Die hierfür geschaffenen Regelungen des § 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG sind in der Fachwelt umstritten.
So wird u.a. von Richtern des BFH offen die Meinung vertreten, die entsprechenden Regelungen seien EU-rechtswidrig. Nun rückt vorgesehene Anwendung des § 2b UStG unaufhaltsam näher und auch die Finanzverwaltung beginnt zunehmend damit, sich mit den neuen Regelungen auseinanderzusetzen.
Mit Schreiben vom 14.11.2019 (Az. III C 2 - S 7107/19/10005, MwStR 2019, S. 967) hat das BMF nun über das Ergebnis der Abstimmung der europarechtlichen Anforderungen mit der EU-Kommission informiert. Danach handele es sich bei dem Wortlaut des § 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG demnach um ein Regelbeispiel. Sind dessen Voraussetzungen gegeben, bestehe eine Vermutung, dass keine größeren Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten privater Dritter vorliegen. Um eine unionsrechtskonforme Anwendung des § 2b UStG sicherzustellen, sei es jedoch erforderlich, auch dann, wenn die Voraussetzungen des Regelbeispiels gegeben sind, in eine gesonderte Prüfung auf mögliche schädliche Wettbewerbsverzerrungen nach § 2b Abs. 1 Satz 2 UStG einzutreten.
Für diese Prüfung verweist das BMF auf sein Schreiben vom 16.12.2016 (Az. III C 2 - S 7107/16/10001, BStBl. I 2016, S. 1451, Rz. 22 ff.). Zu betrachten ist hierbei insbesondere ein bereits potentieller Wettbewerb zu privaten Anbietern. Besonders hervorgehoben wird dabei nochmals die bereits in Randziffer 49 des BMF-Schreibens vom 16.12.2016 getroffene Festlegung, dass verwaltungsunterstützende Hilfstätigkeiten im Wettbewerb zu privaten Anbietern stehen und somit die Sonderregelung nicht greift. Beispielhaft werden in dem neuen BMF-Schreiben ausdrücklich die Gebäudereinigung, Grünpflegearbeiten, Neubau- und Sanierungsmaßnahmen an Straßen und Gebäuden sowie unterstützende IT-Dienstleistungen genannt.
Zu beachten ist hierbei, dass auch Rechtsbeziehungen zu Zweckverbänden, Kommunalanstalten und Gemeindeverwaltungsverbänden von dieser Regelung betroffen sind, da es sich hierbei um eigenständige Rechtsträger handelt.
Hinweis
Um eine Belastung der Dienstleistungen mit Umsatzsteuer zu vermeiden, sollten entsprechende Rechtsbeziehungen frühzeitig dahingehend untersucht werden, inwiefern beispielsweise durch Mitarbeiterwechsel oder den getrennten Abschluss von Verträgen (Lizenzen, Dienstleistungen, etc.) mit Drittanbietern eine Umsatzsteuerbarkeit vermieden werden kann. Weitere Möglichkeit ist hierbei die Option, eine Aufgabe nicht nur teilweise, sondern komplett auf eine andere jPdöR zu übertragen.
Eine weitere Möglichkeit kann in bestimmten Fällen der im JStG 2019 neu vorgesehene § 4 Nr. 29 UStG bieten. Dieser stellt Leistungen zwischen jPdöR im Rahmen einer Kostenträgergemeinschaft umsatzsteuerfrei. Zu beachten ist jedoch, dass diese Vorschrift nur für Tätigkeiten anzuwenden ist, die unmittelbar dem Gemeinwohl dienen und somit klassische Verwaltungsleistungen ebenfalls nicht mitumfasst.