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Steuerberatung

Neues schadenstiftendes Ereignis durch Kündigung des Arbeitnehmer

Niedersächsisches FG 8.2.2018, 1 K 279/17

Kündigt ein Ar­beit­neh­mer auf­grund ei­ner im zu­vor ab­ge­schlos­se­nen Auf­he­bungs­ver­trag ent­hal­te­nen Re­ge­lung vor­zei­tig, so ist dies ein neues scha­den­stif­ten­des Er­eig­nis. Die bis zum ur­sprüng­li­chen Be­en­di­gungs­zeit­punkt ge­leis­te­ten Zah­lun­gen des Ar­beit­ge­bers stel­len auch dann keine außer­or­dent­li­chen Einkünfte dar, wenn ver­ein­bart wurde, dass diese Beträge bei vor­zei­ti­ger Kündi­gung durch den Ar­beit­neh­mer die zunächst ver­ein­barte Ab­fin­dungs­summe erhöhen sol­len und sie zu­sam­men in ei­ner Summe aus­ge­zahlt wer­den.

Der Sach­ver­halt:
In ih­rer Ein­kom­men­steu­er­erklärung 2016 erklärte die Kläge­rin einen Brut­to­ar­beits­lohn i.H.v. rd. 200.000 €. Der Erklärung wa­ren zwei Lohn­steu­er­be­schei­ni­gun­gen bei­gefügt. Eine be­traf ein Ar­beits­verhält­nis bei der A, wel­ches vom 1.1. bis 31.5.2016 dau­erte. Hierfür ist ein Brut­to­ar­beits­lohn i.H.v. rd. 160.000 € aus­ge­wie­sen. Die zweite Lohn­steu­er­be­schei­ni­gung be­traf ein an­de­res Ar­beits­verhält­nis ab dem 1.6.2016. Hier ist ein Brut­to­ar­beits­lohn i.H.v. rd. 40.000 € aus­ge­wie­sen. Un­ter dem Punkt "Ent­schädi­gun­gen" wies die Kläge­rin auf eine bei­gefügte An­lage hin. Dazu wa­ren der Steu­er­erklärung ein Auf­he­bungs­ver­trag zwi­schen der Kläge­rin und ih­rem Ar­beit­ge­ber A vom 8.3.2016 und ein Kündi­gungs­schrei­ben der Kläge­rin vom 10.5.2016 bei­gefügt.

In dem Auf­he­bungs­ver­trag ist aus­geführt, dass das An­stel­lungs­verhält­nis der Ver­trags­par­teien mit Ab­lauf des 31.12.2016 en­det. Im Ver­trag ist Fol­gen­des ge­re­gelt:

"Das Ar­beits­verhält­nis wird zum Be­en­di­gungs­zeit­punkt aus­schließlich wie folgt ab­ge­rech­net: 1. Bis zum Be­en­di­gungs­zeit­punkt zahlt das Un­ter­neh­men der Mit­ar­bei­te­rin ein Brut­to­mo­nats­ge­halt von rd. 4.700 €. Fer­ner zahlt das Un­ter­neh­men der Mit­ar­bei­te­rin mit der No­vem­ber-Ge­halts­ab­rech­nung ein 13. Mo­nats­ge­halt für das Jahr 2016 i.H.v. brutto 4.700 €. Zur Ab­gel­tung et­wai­ger bis zum Be­en­di­gungs­zeit­punkt ent­ste­hende va­ria­ble Vergütungs­an­sprüche für das Jahr 2016 erhält die Mit­ar­bei­te­rin gemäß Re­ge­lung im So­zi­al­plan eine ein­ma­lige Kom­pen­sa­tion i.H.v. brutto rd. 1.400 €, die mit der letz­ten Ge­halts­ab­rech­nung aus­ge­zahlt wird."

Wei­ter­hin ist ver­ein­bart:

