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Steuerberatung

Der neue Ausführerbegriff - Bedeutung für die Exportwirtschaft und die Spediteure

Be­reits mit Wir­kung vom 1.8.2018 wurde die De­fi­ni­tion des zoll­recht­li­chen Ausführers geändert und in Art. 1 Nr. 19 Uni­ons­zoll­ko­dex-De­le­gierte Ver­ord­nung (UZK-DA) fest­ge­schrie­ben. Dar­auf­hin hat die deut­sche Zoll­ver­wal­tung am 2.7.2019 die ent­spre­chende Dienst­vor­schrift zum zoll­recht­li­chen Aus­fuhr­ver­fah­ren an­ge­passt und zwi­schen­zeit­lich die In­for­ma­tion auf der Web­site „Zoll-on­line“ veröff­ent­licht.

Nach der ak­tu­el­len Fas­sung des Art. 1 Nr. 19 UZK-DA ist bei kom­mer­zi­el­len Sen­dun­gen (Sen­dun­gen von Pri­vat­per­so­nen wer­den hier nicht wei­ter an­ge­spro­chen) zoll­recht­li­cher Ausführer

  • eine natürli­che oder ju­ris­ti­sche Per­son, die
  • im Zoll­ge­biet der Union (EU) ansässig ist und 
  • be­fugt ist, über das Ver­brin­gen der Wa­ren aus der EU zu be­stim­men, und dies be­stimmt hat.

Nur in den Fällen, in de­nen sich die o.g. Be­stim­mungs­be­fug­nis nicht er­mit­teln lässt, ist Ausführer der in der EU ansässige Ver­trags­part­ner des Empfängers im Dritt­land.

Was hat sich geändert:


Größere Fle­xi­bi­lität bei der Ver­ein­ba­rung des zoll­recht­li­chen Ausführers

An­ders als bis­her muss der zoll­recht­li­che Ausführer nicht mehr Ver­trags­part­ner des Empfängers im Dritt­land sein.

Un­ter­neh­men können nun ei­genständig be­stim­men, wer über die Aus­fuhr ver­ant­wort­lich ent­schei­det (z.B. Er­tei­lung des Auf­trags zur Ab­gabe der Aus­fuhr­an­mel­dung) und die we­sent­li­chen Dis­po­si­tio­nen trifft. So kann auch ein Spe­di­teur als Ausführer auf­tre­ten, wenn er die­ser Kon­stel­la­tion zu­stimmt.

Bei Iden­tität zwi­schen Ausführer und Zol­lan­mel­der ge­hen die deut­schen Zoll­behörden da­von aus, dass der an­ge­ge­bene Ausführer die Be­stim­mungs­be­fug­nis ausübt, eine Prüfung der Ausführer­ei­gen­schaft fin­det nicht statt. Dies müsste die Prüfung der Ausführer­ei­gen­schaft im Rah­men von Außen­wirt­schaftsprüfun­gen er­heb­lich re­du­zie­ren, da meis­tens Ausführer und An­mel­der per­so­nen­iden­ti­sch sind.

Un­ter­schei­dung zwi­schen zoll- und außen­wirt­schafts­recht­li­chem Ausführer

Nach der Neu­re­ge­lung ist der zoll­recht­li­che Ausführer nicht mehr zwangsläufig auch außen­wirt­schafts­recht­li­cher Ausführer. Die Vor­aus­set­zun­gen hierfür sind in § 2 Abs. 2 Außen­wirt­schafts­ge­setz (AWG) bzw. in Art. 2 Nr. 3 Dual-use-VO ge­re­gelt. Nach dem Außen­wirt­schafts­recht wird im­mer noch grundsätz­lich auf den Ver­trags­part­ner des Empfängers im Dritt­land ab­ge­stellt, so dass im Zwei­fel auch eine nicht in der EU ansässige Per­son außen­wirt­schafts­recht­li­cher Ausführer wer­den kann. Die­ser bleibt ver­ant­wort­lich für die Ein­hal­tung der ex­port­kon­troll­recht­li­chen Vor­schrif­ten und kann diese nicht auf Dritte z.B. auf einen Spe­di­teur über­tra­gen.

Dar­aus folgt, dass im Rah­men ei­nes Aus­fuhr­vor­gan­ges bis zu fünf - un­ter Umständen un­ter­schied­li­che - „Par­teien“ eine Rolle spie­len können.

  • Zoll­recht­li­cher Ausführer
  • Zol­lan­mel­der
  • Ver­tre­ter
  • Außen­wirt­schafts­recht­li­cher Ausführer 
  • und zu gu­ter Letzt der­je­nige, der die um­satz­steu­er­freie Aus­fuhr­lie­fe­rung hat.

Hinweis

Die neue Re­ge­lung des Ausführer-Be­griffs setzt zwin­gend vor­aus, dass das ver­trag­li­che Be­stim­mungs­recht rich­tig in An­spruch ge­nom­men wird. Schon vor der Rechtsände­rung wurde manch­mal in Aus­fuhr­an­mel­dun­gen ein Un­ter­neh­men als Ausführer auf­geführt, wel­ches seine Zu­stim­mung dazu nicht ge­ge­ben hatte und auch nach den ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen dazu nicht ver­pflich­tet war. Jetzt ist der Kreis der po­ten­zi­ell mögli­chen Per­so­nen, die Ausführer sein können, noch größer ge­wor­den. Es be­steht z.B. die Ge­fahr, dass bei Verkäufen zwi­schen zwei nicht EU-ansässi­gen Un­ter­neh­men, der Spe­di­teur als Ausführer ein­ge­setzt wer­den soll, ohne dass er dem zu­stimmt.

Zur Rechts­si­cher­heit sind Ex­port­wirt­schaft und ex­terne Dienst­leis­ter gut be­ra­ten, beim Ab­schluss von Aus­fuhr-, Spe­di­ti­ons- und Zol­la­gen­ten-Verträgen klare und zu Nach­weis­zwe­cken schrift­li­che Aus­sa­gen darüber zu tref­fen, wer bei der Er­stel­lung von Aus­fuhr­an­mel­dun­gen als zoll­recht­li­cher Ausführer auf­tre­ten soll und über alle dafür er­for­der­li­chen In­for­ma­tio­nen verfügt.

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