Neue Meldepflichten für Plattformbetreiber bis Ende Januar 2024 zu erfüllen

02.11.2023 | < 2 Minuten Lesezeit

Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz verpflichtet Betreiber digitaler Plattformen erstmals für den Meldezeitraum 2023 neue Melde- und Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Bis 31.01.2024 sind die entsprechenden elektronischen Meldungen erstmals abzugeben.

Mit dem zum 01.01.2023 in Kraft getretenen Plattformen-Steuertransparenzgesetz wird die sog. DAC-7-Richtlinie der EU, die den Informationsaustausch der Finanzbehörden in den Mitgliedstaaten verbessern und insgesamt zu mehr Steuertransparenz beitragen soll, in nationales Recht umgesetzt. Im Zuge dessen wollen die EU-Mitgliedstaaten auch die digitale Plattformökonomie stärker in die Pflicht nehmen und haben neue Melde- und Sorgfaltspflichten für Plattformbetreiber eingeführt.

In den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen digitale Plattformen, die es Anbietern und Nutzern ermöglichen, über das Internet mittels einer Software in Kontakt zu treten und auf der Plattform bestimmte Rechtsgeschäfte, wie etwa die Vermietung von Immobilien oder den Verkauf von Waren, abzuschließen.

Meldepflichtige Plattformbetreiber müssen erstmals für das Kalenderjahr 2023 steuerrelevante Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern übermitteln. Im Wesentlichen sind sie zu Angaben über sich als Plattformbetreiber, über die von ihnen betriebene Plattform und über die Anbieter auf der Plattform (insb. Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer und ggf. Registrierungsnummer) verpflichtet.

Neben allgemeinen Angaben ist u. a. auch die Zahl der sog. relevanten Tätigkeiten der Anbieter, für die eine Vergütung gezahlt bzw. gutgeschrieben wurde, und die insgesamt gezahlten bzw. gutgeschriebenen Vergütung sowie Gebühren und Provisionen jeweils für jedes Quartal des Kalenderjahrs zu melden.

Die meldepflichtigen Informationen hat der Plattformbetreiber von den Anbietern einzuholen und regelmäßig auf Plausibilität zu prüfen.

Die Meldung muss in elektronischer Form nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz spätestens zum 31.01. des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ein bestimmter Anbieter als meldepflichtiger Anbieter identifiziert wurde, beim Bundeszentralamt für Steuern erfolgen. Die Frist für die erstmalige Meldepflicht zu Transaktionen, die ab dem 01.01.2023 durchgeführt wurden, endet somit zum 31.01.2024.

Hinweis: Einen ersten Überblick über die Pflichten für Plattformbetreiber können Sie sich mit unserer Kurzbroschüre verschaffen.

Mit Schreiben vom 02.02.2023 (Az. IV B 6 - S 1316/21/10019 :025, BStBl. I 2023, S. 241) nimmt die Finanzverwaltung zu Anwendungsfragen zum Plattformen-Steuertransparenzgesetz Stellung. Ferner kann unter www.bzst.de die Broschüre „Häufig gestellte Fragen zu den Meldepflichten digitaler Plättformbetreiber" vom 10.08.2023 abgerufen werden.