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Neue Verwaltungsauffassung zum Erwerbskriterium des § 66 AO

Die Fi­nanz­ver­wal­tung rea­giert auf die Kri­tik der Wohl­fahrts­ein­rich­tun­gen und wei­tet das Verständ­nis des Er­werbs­kri­te­ri­ums gemäß § 66 AO aus.

Zu Be­ginn des Jah­res 2016 hatte das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­rium das sog Er­werbs­kri­te­rium des § 66 Abs. 2 AO im An­wen­dungs­er­lass zur Ab­ga­ben­ord­nung (AEAO) de­fi­niert. Da­nach wird eine Ein­rich­tung der Wohl­fahrts­pflege „des Er­werbs we­gen“ be­trie­ben, „wenn da­mit Ge­winne an­ge­strebt wer­den, die den kon­kre­ten Fi­nan­zie­rungs­be­darf des je­wei­li­gen wirt­schaft­li­chen Ge­schäfts­be­triebs über­stei­gen“.  Als un­schädlich er­ach­tet wird al­len­falls die Er­zie­lung von Ge­win­nen in ge­wis­sem Um­fang, z. B. zum In­fla­ti­ons­aus­gleich oder zur Fi­nan­zie­rung be­trieb­li­cher Er­hal­tungs- und Mo­der­ni­sie­rungsmaßnah­men.

Neue Verwaltungsauffassung zum Erwerbskriterium des § 66 AO© Thinkstock

Diese An­wei­sun­gen stießen auf hef­tige Kri­tik bei den be­trof­fe­nen Ein­rich­tun­gen der Wohl­fahrts­pflege. Ins­be­son­dere die Tat­sa­che, dass die Quer­sub­ven­tio­nie­rung an­de­rer Zweck­be­triebe nach §§ 65, 67, 67a und 68 AO so­wie der übri­gen ide­el­len Tätig­kei­ten als schädlich an­ge­se­hen wurde, war ab­so­lut un­be­frie­di­gend und un­verständ­lich.
Die Fi­nanz­ver­wal­tung ver­schloss sich der Kri­tik zunächst. Le­dig­lich eine Nicht­be­an­stan­dungs­re­ge­lung bis ein­schließlich Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2015 wurde ein­geräumt. Umso er­freu­li­cher ist nun, dass das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­rium mit Schrei­ben vom 6.12.2017 ihre bis­he­rige re­strik­tive Hal­tung auf­ge­ge­ben und eine Ände­rung des AEAO vor­ge­nom­men hat.

Die Be­trach­tung er­folgt da­nach nicht mehr auf der Ebene ei­nes ein­zel­nen Zweck­be­triebs, son­dern auf der „wohl­fahrts­pfle­ge­ri­schen Ge­samtsphäre“ der Körper­schaft. Dazu rech­nen ne­ben den Zweck­be­trie­ben im Sinne des § 66 AO auch Zweck­be­triebe im Sinne des § 68 AO, so­weit diese auch die Vor­aus­set­zun­gen des § 66 AO erfüllen, Zweck­be­triebe im Sinne des § 67 AO so­wie ide­elle Tätig­kei­ten, für die die Vor­aus­set­zun­gen des § 66 AO vorlägen, wenn sie ent­gelt­lich aus­geführt würden. Eine Quer­sub­ven­tio­nie­rung ist folg­lich über diese Be­rei­che möglich.

Maßge­bend ist nicht das Er­geb­nis ei­nes ein­zel­nen Ka­len­der­jah­res. Der Be­trach­tungs­zeit­raum um­fasst viel­mehr drei auf­ein­an­der­fol­gende Ver­an­la­gungs­zeiträume. Wer­den in die­sen drei Ka­len­der­jah­ren je­weils Ge­winne er­wirt­schaf­tet, die den kon­kre­ten Fi­nan­zie­rungs­be­darf der wohl­fahrts­pfle­ge­ri­schen Ge­samtsphäre der Körper­schaft über­stei­gen, geht die Fi­nanz­ver­wal­tung da­von aus, dass der Zweck­be­trieb in schädli­cher Weise des Er­werbs we­gen ausgeübt wird. Diese Auf­fas­sung ist je­doch wi­der­leg­bar, z. B. bei un­be­ab­sich­tig­ten Ge­win­nen auf­grund von Markt­schwan­kun­gen. Auch sind Ge­winne auf­grund staat­lich re­gu­lier­ter Preise (z. B. auf­grund ei­ner Gebühren­ord­nung nach Maßgabe des § 90 SGB XI) kein In­diz für ein schädli­ches Ge­winn­stre­ben.

Die Nicht­be­an­stan­dungs­re­ge­lung, wo­nach eine Quer­sub­ven­tio­nie­rung übri­ger Zweck­be­triebe so­wie ide­el­ler Tätig­kei­ten mit Ge­win­nen aus dem Be­reich der Wohl­fahrts­pflege in Ein­zelfällen ak­zep­tiert wurde, wird auf den Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2016 aus­ge­dehnt.

Mit die­sen Ände­run­gen trägt die Fi­nanz­ver­wal­tung der be­rech­tig­ten Kri­tik der Wohl­fahrts­ein­rich­tun­gen zwei Jahre nach der Ergänzung im AEAO er­freu­li­cher­weise Rech­nung.

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