Mit Schreiben vom 10.06.2022 ersetzt das BMF den bisherigen Auslandstätigkeitserlass (BMF-Schreiben vom 31.10.1983, BStBl. I 1983, S. 470). Wie bereits nach den Vorgaben der früheren Fassung wird von der Besteuerung des Arbeitslohns im Inland abgesehen, soweit ein unbeschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer eines EU-/EWR-Arbeitgebers das Entgelt für eine begünstigte Auslandstätigkeit von mindestens dreimonatiger Dauer in einem Nicht-DBA-Staat erhält. Der Katalog der begünstigten Tätigkeiten wurde hierzu überarbeitet und um eine nicht abschließende Aufzählung nicht begünstigter Tätigkeiten ergänzt.
Modifiziert wurden zudem die Vorgaben zur Nichtanwendung. So kommt der Auslandstätigkeitserlass künftig u. a. nicht zur Anwendung, soweit der Steuerpflichtige den Nachweis einer Besteuerung der Arbeitseinkünfte im Tätigkeitsstaat mit einer der Einkommensteuer entsprechenden Steuer von mindestens 10 % nicht erbringt.