Nach der aktuellen Fassung des Art. 1 Nr. 19 UZK-DA ist bei kommerziellen Sendungen (Sendungen von Privatpersonen werden hier nicht weiter angesprochen) zollrechtlicher Ausführer
- eine natürliche oder juristische Person, die
- im Zollgebiet der Union (EU) ansässig ist und
- befugt ist, über das Verbringen der Waren aus der EU zu bestimmen, und dies bestimmt hat.
Nur in den Fällen, in denen sich die o.g. Bestimmungsbefugnis nicht ermitteln lässt, ist Ausführer der in der EU ansässige Vertragspartner des Empfängers im Drittland.
Was hat sich geändert:
Größere Flexibilität bei der Vereinbarung des zollrechtlichen Ausführers
Anders als bisher muss der zollrechtliche Ausführer nicht mehr Vertragspartner des Empfängers im Drittland sein.
Unternehmen können nun eigenständig bestimmen, wer über die Ausfuhr verantwortlich entscheidet (z.B. Erteilung des Auftrags zur Abgabe der Ausfuhranmeldung) und die wesentlichen Dispositionen trifft. So kann auch ein Spediteur als Ausführer auftreten, wenn er dieser Konstellation zustimmt.
Bei Identität zwischen Ausführer und Zollanmelder gehen die deutschen Zollbehörden davon aus, dass der angegebene Ausführer die Bestimmungsbefugnis ausübt, eine Prüfung der Ausführereigenschaft findet nicht statt. Dies müsste die Prüfung der Ausführereigenschaft im Rahmen von Außenwirtschaftsprüfungen erheblich reduzieren, da meistens Ausführer und Anmelder personenidentisch sind.
Unterscheidung zwischen zoll- und außenwirtschaftsrechtlichem Ausführer
Nach der Neuregelung ist der zollrechtliche Ausführer nicht mehr zwangsläufig auch außenwirtschaftsrechtlicher Ausführer. Die Voraussetzungen hierfür sind in § 2 Abs. 2 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) bzw. in Art. 2 Nr. 3 Dual-use-VO geregelt. Nach dem Außenwirtschaftsrecht wird immer noch grundsätzlich auf den Vertragspartner des Empfängers im Drittland abgestellt, so dass im Zweifel auch eine nicht in der EU ansässige Person außenwirtschaftsrechtlicher Ausführer werden kann. Dieser bleibt verantwortlich für die Einhaltung der exportkontrollrechtlichen Vorschriften und kann diese nicht auf Dritte z.B. auf einen Spediteur übertragen.
Daraus folgt, dass im Rahmen eines Ausfuhrvorganges bis zu fünf - unter Umständen unterschiedliche - „Parteien“ eine Rolle spielen können.
- Zollrechtlicher Ausführer
- Zollanmelder
- Vertreter
- Außenwirtschaftsrechtlicher Ausführer
- und zu guter Letzt derjenige, der die umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung hat.
Hinweis
Die neue Regelung des Ausführer-Begriffs setzt zwingend voraus, dass das vertragliche Bestimmungsrecht richtig in Anspruch genommen wird. Schon vor der Rechtsänderung wurde manchmal in Ausfuhranmeldungen ein Unternehmen als Ausführer aufgeführt, welches seine Zustimmung dazu nicht gegeben hatte und auch nach den vertraglichen Vereinbarungen dazu nicht verpflichtet war. Jetzt ist der Kreis der potenziell möglichen Personen, die Ausführer sein können, noch größer geworden. Es besteht z.B. die Gefahr, dass bei Verkäufen zwischen zwei nicht EU-ansässigen Unternehmen, der Spediteur als Ausführer eingesetzt werden soll, ohne dass er dem zustimmt.
Zur Rechtssicherheit sind Exportwirtschaft und externe Dienstleister gut beraten, beim Abschluss von Ausfuhr-, Speditions- und Zollagenten-Verträgen klare und zu Nachweiszwecken schriftliche Aussagen darüber zu treffen, wer bei der Erstellung von Ausfuhranmeldungen als zollrechtlicher Ausführer auftreten soll und über alle dafür erforderlichen Informationen verfügt.