Gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die die Bestimmungen des § 325 HGB über die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und anderer Unterlagen der Rechnungslegung oder des § 325a HGB über die Pflicht zur Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen der Hauptniederlassung nicht befolgen, ist wegen des pflichtwidrigen Unterlassens der rechtzeitigen Offenlegung bei dem Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren durchzuführen.
Wie das OLG Köln mit rechtskräftigem Beschluss vom 03.04.2024 (Az. 28 Wx 1/24) klarstellt, handelt es sich bei dem mit einem Ordnungsgeld sanktionierten Pflichtenverstoß der nicht rechtzeitigen Offenlegung von Jahresabschlüssen um ein echtes Unterlassungsdelikt. Demnach beginnt bei nur teilweiser oder mangelhafter Erfüllung der Offenlegungspflicht die zweijährige Verjährungsfrist gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 2 EGStGB nicht zu laufen.