"Die Mit­ar­bei­te­rin wird im Übri­gen mit Wir­kung ab 1.5.2016 bis zum Be­en­di­gungs­zeit­punkt un­ter An­rech­nung et­wai­ger noch of­fe­ner Ur­laubs­an­sprüche und Frei­zeit­gut­ha­ben von ih­rer Ver­pflich­tung zur Ar­beits­leis­tung un­wi­der­ruf­lich frei­ge­stellt. Die Mit­ar­bei­te­rin erhält als Ent­schädi­gung für den Ver­lust des Ar­beits­plat­zes eine Ab­fin­dung i.H.v. brutto rd .100.000 €. Die Mit­ar­bei­te­rin hat das Recht, das An­stel­lungs­verhält­nis vor dem Be­en­di­gungs­zeit­punkt durch ein­sei­tige schrift­li­che Erklärung ge­genüber dem Un­ter­neh­men mit ei­ner Vor­ankündi­gungs­frist von 7 Ta­gen vor­zei­tig zu be­en­den, frühes­tens je­doch zum Zeit­punkt des Weg­falls der Be­schäfti­gung (1.5.2016). Die Ab­rech­nung er­folgt zum Ende des Ka­len­der­mo­nats in dem die Be­en­di­gung fällt. In die­sem Fall erhöht sich die Ab­fin­dung gem. § 4.1 um 100 % der von dem Un­ter­neh­men für die Zeit von der vor­zei­ti­gen Be­en­di­gung bis zum gem. § 1 ver­ein­bar­ten Be­en­di­gungs­zeit­punkt ein­ge­spar­ten Brut­to­vergütung."

Im Kündi­gungs­schrei­ben vom 10. Mai 2016 an die A heißt es:

"Ich nehme Be­zug auf den Auf­he­bungs­ver­trag vom 4.3.2016 § 5 Vor­zei­tige Be­en­di­gung.
Hier­mit kündige ich das An­stel­lungs­verhält­nis frist­ge­recht zum 31.5.2016."

Im Ein­kom­men­steu­er­be­scheid vom 16. Mai 2017 un­ter­warf das Fi­nanz­amt einen Be­trag i.H.v. rd. 100.000 € der ermäßig­ten Be­steue­rung nach § 34 Abs. 1 EStG. Die Kläge­rin ist der An­sicht, die Be­rech­nung der Ab­fin­dung sei nicht kor­rekt er­folgt. Aus dem Auf­he­bungs­ver­trag gehe her­vor, dass die Ab­fin­dungs­zah­lung 100.000 € be­trage. Auf­grund der vor­zei­ti­gen Be­en­di­gung des An­stel­lungs­verhält­nis­ses zum 31.5.2016 habe sich diese Summe aber um 100 % der bis zum Be­en­di­gungs­zeit­punkt ein­ge­spar­ten Brut­to­vergütung erhöht. Der Be­en­di­gungs­zeit­punkt sei auf den 31.12.2016 fest­ge­legt. So­mit erhöhe sich die Ab­fin­dungs­summe um 7 Mo­nats­gehälter i.H.v. je­weils 4.700 € und das 13. Mo­nats­ge­halt i.H.v. eben­falls 4.700 €. Ins­ge­samt er­gebe sich eine begüns­tigt zu be­steu­ernde Ab­fin­dungs­summe i.H.v. rd. 140.000 €.

Das FG wies die Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Bei den von der A ge­zahl­ten Vergütun­gen für die Mo­nate Juni bis De­zem­ber 2016, dem 13. Mo­nats­ge­halt so­wie der nach § 2 Zif­fer 3 des Auf­he­bungs­ver­tra­ges ge­leis­te­ten Zah­lung zur Ab­gel­tung der bis zum 31.12.2016 ent­ge­hen­den va­ria­blen Vergütungs­an­sprüche han­delt es sich nicht um außer­or­dent­li­che Einkünfte, die nach § 34 Abs. 1 EStG ermäßigt zu be­steu­ern sind.

Sind in dem zu ver­steu­ern­den Ein­kom­men außer­or­dent­li­che Einkünfte ent­hal­ten, so ist nach § 34 Abs. 1 EStG die dar­auf ent­fal­lende Ein­kom­men­steuer nach einem gem. § 34 Abs. 1 S. 2 bis 4 EStG zu er­mit­teln­den ermäßig­ten Steu­er­satz zu be­mes­sen. Nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG kom­men als außer­or­dent­li­che Einkünfte Ent­schädi­gun­gen i.S.d. § 24 Nr. 1 EStG und nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG Vergütun­gen für mehrjährige Tätig­kei­ten in Be­tracht. Der strei­tige Be­trag so­wie die so­wie die nach § 2 Zif­fer 3 des Auf­he­bungs­ver­tra­ges ge­leis­tete Zah­lung zur Ab­gel­tung der bis zum 31.12.2016 ent­ge­hen­den va­ria­blen Vergütungs­an­sprüche stel­len keine Ent­schädi­gun­gen gem. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG dar. Eine Ent­schädi­gung i.S.d. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG setzt vor­aus, dass der Steu­er­pflich­tige bei Auf­gabe sei­ner Rechte un­ter einem nicht un­er­heb­li­chen recht­li­chen, wirt­schaft­li­chen oder tatsäch­li­chen Druck ge­han­delt hat. Der Steu­er­pflich­tige darf das scha­den­stif­tende Er­eig­nis nicht aus ei­ge­nem An­trieb her­bei­geführt ha­ben.

