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Steuerberatung

Neue steuerliche Förderung bei der Überlassung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen

Für Elek­tro- und Hy­bri­de­lek­tro­fahr­zeu­gen, die ab 1.1.2019 an­ge­schafft, ge­least oder ge­mie­tet wer­den, er­folgt laut ei­ner Ge­set­zesände­rung die steu­er­li­che Begüns­ti­gung durch eine Hal­bie­rung der Be­mes­sungs­grund­lage bei der Er­mitt­lung des geld­wer­ten Vor­teils für Pri­vat­fahr­ten, Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätig­keitsstätte und et­wai­ger steu­er­pflich­ti­ger Fa­mi­li­en­heim­fahr­ten.

Be­trieb­li­che Elek­tro- und Hy­bri­de­lek­tro­fahr­zeuge wer­den durch eine Ent­las­tung bei der Dienst­wa­gen­be­steue­rung steu­er­lich begüns­tigt. Bis­her, d.h. bis zum 31.12.2018, er­folgte diese steu­er­li­che Förde­rung durch die pau­schale Kürzung des Brut­to­lis­ten­neu­prei­ses (bei der 1%-Re­ge­lung) bzw. durch die pau­schale Kürzung der Be­mes­sungs­grund­lage für die Ab­set­zung für Ab­nut­zung (bei der Fahr­ten­buch­me­thode) um die darin ent­hal­te­nen Kos­ten für das Bat­te­rie­sys­tem. Für 2018 be­trugt die Min­de­rung EUR 250 pro kWh, höchs­tens EUR 7.500. Diese Nach­teils­aus­gleich­re­ge­lung gilt auch über den 1.1.2019 hin­aus. Ins­be­son­dere ist sie wei­ter­hin an­zu­wen­den für Elek­tro- und Hy­bri­de­lek­tro­fahr­zeuge, die zwar im Jahr 2019 an­ge­schafft oder ge­least wer­den, aber nicht die neuen An­for­de­run­gen des Elek­tro­mo­bi­litätsge­set­zes ab 1.1.2019 erfüllen.

Neue steuerliche Förderung bei der Überlassung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen © iStock

Für Elek­tro- und Hy­bri­de­lek­tro­fahr­zeu­gen, die ab 1.1.2019 an­ge­schafft, ge­least oder ge­mie­tet wer­den, er­folgt laut ei­ner Ge­set­zesände­rung die steu­er­li­che Begüns­ti­gung durch eine Hal­bie­rung der Be­mes­sungs­grund­lage bei der Er­mitt­lung des geld­wer­ten Vor­teils für Pri­vat­fahr­ten, Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätig­keitsstätte und et­wai­ger steu­er­pflich­ti­ger Fa­mi­li­en­heim­fahr­ten. Bei An­wen­dung der 1%-Re­ge­lung wird dem­nach der geld­werte Vor­teil der Pri­vat­nut­zung auf Ba­sis des hälf­ti­gen Brut­to­lis­ten­neu­prei­ses er­mit­telt. Wird der geld­werte Vor­teil nach der Fahr­ten­buch­me­thode be­rech­net, sind die An­schaf­fungs­kos­ten bzw. Lea­sing­kos­ten zu hal­bie­ren, so dass sich ent­spre­chend die Ge­samt­kos­ten des Fahr­zeugs min­dern. Wird das Fahr­zeug ge­least oder ge­mie­tet, fließen nur die hälf­ti­gen Lea­sing- oder Miet­kos­ten in die Ge­samt­kos­ten ein.

Die­ser be­son­dere Steu­er­vor­teil kann nur dann in An­spruch ge­nom­men wer­den, wenn das Fahr­zeug als Elek­tro- oder Hy­bri­de­lek­tro­fahr­zeug qua­li­fi­ziert. Dies lässt sich in der Re­gel da­durch er­ken­nen, dass Elek­tro­fahr­zeuge in Feld 10 der Zu­las­sungs­be­schei­ni­gung eine Co­die­rung von 0004 bis 0015, Hy­bri­de­lek­tro­fahr­zeuge eine Co­die­rung von 0016 bis 0019 und 0025 bis 0031 auf­wei­sen.

Wei­tere we­sent­li­che Vor­aus­set­zung für die An­wen­dung der neuen steu­er­li­chen Förde­rung von Elek­tro- und Hy­bri­de­lek­tro­fahr­zeu­gen ist der Zeit­punkt der An­schaf­fung des je­wei­li­gen Fahr­zeugs. An­ders als bei der bis­he­ri­gen Förde­rung durch den Nach­teils­aus­gleich stellt der Ge­setz­ge­ber nur auf die An­schaf­fung ab und nicht auf die Erst­zu­las­sung. Laut Ge­set­zes­begründung heißt es „Die Neu­re­ge­lung ist für Elek­tro- und Hy­bri­de­lek­tro­fahr­zeuge, die ex­tern auf­lad­bar sind, an­zu­wen­den, die im Zeit­raum vom 1. Ja­nuar 2019 bis zum 31. De­zem­ber 2021 an­ge­schafft oder ge­least wer­den.“ Da­mit sind auch Ge­braucht­fahr­zeuge begüns­tigt.

Noch nicht geklärt hat die Fi­nanz­ver­wal­tung da­bei, wie mit der sog. Kos­ten­de­cke­lung zu ver­fah­ren ist. Im Rah­men der Kos­ten­de­cke­lung wird der nach der 1%-Re­ge­lung er­mit­telte pau­schale Nut­zungs­wert mit den tatsäch­lich an­ge­fal­le­nen Kos­ten ver­gli­chen. Über­steigt der pau­schale Nut­zungs­wert die Höhe der Ge­samt­kos­ten für den Fir­men­wa­gen (was insb. vor­kom­men kann, wenn das Fahr­zeug be­reits ab­ge­schrie­ben ist), hat der Ar­beit­neh­mer le­dig­lich die Ge­samt­kos­ten als geld­wer­ten Vor­teil zu ver­steu­ern.

In­wie­weit die neue Hal­bie­rungs­re­gel sich auch auf die um­satz­steu­er­recht­li­che Be­hand­lung des geld­wer­ten Vor­teils aus­wirkt, ist eben­falls noch of­fen. Nach den bis­he­ri­gen Re­ge­lun­gen, z.B. keine Kürzung der Um­satz­steu­er­be­mes­sungs­grund­lage beim Nach­teils­aus­gleich für das Bat­te­rie­sys­tem oder bei Zu­zah­lun­gen des Ar­beit­neh­mers, ist je­doch da­von aus­zu­ge­hen, dass die neue Hal­bie­rungs­re­gel bei Über­las­sung ei­nes Elek­tro- oder Hy­bri­de­lek­tro­fahr­zeugs an den Ar­beit­neh­mer nicht für die Um­satz­steuer gilt. Viel­mehr ist da­von aus­zu­ge­hen, dass die um­satz­steu­er­li­che Be­mes­sungs­grund­lage wei­ter­hin nach der 1 %-Me­thode oder der Fahr­ten­buch­me­thode ohne An­wen­dung der vor­ge­nann­ten Begüns­ti­gun­gen zu er­mit­teln ist.

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