Der Anwendungserlass ist auf die ab dem 01.07.2021 geltenden Fassungen der jeweiligen Vorschriften des AStG unter Berücksichtigung der dazu in § 21 AStG jeweils vorgesehenen Anwendungsvorgaben anzuwenden. Insbesondere wird in dem neugefassten Erlass auf die mit dem ATAD-Umsetzungsgesetz zum 01.01.2022 modifizierten Regelungen zur Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG) und zur Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7 ff AStG) eingegangen.
So führt das BMF u. a. zur Beherrschung einer ausländischen Gesellschaft aus, dass nur eine der in § 7 Abs. 2 AStG genannten Bezugsgrößen (Mehrheit der Stimmrechte, Mehrheit der Anteile am Nennkapital, Anspruch auf mehr als die Hälfte des Gewinns oder Liquidationserlöses) erfüllt sein müssen. Wie in einem Beispiel im Anwendungserlass ausgeführt wird, kann dies dazu führen, dass ausländische Kapitalgesellschaften von mehreren inländischen Steuerpflichtigen beherrscht werden. So kann z.B. eine ausländische Kapitalgesellschaft sowohl von einer inländischen Kapitalgesellschaft, die 60 % der Stimmrechte hält, aber nur zu 40 % am Nennkapital beteiligt ist, als auch von einer anderen inländischen Kapitalgesellschaft, die die verbleibenden Stimmrechte und Anteile am Nennkapital der ausländischen Kapitalgesellschaft hält, beherrscht werden. Das BMF konkretisiert dazu, wie insb. bei mittelbarer Beteiligung Stimmrechte und Beteiligungen am Nennkapital zuzurechnen sind sowie wie der Gewinnanspruch zu ermitteln ist.
Im Vergleich zum bisherigen Anwendungserlass wurden zudem die Ausführungen zum Aktivkatalog nach § 8 Abs. 1 AStG ergänzt, der eine negative Abgrenzung von passiven Einkünften, die der Hinzurechnung unterliegen können, ermöglicht.
Obwohl mit dem Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz die Niedrigsteuerschwelle ab 2024 von 25 % auf 15 % gesenkt wurde, finden sich im Anwendungserlass immer noch Aussagen zur bisherigen 25 %-igen Niedrigsteuerschwelle.
Zum Motivtest, der eine Hinzurechnung widerlegt, führt das BMF aus, dass die u. a. dazu erforderliche sachliche und personelle Ausstattung auch mittels eines dazu in dem jeweiligen ausländischen Staat genutzten Homeoffice vorliegen kann.