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Neuigkeiten bei Gerichtsstreitigkeiten

Am 04.07.2024 be­schloss der Bun­des­tag das sog. Jus­tiz­stand­ort-Stärkungs­ge­setz. Da­durch wird den Ländern die Möglich­keit ein­geräumt, die land­ge­richt­li­chen Zi­vil­ver­fah­ren im Be­reich der Wirt­schafts­zi­vil­sa­chen für die Ge­richts­spra­che Eng­li­sch zu öff­nen. Zu­dem be­schloss das Bun­des­ka­bi­nett am 05.06.2024 den Ent­wurf ei­nes Ge­set­zes zur Ände­rung des Zuständig­keits­streit­werts der Amts­ge­richte, zum Aus­bau der Spe­zia­li­sie­rung der Jus­tiz in Zi­vil­sa­chen so­wie zur Ände­rung wei­te­rer pro­zes­sua­ler Re­ge­lun­gen.

Einführung sog. Commercial Courts

Der Bun­des­tag be­schloss am 04.07.2024 das sog. Jus­tiz­stand­ort-Stärkungs­ge­setz, das kei­ner Zu­stim­mung des Bun­des­ra­tes be­darf. Mit dem Ge­setz wird den Ländern die Möglich­keit ein­geräumt, die land­ge­richt­li­chen Zi­vil­ver­fah­ren im Be­reich der Wirt­schafts­zi­vil­sa­chen für die Ge­richts­spra­che Eng­li­sch zu öff­nen. Da­mit will der Ge­setz­ge­ber die Ab­wan­de­rung in die Rechts­kreise an­de­rer Staa­ten oder in die Schieds­ge­richts­bar­keit ver­mei­den. Das Bun­des­ka­bi­nett be­schloss am 05.06.2024 den Ent­wurf ei­nes Ge­set­zes zur Ände­rung des Zuständig­keits­streit­werts der Amts­ge­richte, zum Aus­bau der Spe­zia­li­sie­rung der Jus­tiz in Zi­vil­sa­chen so­wie zur Ände­rung wei­te­rer pro­zes­sua­ler Re­ge­lun­gen.

Auch wird den Ländern die Be­fug­nis ein­geräumt, einen Com­mer­cial Court an einem Ober­lan­des­ge­richt oder einem Obers­ten Lan­des­ge­richt ein­zu­rich­ten. Vor einem sol­chen Com­mer­cial Court können Wirt­schafts­zi­vil­sa­chen erst­in­stanz­lich geführt wer­den, wenn sich die Par­teien auf die erst­in­stanz­li­che An­ru­fung des Com­mer­cial Court verständigt ha­ben. Ge­gen erst­in­stanz­li­che Ent­schei­dun­gen die­ser Com­mer­cial Courts ist die Re­vi­sion zum BGH eröff­net. Eine um­fas­sende Ver­fah­rensführung in eng­li­scher Sprache soll – im Ein­ver­neh­men mit dem zuständi­gen Se­nat des BGH – auch in der Re­vi­sion möglich sein. Die Streit­wert­grenze für die Com­mer­cial Courts wurde von zunächst vor­ge­se­he­nen 1 Mio. Euro auf 500.000 Euro her­ab­ge­setzt und der Zuständig­keits­be­reich auch auf Strei­tig­kei­ten zwi­schen der Ge­sell­schaft und Mit­glie­dern ih­res Ge­schäfts­lei­tungs­or­gans bzw. des Auf­sichts­rats er­streckt.

Hin­weis: In Ba­den-Würt­tem­berg gibt es an den Stand­or­ten Stutt­gart und Mann­heim be­reits seit 2020 sog. Com­mer­cial Courts. Sie ha­ben sich zu ei­ner viel be­ach­te­ten und häufig an­ge­ru­fe­nen In­sti­tu­tion bei wirt­schafts­recht­li­chen Strei­tig­kei­ten ent­wi­ckelt. Die bei­den Kam­mern des Land­ge­richts Stutt­gart hat­ten in den ers­ten bei­den Jah­ren nach ih­rer Gründung ins­ge­samt ca. 600 Com­mer­cial-Court-Eingänge, wo­von ca. 150 Ver­fah­ren Un­ter­neh­menskäufe so­wie B2B-Sach­ver­halte mit Streit­wer­ten von über 1 Mio. Euro be­tra­fen. Die übri­gen Ver­fah­ren be­zo­gen sich auf ge­sell­schafts­recht­li­che Sach­ver­halte. Ins­ge­samt hat­ten die 600 Ver­fah­ren einen Streit­wert von ca. ei­ner hal­ben Mil­li­arde Euro.

Darüber hin­aus können künf­tig alle Par­teien in der Zi­vil­ge­richts­bar­keit bei der Ver­hand­lung über Ge­schäfts­ge­heim­nisse die Öff­ent­lich­keit aus­schließen und den Ver­fah­rens­geg­ner verstärkt zur Dis­kre­tion über die er­lang­ten Er­kennt­nisse ver­pflich­ten las­sen.

Zivilprozesse: Neue Streitwertgrenzen bei Zivilprozessen

Das Bun­des­ka­bi­nett be­schloss am 05.06.2024 den Ent­wurf ei­nes Ge­set­zes zur Ände­rung des Zuständig­keits­streit­werts der Amts­ge­richte, zum Aus­bau der Spe­zia­li­sie­rung der Jus­tiz in Zi­vil­sa­chen so­wie zur Ände­rung wei­te­rer pro­zes­sua­ler Re­ge­lun­gen. Da­durch soll der in § 23 des Ge­richts­ver­fas­sungs­ge­set­zes (GVG) ge­re­gelte Zuständig­keits­streit­wert für die Amts­ge­richte auf 8.000 Euro (bis­her 5.000 Euro) an­ge­ho­ben wer­den.

Hin­weis: Darüber hin­aus soll durch eine streit­wert­un­abhängige Zu­wei­sung be­stimm­ter Sach­ge­biete an die Amts- und an die Land­ge­richte dem Spe­zia­li­sie­rungs­ge­dan­ken wei­ter Rech­nung ge­tra­gen und eine ef­fi­zi­ente Ver­fah­rensführung un­terstützt wer­den.

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