Die FlexCo basiert auf der Grundstruktur der GmbH und kombiniert diese mit einigen Aspekten der AG. Das Mindeststammkapital der FlexCo orientiert sich an dem der GmbH. Letzteres soll von derzeit 35.000 Euro auf 10.000 Euro gesenkt werden. Analog dazu ist die Herabsetzung des einzuzahlenden Betrags von mindestens 17.500 Euro auf 5.000 Euro beabsichtigt.
Die Mindeststammeinlage soll bei der FlexCo nur 1 Euro betragen, wodurch eine kostengünstige Beteiligung sowie eine breitere Streuung der Anteile ermöglicht werden soll. Darüber hinaus sollen die Gesellschafter einer FlexCo ihre Geschäftsanteile in Stückanteile von mindestens 1 Euro Nennbetrag stückeln können. Dies ermöglicht ihnen mehrere Stückanteile gleicher oder unterschiedlicher Gattung, die auch mit unterschiedlichen Vorzugsrechten ausgestattet sein können, zu halten und über diese getrennt zu verfügen. Unabhängig davon, ob Stückanteile ausgegeben werden oder nicht, soll bei einer FlexCo eine uneinheitliche Stimmabgabe zulässig sein.
Im Gegensatz zur GmbH soll für die FlexCo die Kapitalaufbringung in Form einer bedingten Kapitalerhöhung oder eines genehmigten Kapitals zugelassen werden. Die bedingte Kapitalerhöhung erlaubt die Gewährung von Umtausch- und Bezugsrechten an die Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen und die Einräumung von Anteilsoptionen an Arbeitnehmer. Das genehmigte Kapital ermöglicht es der Geschäftsführung für höchstens fünf Jahre ab Eintragung im Firmenbuch das Stammkapital durch Ausgabe neuer Anteile bis zu einem bestimmten Nennbetrag ohne weitere Mitwirkung der Gesellschafterversammlung zu erhöhen.
Um Arbeitnehmer am Unternehmenserfolg zu beteiligen, ist die Ausgabe von sogenannten „Unternehmenswert-Anteilen“ in Form einer eigenen Anteilsklasse vorgesehen. Die Ausgabe solcher Anteile ist auf
25 % des Stammkapitals beschränkt, wobei die Stammeinlagen der einzelnen Unternehmenswert-Beteiligten jeweils mindestens 1 Cent betragen müssen. Die Gesellschafter dieser Anteilsklasse sind zwar am Gewinn und am Liquidationserlös beteiligt, haben aber regelmäßig keine Stimm- oder Bezugsrechte. Darüber hinaus stehen den Inhabern von Unternehmenswert-Anteilen Informations- und Einsichtsrechte nur im Zusammenhang mit dem aufgestellten Jahresabschluss zu; weitergehende Informationsrechte sind ausgeschlossen.
Zudem werden die Unternehmenswert-Anteilsinhaber nicht einzeln im Firmenbuch, sondern nur in einem vom Unternehmen geführten Anteilsbuch eingetragen. Im Firmenbuch soll lediglich die Summe der Unternehmenswert-Anteile als Teil des Stammkapitals zu verzeichnen sein. Dadurch werden keine Informationen über „Schlüsselarbeitnehmer“ bekannt gegeben. Während bei der Übertragung eines GmbH-Anteils weiterhin Notariatsaktspflicht besteht, sollen Unternehmenswert-Anteile mittels einer unter notarieller oder anwaltlicher Mitwirkung errichteten Privaturkunde übertragen werden können. Die Herabsetzung dieses besonderen Formerfordernisses wird mit den eingeschränkten Rechten und Pflichten von Unternehmenswert-Beteiligten begründet.
Aus einkommensteuerlicher Sicht wird die Einführung der FlexCo durch einen Besteuerungsaufschub flankiert. Unter gewissen Voraussetzungen sollen Anteile unentgeltlich oder zum Nennwert an die Mitarbeitenden gewährt und die Besteuerung dann bis zur tatsächlichen Realisierung aufgeschoben werden können. Die Steuer soll zudem pauschal bemessen werden, wobei nur ¼ dem progressiven Einkommensteuertarif und ¾ dem KESt-Satz (27,5 %) unterliegen sollen.
Während zahlreiche Erleichterungen mehr Flexibilität für Start-ups bringen sollen, sieht der Gesetzesentwurf eine Verschärfung gegenüber dem GmbH-Recht dahingehend vor, dass die Aufsichtsratspflicht bei der FlexCo ausgeweitet werden soll. So soll eine FlexCo bereits dann aufsichtsratspflichtig sein, wenn sie mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt und gleichzeitig entweder eine Bilanzsumme von mehr als 5 Mio. Euro oder Umsatzerlöse von mehr als 10 Mio. Euro aufweist. Zum Vergleich: Bei einer GmbH ist ein Aufsichtsrat erst bei mehr als 300 Arbeitnehmern vorgeschrieben.
Im Gegenzug zu der Einführung der neuen Gesellschaftsform in Kombination mit der Herabsetzung des Mindeststammkapitals für die GmbH, soll die Sonderregelung für die gründungsprivilegierte GmbH (gründungsprivilegierte Stammeinlage von 10.000 Euro samt Einzahlung von 5.000 Euro, mit vorgesehener Aufstockung auf das „reguläre“ Stammkapital innerhalb von zehn Jahren nach Gründung) auslaufen.
Hinweis: Obwohl das Inkrafttreten der neuen Rechtsform ursprünglich für den 01.11.2023 angekündigt war, liegt dem Parlament bislang noch kein Gesetzesentwurf vor. Es ist daher davon auszugehen, dass aufgrund zahlreicher Stellungnahmen zum Ministerialentwurf noch umfassende Änderungen bei der Ausgestaltung der FlexCo vorgenommen werden.
Ansprechpartner:
Stefan Walter, Wirtschaftsprüfer Steuerberater, Senior Engagement Partner bei RSM Austria
Lukas Zeinler, Wirtschaftsprüfer Steuerberater, Senior Engagement Partner bei RSM Austria