Neben der Straffung der Ausführungen werden im vorliegenden Entwurf darüber hinaus einzelne Klarstellungen zu relevanten Fragestellungen vorgenommen sowie bei der Beurteilung der Stufe 1 des Sanierungskonzepts (Fortführungskonzept) auf den mittlerweile veröffentlichten IDW S 11 zur Beurteilung des Vorliegens von Insolvenzeröffnungsgründen verwiesen. Des Weiteren wurde der Entwurf um ein Beispiel einer Gliederung ergänzt, die einen groben Gliederungsrahmen für das Sanierungskonzept vorgeben soll.
Besonderheiten bei kleineren Unternehmen
IDW ES 6 n. F. stellt deutlicher als bisher klar, dass bei kleineren Unternehmen das Ausmaß der Untersuchung und die Berichterstattung zu den einzelnen Anforderungen an die ggf. geringere Komplexität des Unternehmens anzupassen sind.
Meist reicht z. B. eine knappe Darstellung der strategischen Position und des Leitbilds des sanierten Unternehmens. Ausführungen sind zudem nur dann erforderlich, wenn sie eine für die Sanierung relevante Bedeutung haben. Umfängliche Ausführungen zur allgemeinen wirtschaftlichen Lage sind daher oftmals kontraproduktiv.
Zu beachten ist aber auch, dass „kurz und auf den Punkt gebracht“ nicht automatisch „günstig“ heißt: Oft stellen eine desolate Datenlage und eine schwach ausgeprägte Buchführung eine besondere und kostenintensive Herausforderung bei kleineren Unternehmen dar.
Phasen der Sanierung
IDW ES 6 n. F. stellt das Stufenkonzept bei der Erstellung von Sanierungskonzepten deutlicher als bisher heraus.
Nach der Auftragsannahme ist in einer Vorstufe zunächst eine unverzügliche Beurteilung der Insolvenzantragsgründe nach IDW S 11 erforderlich. Wird eine akute Illiquiditätslage festgestellt, müssen unverzüglich, d.h. innerhalb von längstens drei Wochen, Maßnahmen zu deren Beseitigung konkretisiert und umgesetzt werden.
Auch während der Erstellungsphase ist von den gesetzlichen Vertretern, aber auch vom Konzeptersteller sicherzustellen, dass keine Insolvenzreife eintritt.
Am Ende der Erstellungsphase trifft der Konzeptersteller auftragsbezogen eine Aussage zur Fortführungsfähigkeit (Fortführungskonzept) oder zur Sanierungsfähigkeit (Sanierungskonzept):
- Fortführungsfähigkeit (Stufe 1) liegt vor, wenn eine positive insolvenzrechtliche Fortbestehensprognose vorliegt aus der sich ergibt, dass plangemäß mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten im relevanten Prognosezeitraum entsprechend ihrer Fälligkeit bedient werden können.
- Sanierungsfähigkeit (Stufe 2) setzt voraus, dass Fortführungsfähigkeit (Stufe 1) vorliegt und darüber hinaus durch geeignete Maßnahmen – in einem ggf. entsprechend verlängerten Prognosezeitraum – auch nachhaltig sowohl die Wettbewerbsfähigkeit als auch die Renditefähigkeit wiedererlangt werden kann.
Renditefähigkeit und die Eigenkapitalausstattung
Der BGH fordert, dass ein Unternehmen „dauerhaft“ bzw. „durchgreifend“ saniert werden muss, es insoweit nach Umsetzung der Sanierung wieder „profitabel“ arbeitet und somit die „Rentabilität der unternehmerischen Tätigkeit“ wiederhergestellt ist. Diese Anforderungen sind in betriebswirtschaftlicher Hinsicht zu konkretisieren.
IDW ES 6 n. F. fordert deshalb – wie bisher – dass ein saniertes Unternehmen wieder attraktiv für Eigen- und Fremdkapitalgeber sein muss. Mithin wird eine Rentabilität bzw. Renditefähigkeit und eine angemessene Eigenkapitalausstattung für notwendig erachtet, die sich im Rahmen des Marktüblichen bewegt. Hinsichtlich dieser Anforderungen stellt der Entwurf der Neufassung klar, dass, soweit der Turnaround im Sanierungskonzept aufgezeigt wird, es ausreichend erscheint, dass sich die Renditefähigkeit und die Eigenkapitalausstattung im letzten Planjahr am unteren Ende der branchenüblichen Bandbreite orientieren. Dies trägt insbesondere dem Umstand Rechnung, dass sich die Umsetzung der Sanierungsmaßnahmen oftmals über einen längeren Zeitraum hinzieht, der nicht durch den vorliegenden Planungszeitraum abgedeckt ist und sich somit eingeleitete weitere Verbesserungen der Rentabilität erst später in den Zahlen vollständig niederschlagen.
Hinweis
Der vorgelegte Entwurf (IDW ES 6 n. F.) wurde im August 2017 mit wichtigen Stakeholdern einer Sanierung diskutiert und im September 2017 vom Fachausschuss Sanierung und Insolvenz verabschiedet, vom HFA billigend zur Kenntnis genommen sowie veröffentlicht.
Die interessierte Öffentlichkeit hat die Möglichkeit, bis zum 31.1.2018 Stellung zu nehmen. Mit einer endgültigen Verabschiedung des Standards ist bis Sommer 2018 zu rechnen. Dann wird voraussichtlich auch eine Neufassung des Fragen- und Antworten-Papiers (einschl. der ausgelagerten betriebswirtschaftlichen Hintergrundinformationen) veröffentlicht.
Im Detail setzen sich Bernhard Steffan und Dr. Henrik Solmecke in der Zeitschrift WPg 2017, S. 1410 "Sanierungskonzepte auch für den Mittelstand - Neufassung des IDW S 6" mit dieser Thematik auseinander.