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Neues BaFin-Rundschreiben zu Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch veröffentlicht

Das Ba­Fin-Rund­schrei­ben zu Zinsände­rungs­ri­si­ken im An­la­ge­buch ist veröff­ent­licht.

Der Ent­wurf des über­ar­bei­te­ten Rund­schrei­bens zu „Zinsände­rungs­ri­si­ken im An­la­ge­buch“ be­fand sich seit Mitte Ok­to­ber 2017 in Kon­sul­ta­tion (Ba­Fin-Kon­sul­ta­tion 13/2017). Am 12.6.2018 wurde nun die Neu­fas­sung des Rund­schrei­bens 9/2018 (BA) durch die Ba­Fin veröff­ent­licht und löst das bis­he­rige Rund­schrei­ben 11/2011 un­mit­tel­bar ab.

Hinweis

Über die In­ten­tion der Ba­Fin zur Neu­fas­sung des Rund­schrei­bens so­wie die da­mit ver­bun­de­nen we­sent­li­chen Ände­run­gen ha­ben wir be­reits in un­se­rem no­vus Fi­nanz­dienst­leis­tun­gen 1. Aus­gabe 2018 be­rich­tet. Im Ver­gleich zum Kon­sul­ta­ti­ons­ent­wurf wur­den nur noch we­nige De­tailände­run­gen vor­ge­nom­men.

In ih­rem An­schrei­ben zur Veröff­ent­li­chung hebt die Auf­sicht die we­sent­lichs­ten Ände­run­gen ge­genüber dem Rund­schrei­ben 11/2011 noch­mals her­vor. Da­bei ist für kleine In­sti­tute bzw. Spe­zi­al­ban­ken ohne zin­stra­gen­des Ak­tiv- oder Pas­siv­ge­schäft die Strei­chung des bis­her mögli­chen Aus­weich­ver­fah­rens von be­son­de­rer Be­deu­tung. Diese Häuser ha­ben nun kurz­fris­tig bis 31.10.2018 eine bar­wer­tige Zins­ri­si­ko­mes­sung auf­zu­bauen.

Die Ände­run­gen durch das Rund­schrei­ben 9/2018 (BA) sind erst­mals im Rah­men der Fi­na­Ri­si­koV-Mel­dung (Mel­dung nach der Ver­ord­nung zur Ein­rei­chung von Fi­nanz- und Ri­si­ko­tragfähig­keits­in­for­ma­tio­nen nach dem Kre­dit­we­sen­ge­setz) zum Mel­destich­tag 30.6.2018 zu berück­sich­ti­gen. Diese Mel­dung hat spätes­tens bis zum 27.7.2018 zu er­fol­gen.

Hinweis

Die ge­plan­ten Ände­run­gen der Fi­na­Ri­si­koV-Mel­dung (Ba­Fin-Kon­sul­ta­tion 18/2017), die u. a. eine zusätz­li­che In­for­ma­tion über die Be­hand­lung von Mar­gen-Cash­flows im Zins­schock vor­se­hen, sol­len im Ver­lauf des Jah­res 2018 in Kraft tre­ten.

Im Ver­gleich zum Kon­sul­ta­ti­ons­ent­wurf wur­den le­dig­lich klar­stel­lende An­pas­sun­gen vor­ge­nom­men bzw. diese Klar­stel­lun­gen im An­schrei­ben zur Veröff­ent­li­chung durch die Auf­sicht noch­mals auf­ge­grif­fen:

  • Es wird klar­ge­stellt, dass die bei In­sti­tu­ten mit erhöhtem Zinsände­rungs­ri­siko (Zins­buch­bar­wert­ver­rin­ge­rung im Zins­schock um mehr als 20 % der Ei­gen­mit­tel) zu er­grei­fen­den auf­sicht­li­chen Maßnah­men auch die Überprüfung der Ka­pi­tal­fest­set­zung im Rah­men des SREP-Pro­zes­ses um­fas­sen.
  • Zur Ver­mei­dung ei­ner Dop­pel­mel­dung ak­zep­tiert die deut­sche Auf­sicht von Kre­dit­in­sti­tu­ten, die der un­mit­tel­ba­ren Auf­sicht der EZB un­ter­ste­hen, im Rah­men der Fi­na­Ri­si­koV-Mel­dung die der EZB ge­mel­de­ten Da­ten. In­so­weit fin­den für diese Häuser die Vor­ga­ben des Rund­schrei­bens 9/2018 (BA) zur Be­rech­nungs­me­tho­dik keine An­wen­dung. Mel­de­pflich­ten, die le­dig­lich Be­stand­teil der Fi­na­Ris­koV- und nicht der EZB-Mel­dung sind, blei­ben von die­ser Aus­nahme un­berührt.
  • Hin­sicht­lich des Be­griffs der un­mit­tel­ba­ren Pen­si­ons­ver­pflich­tun­gen wird klar­ge­stellt, dass die­ser den han­dels­recht­li­chen Vor­schrif­ten ent­spricht.
  • Die Zah­lungs­ströme aus un­mit­tel­ba­ren Pen­si­ons­ver­pflich­tun­gen sind ge­ne­rell zu berück­sich­ti­gen, es sei denn diese ha­ben eine un­we­sent­li­che Aus­wir­kung auf das ge­samte Zinsände­rungs­ri­siko (Zins­buch­bar­wert bzw. Zins­ko­ef­fi­zi­ent zu den Ei­gen­mit­teln) des In­sti­tuts. Dies ist dann hin­rei­chend zu do­ku­men­tie­ren.
  • Die Ak­tua­li­sie­rung der Zah­lungs­ströme aus un­mit­tel­ba­ren Pen­si­ons­ver­pflich­tun­gen kann auf jähr­li­cher Ba­sis er­fol­gen, so­fern un­terjährig keine si­gni­fi­kan­ten Schwan­kun­gen bzw. keine si­gni­fi­kan­ten Verände­run­gen des Ein­flus­ses auf den Zins­schock vor­lie­gen.
  • Bei Aus­la­ge­rung der Zins­schock-Be­rech­nung sind die all­ge­mei­nen Re­ge­lun­gen für Aus­la­ge­run­gen des AT 9 Ma­Risk zu be­ach­ten.
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