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Steuerberatung

Neufassung des Auslandstätigkeitserlasses

Das BMF hat den Aus­landstätig­keits­er­lass neu ge­fasst. Die Neu­fas­sung ist erst­mals für einen nach dem 31.12.2022 en­den­den Lohn­zah­lungs­zeit­raum an­zu­wen­den.

Mit Schrei­ben vom 10.06.2022 er­setzt das BMF den bis­he­ri­gen Aus­landstätig­keits­er­lass (BMF-Schrei­ben vom 31.10.1983, BStBl. I 1983, S. 470). Wie be­reits nach den Vor­ga­ben der früheren Fas­sung wird von der Be­steue­rung des Ar­beits­lohns im In­land ab­ge­se­hen, so­weit ein un­be­schränkt steu­er­pflich­ti­ger Ar­beit­neh­mer ei­nes EU-/EWR-Ar­beit­ge­bers das Ent­gelt für eine begüns­tigte Aus­landstätig­keit von min­des­tens drei­mo­na­ti­ger Dauer in einem Nicht-DBA-Staat erhält. Der Ka­ta­log der begüns­tig­ten Tätig­kei­ten wurde hierzu über­ar­bei­tet und um eine nicht ab­schließende Aufzählung nicht begüns­tig­ter Tätig­kei­ten ergänzt.

Mo­di­fi­ziert wur­den zu­dem die Vor­ga­ben zur Nicht­an­wen­dung. So kommt der Aus­landstätig­keits­er­lass künf­tig u. a. nicht zur An­wen­dung, so­weit der Steu­er­pflich­tige den Nach­weis ei­ner Be­steue­rung der Ar­beits­einkünfte im Tätig­keits­staat mit ei­ner der Ein­kom­men­steuer ent­spre­chen­den Steuer von min­des­tens 10 % nicht er­bringt.

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