Kreis der Meldepflichtigen
Eine konkrete Meldepflicht und damit eine akute Handlungspflicht besteht für alle Unternehmen, die in den letzten drei Kalenderjahren einen durchschnittlichen jährlichen Energieverbrauch von mehr als 2,5 GWh hatten. Diese Unternehmen müssen sowohl auf Anfrage als auch unaufgefordert jährlich bis zum 31. März Informationen über die direkt anfallende Abwärme übermitteln. Maßgeblich für die Bestimmung der Auskunftspflichtigen ist ausschließlich der Mittelwert des Energieverbrauchs der letzten drei Kalenderjahre. Eine Überschreitung in einzelnen Jahren bleibt unberücksichtigt, wenn der Mittelwert unterschritten wird.
Ausgenommen sind nach § 21 EnEfG Einrichtungen der Nachrichtendienste, wie Bundes- und Landesverfassungsschutzbehörden, MAD und BND. Hinzu kommen Anlagen und Einrichtungen der Bundeswehr, die unmittelbar der Verteidigung dienen, sowie kerntechnische Anlagen.
Zu übermittelnde Daten
Die entsprechenden Auskunftspflichten werden in § 17 EnEfG aufgeführt und durch ein vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) herausgegeben Merkblatt konkretisiert.
Allgemein haben die auskunftspflichtigen Unternehmen,
- den Namen des Unternehmens,
- die Anschrift des Standorts oder der Standorte, an dem oder denen die Abwärme anfällt,
- die jährliche Wärmemenge und die maximale Wärmeleistung,
- die zeitliche Verfügbarkeit in Form von Leistungsprofilen im Jahresverlauf,
- die vorhandenen Möglichkeiten zur Temperatur-, Druck- und Einspeiseregulierung und
- das mittlere Temperaturniveau in Grad Celsius
an die neu geschaffene Plattform zu ermitteln. Diese Informationen müssen ebenfalls an Betreiber von Wärmenetzen oder sonstige, potenziell wärmeabnehmenden Unternehmen auf Anfrage übermittelt werden.
Einzelheiten zur Datenübermittlung
Unternehmen müssen nur die Standorte angeben, an denen Abwärmepotenziale vorhanden sind. Es wird jedoch empfohlen, zur Klarstellung auch anzugeben, dass an weiteren Standorten kein Abwärmepotenzial vorhanden ist.
Abwärmepotenziale liegen überall dort vor, wo Abwärme - sowohl diffus als auch gerichtet - ungenutzt an die Umgebung abgegeben wird.
Jedes einzelne Abwärmepotenzial ist anzugeben. Dabei ist die jährliche Wärmemenge in der Einheit kWh/a anzugeben. Sofern konkrete Informationen oder auch einzelne Berechnungsparameter zu den jeweiligen Abwärmepotenzialen nicht vorliegen, sind plausible Schätzungen zulässig. Sofern eine solche erfolgt, ist dies bei der Eingabe der Informationen im Portal entsprechend kenntlich zu machen.
Da die zeitliche Verfügbarkeit von Abwärmepotenzialen entscheidend für eine mögliche Nutzung durch Dritte ist, kommt der Angabe der Leistungsprofile im Jahresverlauf eine wichtige Aufgabe zu. Daher ist die Leistung des jeweiligen Abwärmepotenzials in Form einer Datenreihe und einer grafischen Darstellung anzugeben. Die Angabe soll in Monatsintervallen erfolgen. Da nur die thermische Leistung „im Betrieb“ in die Berechnung einfließen soll, dürfen Ruhezeiten, Wartungs- oder Revisionszeiten und auch mögliche ungeplante Ausfälle nicht in die Berechnung einfließen. Soweit die anfallende Abwärme von der möglichen Auslastung von Maschinen o. ä. abhängt, können auch diese plausiblen Abschätzungen unterzogen werden. Darüber hinaus ist anzugeben, ob für das jeweilige Abwärmepotenzial eine Wochenendstille vorliegt oder ob die anzugebenden Zeiträume als nicht vorhersehbar einzustufen sind, da sie von solchen Faktoren abhängen, die nicht auf der Grundlage vergangener Leistungsprofile beurteilt werden können.
