Betriebliche Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge werden durch eine Entlastung bei der Dienstwagenbesteuerung steuerlich begünstigt. Bisher, d.h. bis zum 31.12.2018, erfolgte diese steuerliche Förderung durch die pauschale Kürzung des Bruttolistenneupreises (bei der 1%-Regelung) bzw. durch die pauschale Kürzung der Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung (bei der Fahrtenbuchmethode) um die darin enthaltenen Kosten für das Batteriesystem. Für 2018 betrugt die Minderung EUR 250 pro kWh, höchstens EUR 7.500. Diese Nachteilsausgleichregelung gilt auch über den 1.1.2019 hinaus. Insbesondere ist sie weiterhin anzuwenden für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die zwar im Jahr 2019 angeschafft oder geleast werden, aber nicht die neuen Anforderungen des Elektromobilitätsgesetzes ab 1.1.2019 erfüllen.
Für Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen, die ab 1.1.2019 angeschafft, geleast oder gemietet werden, erfolgt laut einer Gesetzesänderung die steuerliche Begünstigung durch eine Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils für Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und etwaiger steuerpflichtiger Familienheimfahrten. Bei Anwendung der 1%-Regelung wird demnach der geldwerte Vorteil der Privatnutzung auf Basis des hälftigen Bruttolistenneupreises ermittelt. Wird der geldwerte Vorteil nach der Fahrtenbuchmethode berechnet, sind die Anschaffungskosten bzw. Leasingkosten zu halbieren, so dass sich entsprechend die Gesamtkosten des Fahrzeugs mindern. Wird das Fahrzeug geleast oder gemietet, fließen nur die hälftigen Leasing- oder Mietkosten in die Gesamtkosten ein.
Dieser besondere Steuervorteil kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn das Fahrzeug als Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug qualifiziert. Dies lässt sich in der Regel dadurch erkennen, dass Elektrofahrzeuge in Feld 10 der Zulassungsbescheinigung eine Codierung von 0004 bis 0015, Hybridelektrofahrzeuge eine Codierung von 0016 bis 0019 und 0025 bis 0031 aufweisen.
Weitere wesentliche Voraussetzung für die Anwendung der neuen steuerlichen Förderung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen ist der Zeitpunkt der Anschaffung des jeweiligen Fahrzeugs. Anders als bei der bisherigen Förderung durch den Nachteilsausgleich stellt der Gesetzgeber nur auf die Anschaffung ab und nicht auf die Erstzulassung. Laut Gesetzesbegründung heißt es „Die Neuregelung ist für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die extern aufladbar sind, anzuwenden, die im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2021 angeschafft oder geleast werden.“ Damit sind auch Gebrauchtfahrzeuge begünstigt.
Noch nicht geklärt hat die Finanzverwaltung dabei, wie mit der sog. Kostendeckelung zu verfahren ist. Im Rahmen der Kostendeckelung wird der nach der 1%-Regelung ermittelte pauschale Nutzungswert mit den tatsächlich angefallenen Kosten verglichen. Übersteigt der pauschale Nutzungswert die Höhe der Gesamtkosten für den Firmenwagen (was insb. vorkommen kann, wenn das Fahrzeug bereits abgeschrieben ist), hat der Arbeitnehmer lediglich die Gesamtkosten als geldwerten Vorteil zu versteuern.
Inwieweit die neue Halbierungsregel sich auch auf die umsatzsteuerrechtliche Behandlung des geldwerten Vorteils auswirkt, ist ebenfalls noch offen. Nach den bisherigen Regelungen, z.B. keine Kürzung der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage beim Nachteilsausgleich für das Batteriesystem oder bei Zuzahlungen des Arbeitnehmers, ist jedoch davon auszugehen, dass die neue Halbierungsregel bei Überlassung eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs an den Arbeitnehmer nicht für die Umsatzsteuer gilt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage weiterhin nach der 1 %-Methode oder der Fahrtenbuchmethode ohne Anwendung der vorgenannten Begünstigungen zu ermitteln ist.