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Neues BMF-Schreiben zur interkommunalen Zusammenarbeit im Rahmen des § 2b UStG

Der Ge­setz­ge­ber hat bei der Neu­re­ge­lung der Um­satz­be­steue­rung der öff­ent­li­chen Hand durch § 2b UStG ver­sucht, ins­be­son­dere die Zu­sam­men­ar­beit zwi­schen ver­schie­de­nen ju­ris­ti­schen Per­so­nen des öff­ent­li­chen Rechts (jPdöR) nicht mit Um­satz­steuer zu be­las­ten.

Die hierfür ge­schaf­fe­nen Re­ge­lun­gen des § 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG sind in der Fach­welt um­strit­ten.

So wird u.a. von Rich­tern des BFH of­fen die Mei­nung ver­tre­ten, die ent­spre­chen­den Re­ge­lun­gen seien EU-rechts­wid­rig. Nun rückt vor­ge­se­hene An­wen­dung des § 2b UStG un­auf­halt­sam näher und auch die Fi­nanz­ver­wal­tung be­ginnt zu­neh­mend da­mit, sich mit den neuen Re­ge­lun­gen aus­ein­an­der­zu­set­zen.

Mit Schrei­ben vom 14.11.2019 (Az. III C 2 - S 7107/19/10005, MwStR 2019, S. 967) hat das BMF nun über das Er­geb­nis der Ab­stim­mung der eu­ro­pa­recht­li­chen An­for­de­run­gen mit der EU-Kom­mis­sion in­for­miert. Da­nach han­dele es sich bei dem Wort­laut des § 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG dem­nach um ein Re­gel­bei­spiel. Sind des­sen Vor­aus­set­zun­gen ge­ge­ben, be­stehe eine Ver­mu­tung, dass keine größeren Wett­be­werbs­ver­zer­run­gen zu Las­ten pri­va­ter Drit­ter vor­lie­gen. Um eine uni­ons­rechts­kon­forme An­wen­dung des § 2b UStG si­cher­zu­stel­len, sei es je­doch er­for­der­lich, auch dann, wenn die Vor­aus­set­zun­gen des Re­gel­bei­spiels ge­ge­ben sind, in eine ge­son­derte Prüfung auf mögli­che schädli­che Wett­be­werbs­ver­zer­run­gen nach § 2b Abs. 1 Satz 2 UStG ein­zu­tre­ten.

Für diese Prüfung ver­weist das BMF auf sein Schrei­ben vom 16.12.2016 (Az. III C 2 - S 7107/16/10001, BStBl. I 2016, S. 1451, Rz. 22 ff.). Zu be­trach­ten ist hier­bei ins­be­son­dere ein be­reits po­ten­ti­el­ler Wett­be­werb zu pri­va­ten An­bie­tern. Be­son­ders her­vor­ge­ho­ben wird da­bei noch­mals die be­reits in Rand­zif­fer 49 des BMF-Schrei­bens vom 16.12.2016 ge­trof­fene Fest­le­gung, dass ver­wal­tungs­un­terstützende Hilfstätig­kei­ten im Wett­be­werb zu pri­va­ten An­bie­tern ste­hen und so­mit die Son­der­re­ge­lung nicht greift. Bei­spiel­haft wer­den in dem neuen BMF-Schrei­ben ausdrück­lich die Gebäude­rei­ni­gung, Grünpfle­ge­ar­bei­ten, Neu­bau- und Sa­nie­rungsmaßnah­men an Straßen und Gebäuden so­wie un­terstützende IT-Dienst­leis­tun­gen ge­nannt.

Zu be­ach­ten ist hier­bei, dass auch Rechts­be­zie­hun­gen zu Zweck­verbänden, Kom­mu­nal­an­stal­ten und Ge­mein­de­ver­wal­tungs­verbänden von die­ser Re­ge­lung be­trof­fen sind, da es sich hier­bei um ei­genständige Recht­sträger han­delt.

Hinweis

Um eine Be­las­tung der Dienst­leis­tun­gen mit Um­satz­steuer zu ver­mei­den, soll­ten ent­spre­chende Rechts­be­zie­hun­gen frühzei­tig da­hin­ge­hend un­ter­sucht wer­den, in­wie­fern bei­spiels­weise durch Mit­ar­bei­ter­wech­sel oder den ge­trenn­ten Ab­schluss von Verträgen (Li­zen­zen, Dienst­leis­tun­gen, etc.) mit Dritt­an­bie­tern eine Um­satz­steu­er­bar­keit ver­mie­den wer­den kann. Wei­tere Möglich­keit ist hier­bei die Op­tion, eine Auf­gabe nicht nur teil­weise, son­dern kom­plett auf eine an­dere jPdöR zu über­tra­gen.

Eine wei­tere Möglich­keit kann in be­stimm­ten Fällen der im JStG 2019 neu vor­ge­se­hene § 4 Nr. 29 UStG bie­ten. Die­ser stellt Leis­tun­gen zwi­schen jPdöR im Rah­men ei­ner Kos­tenträger­ge­mein­schaft um­satz­steu­er­frei. Zu be­ach­ten ist je­doch, dass diese Vor­schrift nur für Tätig­kei­ten an­zu­wen­den ist, die un­mit­tel­bar dem Ge­mein­wohl die­nen und so­mit klas­si­sche Ver­wal­tungs­leis­tun­gen eben­falls nicht mit­um­fasst.

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