Hintergrund
Mit der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 05.05.2009 (EG-Dual-Use-VO) hatte die EU für alle EU-Mitgliedstaaten gemeinsame Genehmigungspflichten und Verfahrensweisen bei der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck festgelegt. Hierbei handelt es sich um Güter, die sowohl zivil als auch militärisch nutzbar sind (z. B. bestimmte Chemikalien, Maschinen, Technologien und Werkstoffe, aber insbesondere auch Software oder Technologien).
Neufassung der Dual-Use-Verordnung
Die am 11.06.2021 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Verordnung (EU) 2021/821 wird zum 09.09.2021 anwendbar und soll den neuen Bedrohungen durch Terrorismus oder dem Einsatz neuartiger Technologien vorbeugen. Dadurch wird die seit 05.05.2009 bestehende Dual-Use-Verordnung angepasst. In Verbindung damit wird ein intensiverer Schutz von Menschenrechten und eine verstärkte Kooperation auf EU-Ebene angestrebt.
Im Rahmen der Neufassung wird sich weiterhin der bereits bekannten Systematik der bisherigen Dual-Use-Verordnung bedient, so bleiben beispielsweise alle in Anhang I aufgeführten Güter genehmigungspflichtig. Es werden jedoch einige inhaltliche Neuerungen, insbesondere für die Exporte technischer Unterstützung und bestimmter Überwachungstechnologien sowie den Genehmigungsarten und Verfahrenserleichterungen eingeführt.
Wesentliche Neuerungen
Die bedeutendsten Neuerungen in Kürze:
- Die Ausfuhr nicht gelisteter Güter aus dem Bereich der digitalen Überwachung wird genehmigungspflichtig, falls deren Verwendung zur Verletzung von Menschenrechten beiträgt. Wenn dem Ausführer diesbezüglich Informationen durch die zuständigen Behörden vorgelegt werden oder im Rahmen der eigenen Sorgfaltspflicht Kenntnis über entsprechende Verwendungszwecke herrscht, sind die betroffenen Ausfuhren als genehmigungspflichtig einzustufen.
- Ausfuhrkontrollen können künftig auch auf Basis von national erlassenen Rechtsvorschriften eines anderen EU-Mitgliedstaats erfolgen.
- Die Erbringung von „Technischer Unterstützung“ obliegt künftig auch nach dem EU-Recht der Kontrollpflicht.
- Die Genehmigungspflichten in Bezug auf Handels- und Vermittlungsgeschäften wurden erweitert.
- Mit der EU007 und der EU008 werden zwei neue Allgemeingenehmigungen eingeführt.
- Die bisherigen Genehmigungsarten werden um die „Genehmigung für Großprojekte“ ergänzt.
- Die Definitionen des Art. 2 der Dual-Use Verordnung wurden überarbeitet und ergänzt, beispielsweise die Neuaufnahme des Begriffs "ICP" (internal compliance programme)
- Ein verbesserter Kommunikationsaustausch zwischen den nationalen Behörden und der EU-Kommission, als auch zwischen den Zollbehörden der EU-Mitgliedstaaten untereinander wird gefördert.
Handlungsbedarf für betroffene Unternehmen
Die bisherige Dual-Use-Verordnung wurde im Rahmen der Neufassung umfänglich angepasst und ergänzt. Daher ist allen Unternehmen, die von der Exportkontrolle betroffen sind, zu raten, sich mit den neuen Regelungen auseinanderzusetzen und die firmeninternen Kontroll- und Dokumentationsprozesse anzupassen. Falls noch nicht vorhanden, ist die Implementierung interner Programme für rechtskonformes Verhalten oder auch ICP genannt zu empfehlen.