussprüfung Kritik auslöste. Zum anderen sieht der Regierungsentwurf nunmehr in § 289 b Abs. 1 HGB-E die Möglichkeit zum Verweis auf an anderer Stelle im Lagebericht enthaltene nichtfinanzielle Angaben vor, sofern die nichtfinanzielle Erklärung einen besonderen Abschnitt im Lagebericht bildet. Dies soll Doppelungen von Berichtspflichten insbesondere mit Blick auf nichtfinanzielle Leistungsindikatoren vermeiden.
Diese Informationen sind nicht nur für Share- und Stakeholder wertvoll, sondern auch für die Unternehmen selbst. Kritisiert wird dabei allerdings immer wieder, dass die Beschaffung und Bewertung dieser Informationen einen enormen administrativen Aufwand und damit entsprechend hohe Kosten mit sich bringt.
Jedoch sind bei weitem nicht alle Unternehmen auf die zukünftigen Anforderungen an die Informationsbeschaffung und an das interne Reporting vorbereitet. Einige Unternehmen sind inzwischen bereits in der Vorbereitungsphase, andere haben das Thema noch gar nicht auf der Agenda.
Es bleibt jedoch nicht mehr viel Zeit, denn die Neuregelungen sind bereits ab Januar 2017 zu beachten. Die Geschäftsleitung sollte daher unbedingt jetzt schon entsprechende Vorkehrungen treffen, um den Berichtspflichten im kommenden Jahr nachkommen zu können. Denn der Aufbau der notwendigen Reporting-Strukturen im Unternehmen ist sehr zeitaufwendig und sollte daher schnellstmöglich angestoßen werden, denn viele Informationen, die ab dem Jahr 2017 berichtet werden müssen, werden momentan noch gar nicht erhoben. Zudem ist in einigen Bereichen noch unklar, wie den Berichtspflichten am besten nachzukommen ist (z. B. im Bereich Korruption oder Geldwäsche). Auch bei Unternehmen mit vielen Auslandstöchtern kann der Aufbau der notwendigen Berichtsstrukturen hohen Anpassungsbedarf hervorrufen, da viele Kennzahlen, die bisher von den einzelnen Gesellschaften nicht erhoben wurden, eingeholt werden müssen.
Unternehmen müssen außerdem Konzepte entwickeln, wie sie sich in einem Bereich, über den berichtet wird, entwickeln wollen. Das heißt: Unternehmen, die z. B. über ihren Energieverbrauch berichten, müssen auch ihre strategische Zielvorstellung in diesem Bereich darstellen. Sie müssen erläutern, um wie viel sie den Energieverbrauch in welchem Zeitraum senken wollen und wie dieses Ziel zu erreichen ist.
Viel Zeit bleibt den betroffenen Unternehmen nicht mehr, um sich auf die Berichtspflicht vorzubereiten. Es gibt keine Übergangszeiten, das heißt, wer die Zeit jetzt nicht nutzt, könnte Ende 2017 beim Schreiben des Berichts ins Straucheln geraten. Deshalb gilt: Je eher das Thema von den Unternehmen angegangen wird, desto weniger Probleme ergeben sich am Ende bei der Berichtserstellung.