Darüber hinaus ist anzugeben, ob die Möglichkeit besteht, die Temperatur, den Druck und/oder die Einspeisung zu regeln. Hierbei ist zu beachten, dass sich die Regelbarkeit auf das jeweilige Abwärmepotenzial bzw. das wärmeführende oder wärmeabgebende Medium bezieht. Nicht entscheidend ist, ob der jeweilige abwärmeerzeugende Prozess, die jeweilige Anlage oder Maschine regelbar ist.
Ebenso ist das mittlere Temperaturniveau anzugeben. Hier ist die Durchschnittstemperatur des jeweiligen Abwärmepotenzials über das vergangene Kalenderjahr anzugeben. Zeiten, in denen keine Wärme erzeugt wurde, sind bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen.
Fristen
Da nach § 19 EnEfG durchaus empfindliche Bußgelder drohen, sind die jeweiligen Fristen für die Pflichtmitteilungen zu beachten. Grundsätzlich sind die Informationen gemäß § 17 Abs.2 Satz1 EnEfG bis zum 31. März eines jeden Kalenderjahres an die eingerichtete Plattform zu übermitteln. Nach § 20 Abs.4 EnEfG hatte die erstmalige Übermittlung jedoch bereits zum 01.01.2024 zu erfolgen. Aufgrund der sehr kurzen Übergangsfrist seit Inkrafttreten des Gesetzes hat das zuständige BMWK mitgeteilt, die Meldepflichten und die damit verbundenen Bußgeldandrohungen für sechs Monate bis zum 01.07.2024 auszusetzen. Derzeit ist eine Übermittlung ohnehin noch nicht möglich, da sich das Portal noch im Aufbau befindet. Es sollte aber derzeit davon ausgegangen werden, dass das Portal bis zum 01.07.2024 zur Verfügung steht und eine Meldung daher bis zum Ablauf der Frist erfolgen kann und muss.
Schätzungen
Soweit Unternehmen zulässige Schätzungen vornehmen, müssen diese stets plausibel und nachvollziehbar sein. Schätzungen gelten dann als plausibel, wenn die zugrunde liegenden Methoden, Berechnungen, Annahmen und Eingangsparameter den tatsächlichen Gegebenheiten und physikalischen Gesetzmäßigkeiten entsprechen. Darüber hinaus muss die Schätzung, z. B. im Falle einer Stichprobenprüfung, für Dritte nachvollziehbar dokumentiert werden.
Veröffentlichung
Die im Rahmen der Plattform für Abwärme von den Unternehmen erhobenen Daten werden gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 EnEfG von der Bundesstelle für Energieeffizienz auf einer öffentlichen Plattform zur Verfügung gestellt. Soweit durch die Veröffentlichung von Informationen eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder der nationalen Sicherheit zu erwarten ist, können gemäß § 17 Abs. 3 EnEfG bestimmte Informationen von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen werden.
Fazit
Unternehmen, die aufgrund eines durchschnittlichen Energieverbrauchs der letzten drei Jahre von mehr als 2,5 GWh in den Kreis der Meldepflichtigen fallen, sind verpflichtet, entsprechend tätig zu werden und den Informationspflichten nachzukommen. Durch die vorübergehende Aussetzung der Bußgeldandrohungen gilt es daher, diesen Verpflichtungen bis zum 01.07.2024 nachzukommen bzw. die Daten vollständig zu beschaffen, damit eine Meldung nach Veröffentlichung der Plattform unmittelbar erfolgen kann. Bei fehlenden Daten, sollten - soweit zulässig - plausible Schätzungen vorgenommen werden.
Das Merkblatt und die zukünftigen Zugangsinformationen sind auf der Website des Bafa abrufbar.