Der Entwurf des überarbeiteten Rundschreibens zu „Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch“ befand sich seit Mitte Oktober 2017 in Konsultation (BaFin-Konsultation 13/2017). Am 12.6.2018 wurde nun die Neufassung des Rundschreibens 9/2018 (BA) durch die BaFin veröffentlicht und löst das bisherige Rundschreiben 11/2011 unmittelbar ab.
Hinweis
Über die Intention der BaFin zur Neufassung des Rundschreibens sowie die damit verbundenen wesentlichen Änderungen haben wir bereits in unserem novus Finanzdienstleistungen 1. Ausgabe 2018 berichtet. Im Vergleich zum Konsultationsentwurf wurden nur noch wenige Detailänderungen vorgenommen.
In ihrem Anschreiben zur Veröffentlichung hebt die Aufsicht die wesentlichsten Änderungen gegenüber dem Rundschreiben 11/2011 nochmals hervor. Dabei ist für kleine Institute bzw. Spezialbanken ohne zinstragendes Aktiv- oder Passivgeschäft die Streichung des bisher möglichen Ausweichverfahrens von besonderer Bedeutung. Diese Häuser haben nun kurzfristig bis 31.10.2018 eine barwertige Zinsrisikomessung aufzubauen.
Die Änderungen durch das Rundschreiben 9/2018 (BA) sind erstmals im Rahmen der FinaRisikoV-Meldung (Meldung nach der Verordnung zur Einreichung von Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationen nach dem Kreditwesengesetz) zum Meldestichtag 30.6.2018 zu berücksichtigen. Diese Meldung hat spätestens bis zum 27.7.2018 zu erfolgen.
Hinweis
Die geplanten Änderungen der FinaRisikoV-Meldung (BaFin-Konsultation 18/2017), die u. a. eine zusätzliche Information über die Behandlung von Margen-Cashflows im Zinsschock vorsehen, sollen im Verlauf des Jahres 2018 in Kraft treten.
Im Vergleich zum Konsultationsentwurf wurden lediglich klarstellende Anpassungen vorgenommen bzw. diese Klarstellungen im Anschreiben zur Veröffentlichung durch die Aufsicht nochmals aufgegriffen:
- Es wird klargestellt, dass die bei Instituten mit erhöhtem Zinsänderungsrisiko (Zinsbuchbarwertverringerung im Zinsschock um mehr als 20 % der Eigenmittel) zu ergreifenden aufsichtlichen Maßnahmen auch die Überprüfung der Kapitalfestsetzung im Rahmen des SREP-Prozesses umfassen.
- Zur Vermeidung einer Doppelmeldung akzeptiert die deutsche Aufsicht von Kreditinstituten, die der unmittelbaren Aufsicht der EZB unterstehen, im Rahmen der FinaRisikoV-Meldung die der EZB gemeldeten Daten. Insoweit finden für diese Häuser die Vorgaben des Rundschreibens 9/2018 (BA) zur Berechnungsmethodik keine Anwendung. Meldepflichten, die lediglich Bestandteil der FinaRiskoV- und nicht der EZB-Meldung sind, bleiben von dieser Ausnahme unberührt.
- Hinsichtlich des Begriffs der unmittelbaren Pensionsverpflichtungen wird klargestellt, dass dieser den handelsrechtlichen Vorschriften entspricht.
- Die Zahlungsströme aus unmittelbaren Pensionsverpflichtungen sind generell zu berücksichtigen, es sei denn diese haben eine unwesentliche Auswirkung auf das gesamte Zinsänderungsrisiko (Zinsbuchbarwert bzw. Zinskoeffizient zu den Eigenmitteln) des Instituts. Dies ist dann hinreichend zu dokumentieren.
- Die Aktualisierung der Zahlungsströme aus unmittelbaren Pensionsverpflichtungen kann auf jährlicher Basis erfolgen, sofern unterjährig keine signifikanten Schwankungen bzw. keine signifikanten Veränderungen des Einflusses auf den Zinsschock vorliegen.
- Bei Auslagerung der Zinsschock-Berechnung sind die allgemeinen Regelungen für Auslagerungen des AT 9 MaRisk zu beachten.