Mit Schreiben vom 19.05.2022 (Az. IV C 1 - S 2252/19/10003:009) veröffentlich die Finanzverwaltung das entsprechende Schreiben zu Einzelfragen zur Abgeltungsteuer aus dem Jahr 2016 neu (bisher BMF-Schreiben vom 18.01.2016, BStBl. I 2016, S. 85). Das BMF-Schreiben in der neuen Fassung ist grundsätzlich auf alle offenen Fälle hinsichtlich der ab dem 31.12.2008 zugeflossenen Kapitalerträge anzuwenden.
Eine wesentliche Änderung betrifft die Einarbeitung der BFH-Rechtsprechung zur Anwendung der einkommensteuerrechtlichen Regelungen für steuerneutrale Kapitalmaßnahmen auf ausländische Vorgänge, die mit der der deutschen Abspaltung vergleichbar sind. Hierzu führt die Finanzverwaltung aus, dass ein vergleichbarer ausländischer Vorgang vorliegt, wenn die Strukturmerkmale einer Abspaltung nach den Grundsätzen des Umwandlungserlasses (BMF-Schreiben vom 11.11.2011, BStBl. I 2011, S. 1314, Rn. 01.36) erfüllt werden. Allerdings sei hierbei das Merkmal „kraft Gesetzes“ unbeachtlich, wenn die Vermögensübertragung auf die übernehmende Gesellschaft einerseits und die Übertragung der Anteile an der übernehmenden Gesellschaft andererseits in zeitlichem und sachlichen Zusammenhang erfolgen (vgl. BFH-Urteile vom 01.07.2021, Az. VIII R 9/19, DStR 2021, S. 2392 und Az. VIII R 15/20, BFH/NV 2021, S. 158; Rn. 115 BMF neu).
Die weiteren Änderungen betreffen u. a. die Ausbuchung wertloser Wertpapiere (Rn. 63), den Bezug von Bonusanteilen (Rn. 111), unentgeltliche Depotüberträge (Rn. 166), die Voraussetzungen für die Abstandnahme vom Kapiatalertragsteuerabzug für nicht steuerbefreite Körperschaften (Rn. 280) und die Behandlung von Fremdwährungsbeträgen (Rn. 131). Diese sind erst ab 01.01.2024 anzuwenden.
Hinweis: Auch das BMF-Schreiben zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge wurde mit Schreiben vom 23.05.2021 (Az. IV C 1 - S 2401/19/10001:006) neu gefasst. Für Kapitalerträge, die nach dem 31.12.2021 zufließen, ersetzt dieses Schreiben das BMF-Schreiben vom 15.12.2017 (BStBl. I 2018, S. 13).