Mit BMF-Schreiben vom 24.01.2024 hat sich die Finanzverwaltung durch eine Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) der Auffassung des BFH (Urteil vom 16.12.2020, Az. XI R 26/20 (XI R 28/17)) und EuGH (Urteil vom 16.09.2020, Rs. C-528/19, Mitteldeutsche Hartstein-Industrie) angeschlossen und erleichtert den Vorsteuerabzug bei unentgeltlichen Zuwendungen an Dritte bzw. reduziert den Anwendungsbereich der unentgeltlichen Wertabgabe. Zugleich wird die Veröffentlichung des BFH-Urteils im BStBl. II angekündigt.
Neue Regeln zum Vorsteuerabzug bei unentgeltlichen Zuwendungen
Weitere Ausgaben
-
Fit für den Jahreswechsel 2024/2025 - steuerliche Handlungsmöglichkeiten
Derzeit befinden sich noch einige Steuergesetze im Gesetzgebungsverfahren, die - sofern sie final beschlossen werden - zu zahlreichen steuerlichen Änderungen zum Jahreswechsel 2024/2025 führen werden. Für Unternehmen bedeutet dies, etwaigen sich daraus ergebenden Handlungsbedarf oder auch Handlungsoptionen zu erkennen und ggf. noch vor dem Jahreswechsel umzusetzen. Einige Überlegungen zu Handlungs- und Gestaltungsmöglichkeiten haben wir für Sie in der vorliegenden Broschüre zusammengetragen, die aber keinesfalls den Anspruch auf Vollständigkeit erheben können und sollen.
-
Vorsteuerabzug bei Lieferung von Mieterstrom
Die Lieferung von Strom, den ein Wohnraumvermieter über eine PV-Anlage erzeugt und an seine Mieter entgeltlich abgibt, stellt laut BFH eine selbständige umsatzsteuerpflichtige Lieferung dar und berechtigt damit zum Vorsteuerabzug.
-
BFH zur Rechnungsberichtigung bei innergemeinschaftlichem Dreiecksgeschäft
Dem EuGH folgend versagt nun auch der BFH die Rückwirkung einer entsprechenden nachträglichen Rechnungskorrektur bei Anwendung der Vereinfachungsregelung des innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts, so dass in den Jahren der Lieferung die Voraussetzungen des § 3d Satz 2 UStG (noch) vorliegen.
-
EuGH bestätigt die Nichtsteuerbarkeit der Innenumsätze
Der EuGH bestätigt mit Urteil vom 11.07.2024 in der Rs. C-184/23 (Finanzamt T gegen S) die Nichtsteuerbarkeit der Innenumsätze, obgleich der V. Senat des BFH sich in seinem Vorlagebeschluss tendenziell für eine Steuerbarkeit der Innenumsätze ausgesprochen hatte.
-
Umsatzsteuerliche Organschaft; Generalanwalt bestätigt Nichtsteuerbarkeit
Der Generalanwalt bestätigt in seinem Schlussantrag vom 16.05.2024 in der Rs. C-184/23 (Finanzamt T gegen S) die Nichtsteuerbarkeit der Innenumsätze in einer umsatzsteuerlichen Organschaft, obgleich der V. Senat des BFH sich in seinem Vorlagebeschluss tendenziell für eine Steuerbarkeit der Innenumsätze ausgesprochen hatte.