Hintergrund
Mit Einführung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) im Jahr 2018 sollte das Datenschutzrecht vereinheitlicht und vereinfacht werden. Dennoch ergab sich aufgrund verschiedener Spezialgesetze auf nationaler Ebene eine Art „Flickenteppich“ an Regelungen. Aus diesen Gründen sah sich der Gesetzgeber gezwungen, die datenschutzrechtlichen Regelungen, insbesondere zum Fernmeldegeheimnis und zum Tracking, aus TKG und TMG zusammenzufassen und an die DSGVO anzupassen, um nach dem Willen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie auch „Rechtsklarheit für den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der digitalen Welt“ zu schaffen.
Das „Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien“ (TTDSG) trat zum 01.12.2021 in Kraft und regelt nicht nur den Umgang mit personenbezogenen Daten, sondern alle Informationen, die im Rahmen der Nutzung von Telemedien und Telekommunikationsdiensten erhoben werden.
Der Großteil der Normen des TTDSG richtet sich an die Anbieter von Telekommunikationsdiensten und insbesondere deren Umgang mit dem Fernmeldegeheimnis, Verkehrs-, Standort und Endnutzerdaten (Teil 2 des TTDSG).
Digitales Erbe - Digitaler Nachlass
Ein neuralgischer Punkt ist der Umgang mit Daten Verstorbener. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang vor allem der Umgang mit dem Fernmeldegeheimnis. Umstritten und Gegenstand verschiedener Gerichtsentscheidungen war die Frage, inwiefern Erben einer verstorbenen Person Zugriff auf dessen Benutzerkonten und auch - durch das Fernmeldegeheimnis geschützte Kommunikation erlangen können. In § 4 TTDSG wird nunmehr klargestellt, dass das Fernmeldegeheimnis den Ansprüchen der Erben auf Einräumung des Zugriffs nicht entgegensteht.
Cookies und Tracking
Die Regelungen des TTDSG zu Cookies und Tracking-Technologien sind von besonderer Bedeutung. Sie begraben einen uralten Streit, ob die ePrivacy-Richtlinie in Deutschland formal in § 15 Abs. 3 Satz 1 TMG a.F. umgesetzt wurde. Analog zum Unionsrecht steht nunmehr fest, dass Cookies oder ähnliche Tracking-Technologien (wie bspw. auch das sog. „Fingerprinting“) nur dann ohne Einwilligung verwendet werden dürfen, wenn deren Einsatz technisch erforderlich für die Erbringung des Dienstes sind.
Sowohl die DSGVO als auch die „Planet-49“-Entscheidung des EuGH (vom 01.10.2019 , Rs. C 673/17) hatten zwar der Verbreitung des Cookie-Banners Vorschub geleistet und in der digitalen Welt das Bewusstsein für das Einwilligungserfordernis gestärkt. Spätestens mit dem Inkrafttreten des TTDSG wurde dies jetzt jedoch für jeden Anbieter von Telemedien (Webseiten, Apps, soziale Netzwerke, Smart Home Produkte) endgültig manifestiert.
In § 25 TTDSG wird nun nahezu wortgleich die Entscheidung des EuGH umgesetzt, wonach für eine wirksame Einwilligung in Cookies und Tracking-Technologien die Anforderungen der DSGVO einzuhalten sind und somit die reine Abwahl eines vorausgewählten Häkchens nicht ausreicht. Wenn auch die Unterscheidung bei der Frage, was technisch erforderlich ist und was nicht, weiterhin nicht geklärt ist, sollte der Nutzer möglichst transparent und verständlich über den Einsatz von Cookies und Tracking-Technologien informiert werden.
Zu beachten ist dabei auch, dass das TTDSG in diesem Zusammenhang von „Endeinrichtungen eines Endnutzers“ spricht und somit über den Anwendungsbereich der ePrivicy-Richtlinie hinausgeht. Mitumfasst werden sollten neben Computern und Smartphones, die Webseiten besuchen und Apps verwenden, auch Tracking-Technologien, die bspw. auf Smart-Home-Produkten verwendet werden. Im TTDSG wird damit allerdings lediglich geregelt, dass, sofern Informationen auf solchen Endgeräten gespeichert oder abgerufen werden, Einwilligungen einzuholen sind. Den Umgang mit etwaigen personenbezogenen Daten in diesem Zusammenhang regelt die DSGVO sowie das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
PIMS (Personal Information Management System)
Neu sind zudem die Regelungen in § 26 TTDSG, welche den Rahmen für mögliche Dienste zur Einwilligungsverwaltung schaffen. Danach können Dienste, die von einer unabhängigen Stelle den Anforderungen einer noch zu erlassenden Rechtsverordnung der Bundesregierung anerkannt wurden, individuelle Voreinstellungen und somit Einwilligungen der Nutzer verwalten. Diese Dienste gelten sodann für den Besuch jeder Webseite, so dass die Einwilligungen in Cookies oder andere Tracking-Technologien entfallen.
Damit soll einer entsprechenden Gleichgültigkeit der Nutzer in Bezug auf die Cookie-Banner entgegengewirkt werden. Inwiefern sich solche PIMS durchsetzen werden, bleibt abzuwarten. Eine entsprechende Verordnung, die für die Verwendung Voraussetzung wäre, ist noch nicht in Sicht.
Fazit und Handlungsempfehlung
Wenn auch die Änderungen des TTDSG keine „neue Ära“ einläuten, geben sie Anlass, den Umgang mit Cookies und Tracking zu überprüfen und zu kontrollieren, ob das verwendete Contentmanagement den aktuellen Anforderungen entspricht. Es ist davon auszugehen, dass die Aufsichtsbehörden aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage zum Einwilligungserfordernis genauer hinschauen werden.
Welche Rolle in Zukunft die etwaigen PIMS-Tools spielen werden, muss sich erst noch zeigen, da dies maßgeblich von der noch ausstehenden Rechtsverordnung abhängen wird.