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Steuerberatung

Neufassung des AStG-Anwendungserlasses

Das BMF hatte be­reits im Juli 2023 den Ent­wurf zu den Grundsätzen zur An­wen­dung des Außen­steu­er­ge­set­zes veröff­ent­licht. Nun liegt mit Schrei­ben vom 22.12.2023 die fi­nale Fas­sung vor.

Der An­wen­dungs­er­lass ist auf die ab dem 01.07.2021 gel­ten­den Fas­sun­gen der je­wei­li­gen Vor­schrif­ten des AStG un­ter Berück­sich­ti­gung der dazu in § 21 AStG je­weils vor­ge­se­he­nen An­wen­dungs­vor­ga­ben an­zu­wen­den. Ins­be­son­dere wird in dem neu­ge­fass­ten Er­lass auf die mit dem ATAD-Um­set­zungs­ge­setz zum 01.01.2022 mo­di­fi­zier­ten Re­ge­lun­gen zur Weg­zugs­be­steue­rung (§ 6 AStG) und zur Hin­zu­rech­nungs­be­steue­rung (§§ 7 ff AStG) ein­ge­gan­gen.

So führt das BMF u. a. zur Be­herr­schung ei­ner ausländi­schen Ge­sell­schaft aus, dass nur eine der in § 7 Abs. 2 AStG ge­nann­ten Be­zugsgrößen (Mehr­heit der Stimm­rechte, Mehr­heit der An­teile am Nenn­ka­pi­tal, An­spruch auf mehr als die Hälfte des Ge­winns oder Li­qui­da­ti­ons­erlöses) erfüllt sein müssen. Wie in einem Bei­spiel im An­wen­dungs­er­lass aus­geführt wird, kann dies dazu führen, dass ausländi­sche Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten von meh­re­ren inländi­schen Steu­er­pflich­ti­gen be­herrscht wer­den. So kann z.B. eine ausländi­sche Ka­pi­tal­ge­sell­schaft so­wohl von ei­ner inländi­schen Ka­pi­tal­ge­sell­schaft, die 60 % der Stimm­rechte hält, aber nur zu 40 % am Nenn­ka­pi­tal be­tei­ligt ist, als auch von ei­ner an­de­ren inländi­schen Ka­pi­tal­ge­sell­schaft, die die ver­blei­ben­den Stimm­rechte und An­teile am Nenn­ka­pi­tal der ausländi­schen Ka­pi­tal­ge­sell­schaft hält, be­herrscht wer­den. Das BMF kon­kre­ti­siert dazu, wie insb. bei mit­tel­ba­rer Be­tei­li­gung Stimm­rechte und Be­tei­li­gun­gen am Nenn­ka­pi­tal zu­zu­rech­nen sind so­wie wie der Ge­winn­an­spruch zu er­mit­teln ist.

Im Ver­gleich zum bis­he­ri­gen An­wen­dungs­er­lass wur­den zu­dem die Ausführun­gen zum Ak­tiv­ka­ta­log nach § 8 Abs. 1 AStG ergänzt, der eine ne­ga­tive Ab­gren­zung von pas­si­ven Einkünf­ten, die der Hin­zu­rech­nung un­ter­lie­gen können, ermöglicht.

Ob­wohl mit dem Min­dest­be­steue­rungs­richt­li­nie-Um­set­zungs­ge­setz die Nied­rig­steu­er­schwelle ab 2024 von 25 % auf 15 % ge­senkt wurde, fin­den sich im An­wen­dungs­er­lass im­mer noch Aus­sa­gen zur bis­he­ri­gen 25 %-igen Nied­rig­steu­er­schwelle.

Zum Mo­tiv­test, der eine Hin­zu­rech­nung wi­der­legt, führt das BMF aus, dass die u. a. dazu er­for­der­li­che sach­li­che und per­so­nelle Aus­stat­tung auch mit­tels ei­nes dazu in dem je­wei­li­gen ausländi­schen Staat ge­nutz­ten Ho­me­of­fice vor­lie­gen kann.

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