Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach § 34 f Gewerbeordnung (GewO) müssen ihre geschäftlichen Unterlagen jedes Jahr auf eigene Kosten durch einen geeigneten Prüfer prüfen lassen und den Prüfbericht gemäß § 24 Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) ihrer zuständigen Erlaubnisbehörde (in Niedersachsen sind dies die IHK) bis zum 31. Dezember des darauf folgenden Jahres unaufgefordert zukommen lassen. Diese Regelung nach der FinVermV gilt erstmals ab dem Jahr 2013 und orientiert sich an der bestehenden Prüfungspflicht gemäß Makler- und Bauträgerverordnung.
Programm
1. Begrüßung
2. Wichtiges aus dem Erlaubnisverfahren
- Rechtsgrundlagen und Übergangsregelungen
- Ablauf befristeter Erlaubnisse/Sachkundenachweis
- Einordnung von Anlageprodukten
- Konkrete Verpflichtungen (§§ 11 bis 23 FinVermV)
- Organisatorische Vorkehrungen anhand von „best-Practice“-Beispielen
- Wie erfolgt die Prüfung nach § 24 FinVermV konkret? - Mögliche „Problembereiche“ und Prüfungsablauf nach dem neuen IDW-Standard
- Wie machen Sie sich „prüfungssicher“: Praxistipps zur Aufbau- und Ablauforganisation für Finanzanlagenvermittler
- Welche Rechte und Pflichten ergeben sich für den Vermittler weiter aus der Prüfung?
Bitte melden Sie sich direkt bei der IHK Hannover an.