CO2-Kosten müssen zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt werden
Mit dem Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz – CO2KostAufG) vom 05.12.2022 (BGBl. I 2022, S. 2154) hat der Gesetzgeber die Aufteilung der Kohlendioxidkosten zwischen Vermieter und Mieter geregelt. Kohlendioxidkosten im Sinne des Gesetzes sind die Kosten, die in den Brennstoffkosten oder Wärmelieferkosten enthalten sind. Diese Kosten entstehen Brennstoff- und Wärmelieferanten dadurch, dass sie für die jeweils eingesetzten Brennstoffmengen Zertifikate nach dem nationalen oder EU-Emissionshandel erwerben müssen.
Das Gesetz differenziert beim Aufteilungsmechanismus zwischen Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden. Bei Wohngebäuden richtet sich die Verteilung nach dem Kohlendioxidausstoß des vermieteten Gebäudes bzw. der Wohnung. Die Details dazu sind in einer Anlage zum Gesetz geregelt. Bei Nichtwohngebäuden trägt der Vermieter pauschal 50 % der Kohlendioxidkosten. Vereinbarungen zwischen Mieter und Vermieter, wonach der Anteil des Vermieters geringer ist, sind unzulässig. Gemäß § 8 Abs. 4 des Gesetzes wird die pauschale Aufteilung bei Nichtwohngebäuden im Jahr 2025 von einem Stufenmodell abgelöst.
Für Brennstoff- und Wärmelieferanten entstehen umfangreiche Informationspflichten
Damit der Vermieter in der Lage ist, die entsprechenden Kosten zu beziffern, werden den Brennstoff- und Wärmelieferanten umfangreiche Informationspflichten auferlegt. Brennstofflieferanten müssen informieren, über
- die Brennstoffemissionen der jeweiligen Lieferung in Kilogramm CO2,
- den Preisbestandteil der CO2-Kosten für die gelieferten Mengen,
- den heizwertbezogenen Emissionsfaktor des gelieferten Brennstoffs in Kilogramm CO2 pro Kilowattstunde,
- den Energiegehalt der gelieferten oder zur Wärmeversorgung eingesetzten Brennstoffmenge in Kilowattstunden
sowie einen Hinweis darauf geben, dass Mieter, die sich selbst mit Wärme versorgen, einen Erstattungsanspruch gegen den Vermieter haben.
Für Wärmelieferanten gelten die Informationspflichten entsprechend. Anstelle der Brennstoffe ist auf die zur Erzeugung der gelieferten Wärme eingesetzten Brennstoffe abzustellen. Wenn die Wärmeerzeugung in einer KWK-Anlage erfolgt, muss eine Zuordnung der Brennstoffemissionen für die Erzeugung der Wärme gemäß der Zuordnungsregel in der Zuteilungsverordnung 2020 vorgenommen werden. Werden Wärmenetze aus mehreren Anlagen gespeist, ist ein einheitlicher heizwertbezogener Emissionsfaktor des Wärmenetzes in Kilogramm CO2 pro Kilowattstunde anzugeben. Dieser Faktor muss die Emissionsmengen der Einzelanlagen jeweils anteilig zur insgesamt eingespeisten Wärmemenge abbilden.
Werden Wärmenetze auch aus Wärmeerzeugungsanlagen gespeist, die dem europäischen Emissionshandel unterliegen, sind die Emissionsdaten und Produktionsmengen gemäß dem TEHG zugrunde zu legen. Als maßgeblicher Zertifikatepreis gilt der Durchschnittspreis der Versteigerungen nach § 8 TEHG in dem Jahr, das dem Jahr der Rechnungsstellung vorangeht.
Das Gesetz ist erstmals auf Abrechnungszeiträume anzuwenden, die am oder nach dem 01.01.2023 beginnen. Kohlendioxidkosten, die aufgrund des Verbrauchs von Brennstoffmengen anfallen, die vor dem 01.01.2023 in Rechnung gestellt worden sind, bleiben unberücksichtigt.
Hinweis: Lieferanten von Brennstoffen und Fernwärme sollten rechtzeitig Vorkehrungen treffen, damit sie die umfangreichen Informationspflichten mit der Abrechnung über das Lieferjahr 2023 erfüllen können.