Der Sachverhalt:
Im Oktober 2014 begann der Kläger schließlich mit dem streitgegenständlichen Bioresonanztherapieverfahren. Das Verfahren basiert auf der Naturheilkunde und hat in Einzelfällen zur Heilung von Krankheiten bzw. zur Linderung der Beschwerden geführt. Es ist jedoch schulmedizinisch nicht anerkannt. Im Streitjahr 2015 absolvierte der Kläger mindestens 28 Sitzungen. Ab Mitte August 2015 führte der Kläger die Therapie zu Hause weiter. Dazu mietete er ein Therapiegerät an. Die Aufwendungen des Klägers für das Therapieverfahren betrugen im Streitjahr insgesamt 5.059 € (Sitzungen 2.454 €, Gerätemiete 1.915 €, Fahrtkosten zum Therapiezentrum 690 €).
In der Einkommensteuererklärung 2015 machte der Kläger zunächst die Aufwendungen für die Sitzungen als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen nicht, da der Nachweis der medizinischen Indikation fehle. Der dagegen eingelegte Einspruch des Klägers wurde zurückgewiesen. Seine Klage, mit der er den Abzug der Aufwendungen für die Bioresonanztherapie i.H.v. 5.059 € weiterverfolgte, hatte vor dem FG keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das beklagte Finanzamt hat es zu Recht abgelehnt, die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen für die Bioresonanztherapie als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen gem. § 33 Abs. 2 S. 1 EStG zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Krankheitskosten erwachsen dem Steuerpflichtigen dem Grunde nach zwangsläufig, da er sich ihnen aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen kann. So auch hier im Streitfall. Fraglich ist im Streitfall jedoch, inwieweit die Aufwendungen des Klägers i.S.d. § 33 Abs. 2 S. 1 EStG auch den Umständen nach notwendig gewesen sind.
Dieses Kriterium knüpft nicht an die Person des Steuerpflichtigen an, sondern ist objektiv zu beurteilen. Im Streitfall konnte sich der Kläger einer Behandlung zur Linderung seines erheblichen Leidens und den damit verbundenen Aufwendungen nicht entziehen. Ob aber gerade die Aufwendungen für die Bioresonanztherapie objektiv notwendig gewesen sind, steht nicht fest. Gem. § 64 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. f EStDV hat der Steuerpflichtige für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zu erbringen. Bei den vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen handelt es sich um eine wissenschaftliche nicht anerkannte Behandlungsmethode.
Den erforderlichen Nachweis durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung hat der Kläger nicht erbracht. Das vom Kläger eingereichte amtsärztliche Gutachten befasst sich ausschließlich mit der Feststellung seiner Dienstfähigkeit. Das Therapieverfahren findet darin keine Erwähnung. Das amtsärztliche Gutachten muss aber gerade den Nachweis der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen erbringen. Dazu gehört die Beantwortung der Frage, ob die Bioresonanztherapie notwendig gewesen ist. Eine ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Diensts einer Krankenversicherung liegt nicht vor.
Durch das Attest der Hausärztin des Klägers wird der Nachweis ebenso nicht erbracht, denn die Hausärztin ist keine Amtsärztin und ihre Bescheinigung ist auch nicht vor Beginn der streitgegenständlichen Behandlungsmaßnahme 2015 ausgestellt worden. Schließlich ist es dem Gericht verwehrt, über die Frage der Notwendigkeit der Therapie eigenständig Beweis zu erheben, denn nach der Regelung ist der Nachweis vor Beginn der Behandlung vom Steuerpflichtigen einzuholen. Die Reglung ist abschließend.
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