Ent­schädi­gun­gen, die aus An­lass der Auflösung ei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses als Er­satz für ent­ge­hende Ein­nah­men gewährt wer­den, sind ein­heit­lich zu be­ur­tei­len. Sie müssen, um ta­rif­begüns­tigt gem. § 34 Abs. 1 EStG be­steu­ert zu wer­den, grundsätz­lich in einem Ver­an­la­gungs­zeit­raum zu­fließen. Dies gilt je­doch nicht aus­nahms­los. Wer­den in ei­ner Ab­fin­dungs­ver­ein­ba­rung ne­ben Ent­schädi­gun­gen für künf­tig ent­ge­hende Ein­nah­men auch Zah­lun­gen ein­be­zo­gen, die bis zur Be­en­di­gung des Dienst­verhält­nis­ses zu­stan­den, so sind diese, selbst wenn sie noch nicht fällig sein soll­ten, als nicht ta­rifermäßigte Ein­nah­men von den Ent­schädi­gun­gen zu tren­nen. Nach die­sen Maßstäben han­delt es sich bei den von der A ge­zahl­ten Vergütun­gen für die Mo­nate Juni bis De­zem­ber 2016, dem 13. Mo­nats­ge­halt so­wie der nach § 2 Zif­fer 3 des Auf­he­bungs­ver­tra­ges ge­leis­te­ten Zah­lung zur Ab­gel­tung der bis zum 31.12.2016 ent­ge­hen­den va­ria­blen Vergütungs­an­sprüche an­ders als bei der Ent­schädi­gung für den Ver­lust des Ar­beits­plat­zes nicht um Ab­fin­dun­gen i.S.v. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG.

Die ent­schei­dende Ur­sa­che für die Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses zum 31.5.2016 statt zum 31.12.2016 hat nicht die A, son­dern die Kläge­rin ge­setzt. Die Zah­lung der Beträge er­folgte nicht auf­grund des zur Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses ge­schlos­se­nen Auf­he­bungs­ver­tra­ges, son­dern auf­grund der von der Kläge­rin ein­sei­tig aus­ge­spro­che­nen Kündi­gung. Sie hat mit ih­rer Kündi­gung die (wei­tere) Ein­schränkung des Ar­beits­verhält­nis­ses aus ei­ge­nem An­trieb un­mit­tel­bar her­bei­geführt. Auch der Grund­satz der Ein­heit­lich­keit der Ent­schädi­gung recht­fer­tigt kein an­de­res Er­geb­nis. Es trifft zwar zu, dass sich die in § 4 Zif­fer 1 des Auf­he­bungs­ver­tra­ges zunächst ver­ein­barte Ab­fin­dung i.H.v. rd. 100.000 € durch die Kündi­gung der Kläge­rin auf­grund § 5 des Auf­he­bungs­ver­tra­ges um den strei­ti­gen Be­trag erhöhte und der Kläge­rin ein ent­spre­chen­der Ge­samt­be­trag mit Ab­lauf des Mo­nats Mai 2016 zu­floss. Al­lein die Zu­sam­men­fas­sung der Zah­lun­gen zu einem Be­trag recht­fer­tigt aber nicht die An­nahme ei­ner ein­heit­li­chen Ent­schädi­gungs­leis­tung.

Der Ge­samt­be­trag mag sich auch tatsäch­lich aus dem einen Auf­he­bungs­ver­trag er­ge­ben. Auslöser für den An­fall der Ge­samt­leis­tung wa­ren je­doch zwei un­ter­schied­li­che scha­den­stif­tende Er­eig­nisse. So er­gibt sich der un­be­dingte An­spruch auf die Ab­fin­dungs­zah­lung i.H.v. 100.000 € di­rekt aus dem zwi­schen der Kläge­rin und ih­rem ehe­ma­li­gen Ar­beit­ge­ber ge­schlos­se­nen Auf­he­bungs­ver­trag, während der An­spruch auf die strei­ti­gen Zah­lun­gen nur auf­schie­bend be­dingt ver­ein­bart war und erst mit Ein­tritt der Be­din­gung - der Kündi­gung der Kläge­rin - wirk­sam ge­wor­den ist. Gel­ten Zah­lun­gen un­ter­schied­li­che scha­den­stif­tende Er­eig­nisse ab, sind sie auch un­ge­ach­tet ei­nes zu­sam­men­ge­fass­ten Zu­flus­ses ge­trennt zu be­trach­ten.

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