Ziel dieses Gesetzes ist es, die individuelle bedarfsgerechte Versorgung zu stärken. Zudem soll besser gegen kriminelle Geschäftspraktiken im Bereich der außerklinischen Intensivpflege vorgegangen werden können.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Richtlinie zur außerklinischen Intensivpflege (AKI-RL) in folgenden Bereichen Neuregelungen erlassen:
- Auflistung einer Auswahl von Therapieleistungen, die verordnet werden können;
- Konkretisierung der Voraussetzungen, die bei den Therapieleistungen gelten;
- Konkretisierung, wie die Zusammenarbeit der verschiedenen betreuenden Berufsgruppen koordiniert werden soll;
- frühzeitige und regelmäßige Überprüfung, ob bei beatmungspflichtigen Patienten eine Entwöhnung von der Beatmung in Frage kommt;
- Überprüfung der Umgebung, in der die Patienten versorgt werden, durch den Medizinischen Dienst (mindestens einmal im Jahr);
- das Entwöhnungspotenzial soll nicht mehr vorrangig in Kliniken, sondern dort erhoben werden, wo die Patienten versorgt werden, dabei kann auch eine telemedizinische Einschätzung erfolgen.
Ausblick
Die bisherigen Verträge, die zwischen dem GKV-Spitzenverband und den Leistungserbringern gelten, sollen noch bis zu ihrer entsprechenden Ablösung fortdauern, längstens jedoch für zwölf Monate nach Vereinbarung der Rahmenempfehlungen.
Der G-BA will außerdem vier Jahre nach dem Inkrafttreten evaluieren, wie die Richtlinie umgesetzt wurde und wie sie sich auf die Versorgung auswirkt.