Verpflichtete Unternehmen
§ 9 Abs. 1 EnSikuMaV verpflichtet Gas- und Wärmelieferanten, die Wohngebäude leitungsgebunden mit Gas oder Wärme beliefern. Nicht verpflichtet sind demnach Unternehmen, die z. B. als Contractoren einzelne Gebäude mit Wärme versorgen, ohne dass die Gebäude an ein Wärmenetz angeschlossen wären. Ebenfalls nicht erfasst sind Stromlieferanten, selbst wenn sie Strom zur Wärmeerzeugung z. B. in Nachtspeicherheizungen oder Wärmepumpen liefern.
Adressaten der Informationen
Adressaten der Informationen sind Eigentümer von Wohngebäuden oder Eigentumswohnungen bzw. Nutzer von Wohneinheiten, die Kunden des jeweiligen Lieferanten sind. Nicht erfasst sind Eigentümer oder Nutzer von Nichtwohngebäuden.
Inhalt der Verpflichtung
Zunächst sind Informationen über den Energieverbrauch und die Energiekosten in der letzten vorangegangenen Abrechnungsperiode zu übermitteln. Das werden i. d. R. Informationen sein, die in der jeweils letzten Jahresabrechnung Gas oder Wärme enthalten sind.
Darüber hinaus müssen Informationen über die voraussichtlichen Kosten der Wärme- / Gasversorgung für eine vergleichbare Abrechnungsperiode übermittelt werden. Dabei sind nicht die voraussichtlichen Kosten bei einer Belieferung durch den Lieferanten selbst, sondern die Kosten zugrunde zu legen, die bei einer Belieferung auf Basis der Preise des im jeweiligen Netzgebiet zuständigen Grundversorgers anfallen würden. Maßgeblicher Verbrauch ist der der letzten Abrechnungsperiode.
Hinweis: Diese Regelung ist in mehrfacher Weise verunglückt. Sie lässt offen, welche Kosten der Wärmelieferant zugrunde zu legen hat. Bei der Wärmeversorgung gibt es keine Grundversorgung wie bei Gas oder Strom. Zum anderen müssen Gaslieferanten, die Gas an Kunden in Netzen liefern, in denen andere Unternehmen die Grundversorgung betreiben, deren jeweilige allgemeine Preise der Grundversorgung ermitteln und diese Preise der Information zugrunde legen. Das verursacht erheblichen Aufwand insbesondere für Gaslieferanten, die nicht nur regional tätig sind.
Schließlich müssen Informationen über das rechnerische Einsparpotenzial des Gebäudes oder der Wohneinheit übermittelt werden. Dieses Einsparpotenzial ist sowohl in kWh als auch in Euro anzugeben. Dabei ist zugrunde zu legen, dass eine Reduktion der Raumtemperatur um ein Grad Celsius eine Einsparung von 6 % nach sich zieht. Die Verordnung regelt nicht, in welchem Umfang Reduktionen der Raumtemperatur darzustellen sind.
Termine
Die Informationen müssen den Letztverbrauchern bis zum 30.09.2022 übermittelt werden. Wenn das Preisniveau „erheblich“ ansteigt, müssen die Informationen innerhalb eines Monats erneut und auf Basis des angestiegenen Preisniveaus übermittelt werden. Kann der Lieferant die Informationen nicht bis zum 30.09.2022 übermitteln, kann er stattdessen die typischen Verbräuche unterschiedlich großer Gebäude und Haushalte heranziehen, muss dann aber die „individualisierten Mitteilungen“ bis zum 31.12.2022 versenden.
Hinweis: Weder aus der Verordnung noch aus der Begründung ergibt sich, wann ein Preisanstieg „erheblich“ ist. Üblicherweise gelten Veränderungen von bis zu 10 % als nicht erheblich. Angesichts der aktuellen Entwicklungen auf dem Energiemarkt erscheint das als nicht sachgerecht. Eine erneute Information der Kunden dürfte wohl eher bei deutlich höheren Preisanstiegen sinnvoll sein.
Pflichten von Eigentümern
Eigentümer von Wohngebäuden müssen gemäß § 9 Abs. 2 bis 4 EnSikuMaV auf Basis der Informationen der Gas- / Wärmeversorger die Nutzer über Verbrauchsmengen, Kosten und Reduktionspotenziale zu informieren. Die Frist endet am 31.10.2022.