Kern der Novelle sind die neuen Vorgaben für die Entfrachtung von Fremdstoffen aus Bioabfällen, bevor sie in die biologische Behandlung, wie Kompostierung und Vergärung, oder in die Gemischherstellung gelangen. Bioabfälle machen dabei den größten Teil der getrennt gesammelten Siedlungsabfälle aus. Jährlich werden in Deutschland rund 14 Millionen Tonnen biologisch abbaubare Abfälle getrennt gesammelt und erfasst.
Geplante Änderungen
Neben der Bioabfallverordnung werden die Anzeige- und Erlaubnisverordnung, die Gewerbeabfallverordnung und die Abfallbeauftragtenverordnung geändert.
Gemäß der neuen Bioabfallverordnung
- dürfen Bioabfälle nur noch maximal 0,5 % Kunststoffe enthalten, bevor sie in die Kompostierung oder Vergärung gelangen,
- bei Bioabfällen, die aus der Biotonne stammen, sind maximal 1,0 % Kunststoffe zulässig,
- sind für biologisch abbaubare Kunststoffprodukte, wie Verpackungen und Kaffeekapseln, ebenfalls maximal 1,0 % Kunststoffe zulässig
- wird der Anwendungsbereich für Bioabfälle erweitert, indem Komposte aus Bioabfällen, die nicht als Düngemittel oder auf nicht-landwirtschaftlichen Flächen eingesetzt werden, künftig auch der Bioabfallverordnung unterliegen.
Laut den Änderungen in der Gewerbeabfallverordnung
- wird nun zwischen verpackten und unverpackten Bioabfällen unterschieden und aus diesem Grund sind diese separat zu sammeln bzw. zu befördern,
- sind verpackte Bioabfälle vor der weiteren stofflichen Verwertung zu entpacken.
Zudem wird in der abgeänderten Abfallbeauftragtenverordnung die Schwelle der Menge, ab der ein Abfallbeauftragter zu bestellen ist, für die Vertreiber, die freiwillig Elektro- und Elektronikaltgeräte zurücknehmen, heraufgesetzt.
Konsequenzen
Die Betreiber der Behandlungsanlagen müssen künftig die Menge an Fremdstoffen im angelieferten Bioabfall überprüfen und bei Überschreitung der neuen Input-Obergrenze die Fremdstoffe entfernen. Das betrifft vor allem Kunststoffverpackungen, die mit verpackten Lebensmittelabfällen aus dem Handel und der Produktion oder privaten Haushalten in den Bioabfall geraten.
Dies führt zu weiteren Kosten der Betreiber für den Erfüllungsaufwand, wie Bürokratiekosten und Informationspflichten, zudem Anschaffungs- und Nachrüstungskosten, insbesondere für Maschinen und Anlagen.
Auswirkungen auf das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten, jedoch können finanzielle Belastungen durch regional angepasste Entsorgungsgebühren öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nicht ausgeschlossen werden, soweit Unternehmen und private Haushalte Bioabfallerzeuger sind.
Ausblick
Nach dem Beschluss durch das Bundeskabinett und nach dem Abschluss des Notifizierungsverfahrens bei der EU-Kommission muss der Bundesrat der Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen noch zustimmen.
Es ist geplant, dass die Änderungsverordnung im ersten Halbjahr 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet wird.