Besonders wichtig ist, dass sich der Prüfer von den gesetzlichen Vertretern des Unternehmens eine Beschreibung des Risikomanagementsystems geben lassen muss. Diese wird danach auf Ausgestaltung und Aktualität geprüft. Folglich sollte die Beschreibung nicht, wie in kleineren Unternehmen üblich, in einer Sammlung einzelner Dokumente und Richtlinien bestehen, sondern das System sollte nach Möglichkeit zusammenfassend dargestellt werden.
Hinsichtlich der Bestimmung von Art und Umfang der Prüfungshandlungen kann der RMS-Prüfer nach einer vorgeschalteten Prüfung von regelgerechter Ausgestaltung und Aktualität der RMS-Beschreibung im Rahmen einer Angemessenheits- oder Wirksamkeitsprüfung das RMS beurteilen.
Die Prüfung der Ausgestaltung beinhaltet eine Beurteilung ob die beschriebene Aufbau- und Funktionsweise vollständig, richtig und verständlich ist. Vollständigkeit bedeutet hierbei, dass in der Beschreibung auf sämtliche Grundelemente eines Risikomanagementsystems (Risikokultur, Ziele des Risikomanagementsystems, Organisation des Risikomanagementsystems, Risikoidentifikation, Risikobewertung, Risikosteuerung, Risikokommunikation und Überwachung und Verbesserung des Risikomanagementsystems) einzugehen ist. Auch an dieser Aufzählung wird deutlich, dass das System umfassend dokumentiert werden sollte, also von der Beschreibung der Risikokultur und damit auch mit der Bereitschaft, unternehmerische Risiken eingehen zu wollen (und können), als sogenannter „Risikoappetit“ über die Darstellung der Berichterstattung intern und extern bis hin zur Weiterentwicklung, einem oftmals vernachlässigten Aspekt in Risikohandbüchern.
Bei der Prüfung der Aktualität handelt geht es darum sicherzustellen, dass das gelebte Risikomanagementsystem der vorgelegten Beschreibung entspricht. Wenn wesentliche Änderungen vorgenommen wurden muss die Beschreibung des Risikomanagementsystems aktualisiert werden.
Zusätzlich wird geprüft ob die Beschreibung des Risikomanagementsystems auf wesentliche Veränderungen im Betrachtungszeitraum eingeht.
Im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit des RMS hat der RMS-Prüfer zu beurteilen, ob die in der RMS-Beschreibung des Unternehmens dargestellten Regelungen so ausgestaltet und implementiert sind, dass sie in Übereinstimmung mit den angewandten RMS-Grundsätzen geeignet sind, mit hinreichender Sicherheit die wesentlichen Risiken rechtzeitig zu identifizieren, zu bewerten und entsprechend den vom Unternehmen festgelegten Zielen des RMS zu steuern und zu überwachen. Werden wesentliche Fehler oder Mängel entdeckt, ist das zu prüfende Risikomanagementsystem nicht angemessen. Um angemessen zu sein muss das Risikomanagementsystem mit hinreichender Sicherheit die Wesentlichen Risiken rechtzeitig identifizieren, bewerten, steuern und überwachen können. Hier erfolgt auch die Abgrenzung zum Risikofrüherkennungssystem, das die Maßnahmen zur Risikobewältigung nicht beinhaltet.
Ein Risikomanagementsystem gilt im Rahmen einer Wirksamkeitsprüfung als wirksam, wenn die in seiner Beschreibung dargestellten Regeln innerhalb des Prüfungszeitraumes eingehalten wurden. Der Prüfungszeitraum sollte mindestens ein Jahr betragen, also nicht stichtagsbezogen, z.B. wie in der Praxis häufig vorkommend, sich nur auf den Zeitpunkt einer Risikoinventur beziehen.
IDS PS 981 unterscheidet „strategische Risiken“ (als Risiken im Zusammenhang mit aktuellen und zukünftigen Erfolgspotenzialen), deren Prüfung unternehmensübergreifend zu erfolgen hat und „operative Risiken“ (als abgeleitete Risiken auf Ebene eines Leistungserstellungsprozesses), die auch nur beschränkt, d. h. unter Abgrenzung von Teilbereichen (Organisation, Prozesse) untersucht werden können.
Konkret hingewiesen wird auf die Möglichkeit einer „projektbegleitende“ RMS-Prüfung in der Einführungsphase.
Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die Geschäftsführer, deren Risikomanagementsysteme einer Prüfung unterliegen, nunmehr eine konkrete Anleitung haben, woran sie diese ausrichten können. Auf diese Weise kann die Transparenz nach innen und nach außen (im Rahmen einer Prüfung) deutlich gesteigert werden. Grundsätzlich neu sind die Anforderungen jedoch nicht, so dass lediglich Unternehmen, die bislang ein weniger strukturiertes System haben, hier Anpassungsbedarf haben. Inwieweit der neue Standard auch Auswirkungen auf die Fragen zum Risikofrüherkennungssystem nach dem Fragenkatalog zu § 53 HGrG hat, wird sich in der Praxis noch zeigen.