Unbeschränkt Steuerpflichtige sind dazu verpflichtet, bestimmte Auslandsachverhalte, wie bspw. die Veräußerung von Anteilen an ausländischen Kapitalgesellschaften, der Finanzverwaltung zu melden.
Mit BMF-Schreiben vom 26.04.2022 werden mit Wirkung vom 01.01.2022 die dazu bisher ergangenen BMF-Schreiben vom 05.02.2018 (BStBl. I 2018, S. 289), vom 18.07.2018 (BStBl. I 2018, S. 815), vom 18.09.2020 (BStBl. I 2020, 971) sowie vom 28.12.2020 (BStBl. I 2021, S. 55) ersetzt. Zudem werden die bisherigen Ausführungen punktuell um weitere Details und Beispiele ergänzt.
So stellt das BMF hinsichtlich der für das Auslösen der Mitteilungspflicht ausschlaggebenden Anschaffungskostengrenze von 150.000 Euro klar, dass diese gesellschaftsbezogen zu ermitteln ist.
Ergänzt wurden zudem die Erläuterungen zur sog. Börsenklausel (§ 138 Abs 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b AO), wonach unter bestimmten Voraussetzungen trotz Überschreitens der 150.000 Euro-Grenze keine Mitteilungspflicht besteht. Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass die Börsenklausel auch auf den Erwerb bzw. die Veräußerung von Anteilen an ausländischen (Publikums-)Investmentfonds Anwendung findet. Voraussetzung für die Anwendung ist, dass die Beteiligung weniger als 1 % beträgt und mit den ausländischen Fondsanteilen ein wesentlicher und regelmäßiger Handel an einer Börse in einem EU-/EWR-Staat oder an einer in einem anderen Staat nach § 193 Abs. 1 Nr. 2 und 4 KAGB von der BaFin zugelassenen Börse stattfindet.
Hinweis: Sind Dritte zur Mitteilung über Beziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesellschaften verpflichtet, ist für die Mitteilung - so das BMF explizit - weiterhin der dem BMF-Schreiben vom 05.02.2018 beigefügte Vordruck „Mitteilung nach § 138b der Abgabenordnung (AO)“ zu verwenden.