Geplante Verbesserung der Arbeitsbedingungen und Löhne
Es ist allgemein bekannt, dass voll finanzierte Stellen für Pflegekräfte bundesweit zur Verfügung stehen, jedoch die Besetzung dieser Stellen mit qualifiziertem Pflegepersonal nur sehr schwer zu bewerkstelligen ist. Dies liegt nicht nur daran, dass die Arbeitsbedingungen für Hilfs- wie auch Fachkräfte in der Kranken- und Altenpflege unattraktiv sind, sondern die Arbeit in der Pflegebranche zum Teil – insbesondere in der Altenpflege – zu niedrig vergütet wird. Seit geraumer Zeit möchte die Bundesregierung mit der „Konzentrierten Aktion Pflege“ nicht nur das Ansehen der Pflegeberufe steigern und die Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche verbessern, sondern mit dem nun erlassenen Gesetz auch die Pflegelöhne erhöhen. Das PflegeLohnVerbG sieht dabei zwei Möglichkeiten vor: entweder den Abschluss eines flächendeckenden Tarifvertrags oder die Festlegung von höheren Pflegemindestlöhnen durch Rechtsverordnungen, die auf Empfehlungen der zukünftig ständigen Pflegekommission basieren.
Erste Wahl: Flächendeckender Tarifvertrag
Bei der ersten Alternative sollen die Tarifpartner einen Flächentarifvertrag für die ganze Branche abschließen, der durch das Bundesarbeitsministerium auf Grundlage des § 7a Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für allgemeinverbindlich erklärt wird. Dabei beabsichtigt der Gesetzgeber, dass Mindestlöhne weiterhin differenziert nach Hilfs- und Fachkräften bezahlt werden, jedoch Pflegekräfte in Ost- und Westdeutschland zukünftig gleiche Löhne erhalten. Um das Selbstbestimmungsrecht der in der Pflegebrachen stark vertretenen Kirchen zu wahren, sieht das neue PflegeLohnVerbG zudem vor, dass vor Abschluss des Tarifvertrags die kirchlichen Pflegelohn-Kommissionen angehört werden und dass vor der allgemeinverbindlichen Erstreckung des Tarifvertrags mindestens zwei Kommissionen repräsentativer Religionsgemeinschaften zustimmen müssen. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Religionsgemeinschaften zwei Drittel aller in der Pflegebranche im Bereich von Religionsgesellschaften beschäftigten Arbeitnehmer beschäftigen. Bereits einen Tag nach Verabschiedung des PflegeLohnVerbG, am 25.10.2019, haben Verdi und der BVAP die Tarifverhandlungen für die Altenpflege begonnen. Diese Tarifverhandlungen müssen bis zum 1.5.2020 beendet und ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag für die Pflege abgeschlossen sein, denn der zurzeit geltende allgemeine Pflegemindestlohn der 3. Pflegearbeitsbedingungsverordnung (PflegeArbbV) gilt nur noch bis Ende April 2020.
Zweite Wahl: Anhebung der Mindestlöhne durch Verordnung
Sollte im Rahmen der Tarifverhandlungen keine Einigung erzielt werden, ist im PflegeLohnVerbG als zweite Variante vorgesehen, dass die paritätisch besetzte Pflegekommission dem Bundesarbeitsministerium Vorschläge für die Mindestlöhne der Hilfs- und Fachkräfte vorlegt und das Ministerium diese in der 4. PflegeArbbV als allgemeinverbindlich festlegen kann.
Bisherige Resonanz zum PflegeLohnVerbG
Die kirchlichen Arbeitgeber stehen den vorgesehenen Tarifabschluss positiv gegenüber und gehen davon aus, dass sie mit ihren Gehältern über den zu vereinbarenden Tarifvertrag liegen werden. Kritisch hingegen haben sich die privaten Anbieter geäußert, die im Arbeitgeberverband Pflege und im Arbeitgeberverband der privaten Anbieter sozialer Dienste (bpa) organisiert sind. Sie sehen sich entsprechend ihrer Beschäftigungszahlen weder in den Tarifverhandlungen noch bei der Besetzung der Pflegekommission entsprechend vertreten und haben daher gegen die Besetzung der Pflegekommission Klage erhoben. Wie die Klage der privaten Anbieter der sozialen Dienste gegen die Zusammensetzung der Pflegekommission ausgeht, bleibt abzuwarten.