Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG. Ihr Gesellschaftsvertrag sah vor, dass die an Ergebnis und Vermögen nicht beteiligte Komplementär-GmbH für die Geschäftsführung und die Übernahme der persönlichen Haftung einen jährlichen Vorabgewinn erhalten sollte. Der nach Abzug des Vorabgewinns verbleibende Gewinn sollte unter den Kommanditisten im Verhältnis ihrer Kapitalanteile aufgeteilt werden.
Das Finanzamt sah diese Gewinnverteilung als unangemessen an und rechnete den der Komplementär-GmbH zugewiesenen Gewinnvorab zu gleichen Teilen den Kommanditisten zu. Zur Begründung stellte es darauf ab, dass die Geschäftsführertätigkeit auf der Ebene der KG bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht von der Komplementärin, sondern von den Kommanditisten erbracht werde.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Allerdings wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum BFH zugelassen. Das Verfahren ist dort unter dem Az.: IV R 11/18 anhängig.
Die Gründe:
Der angefochtene Bescheid über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung des Jahres 2014 und die Einspruchsentscheidung sind rechtswidrig und daher nach Maßgabe der Urteilsgründe zu ändern.
Die von den Gesellschaftern der Klägerin beschlossene handelsrechtliche Gewinnverteilungsabrede stellt weder hinsichtlich ihrer einzelnen Bestandteile noch in ihrer Gesamtschau eine wirtschaftlich unangemessene Gewinnverteilung dar. Für die Führung der Geschäfte und die Übernahme der persönlichen Haftung steht der GmbH eine marktgerechte Gegenleistung zu, unabhängig davon, ob sie diese Vergütung an ihre Anteilseigner oder Geschäftsführer (etwa in Form eines Geschäftsführergehalts) weitergibt.
Die Gesellschafter-Geschäftsführer wiederum sind frei in ihrer Entscheidung, ihre Geschäftsführertätigkeit unentgeltlich zu erbringen. Die Folge, dass ein gewisser Anteil am Gesamtgewinn der Klägerin in den Bereich der Komplementär-GmbH "verlagert" und dort thesauriert wird, macht die Gestaltung nicht unangemessen, sondern ist letztlich Folge der gesetzgeberischen Entscheidung, Personengesellschaften und Körperschaften unterschiedlich zu besteuern. Ein wirtschaftlicher "Durchgriff" auf die Kommanditisten ist vielmehr mit dem sog. Trennungsprinzip nicht vereinbar.
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