Mit Schreiben vom 10.06.2022 (Az. IV C 5 - S 2293/19/10012 :001) ersetzt das BMF den bisherigen Auslandstätigkeitserlass (BMF-Schreiben vom 31.10.1983, BStBl. I 1983, S. 470). Wie bereits nach den Vorgaben der früheren Fassung wird von der Besteuerung des Arbeitslohns im Inland abgesehen, soweit ein unbeschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer eines EU-/EWR-Arbeitgebers das Entgelt für eine begünstigte Auslandstätigkeit von mindestens dreimonatiger Dauer in einem Nicht-DBA-Staat erhält. Der Katalog der begünstigten Tätigkeiten wurde hierzu überarbeitet und um eine nicht abschließende Aufzählung nicht begünstigter Tätigkeiten ergänzt. Aufgeführt werden u. a. folgende Tätigkeiten:
Begünstigte Tätigkeiten | Nicht begünstigte Tätigkeiten |
Planung, Errichtung, Inbetriebnahme von Fabriken, Bauwerken, ortsgebundenen großen Maschinen oder ähnlichen Anlagen | Tätigkeit des Bordpersonals auf Seeschiffen |
Einbau, Aufstellung, Instandsetzung oder Wartung sonstiger Wirtschaftsgüter, die von EU-/EWR-Arbeitgebern hergestellt oder instandgesetzt werden | Produktion von Schiffen im Ausland |
Aufsuchen und Gewinnen von Bodenschätzen | Finanzielle Beratung, sofern es sich nicht um eine begünstigte deutsche öffentliche Entwicklungshilfe handelt |
Beratung ausländischer Auftraggeber zu vorgenannten Vorhaben | Einholen von Aufträgen, ausgenommen die Beteiligung an Ausschreibungen |
Deutsche öffentliche Entwicklungshilfe im Rahmen der Technischen oder finanziellen Zusammenarbeit, wenn eine Projektförderung aus inländischen öffentlichen Mitteln von mindestens 75 % vorliegt | Tätigkeit im Bereich der humanitären Hilfe |
Modifiziert wurden zudem die Vorgaben zur Nichtanwendung des Auslandstätigkeitserlasses. So kommt der Auslandstätigkeitserlass künftig u. a. nicht zur Anwendung, soweit der Steuerpflichtige den Nachweis einer Besteuerung der Arbeitseinkünfte im Tätigkeitsstaat mit einer der Einkommensteuer entsprechenden Steuer von mindestens 10 % nicht erbringt.