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Steuerberatung

Nichtbeanstandungsregelung bei Reiseleistungen verlängert

Das BMF verlängert die Nicht­be­an­stan­dungs­re­ge­lung bei Rei­se­leis­tun­gen von Dritt­lands­un­ter­neh­men aber­mals, so dass diese bis 31.12.2026 zur An­wen­dung kommt.

Die Mar­gen­be­steue­rung für Rei­se­leis­tun­gen nach § 25 UStG ist laut Fi­nanz­ver­wal­tung bei Rei­se­leis­tun­gen von im Dritt­land ansässi­gen Un­ter­neh­men ohne feste Nie­der­las­sung im Ge­mein­schafts­ge­biet nicht mehr an­wend­bar (BMF-Schrei­ben vom 29.01.2021, BStBl. I 2021, S. 250).

Aus Ver­trau­ens­schutzgründen sieht das BMF je­doch eine Nicht­be­an­stan­dungs­re­ge­lung vor, de­ren An­wen­dung zu­letzt bis 31.12.2023 verlängert wurde (BMF-Schrei­ben vom 12.12.2022, BStBl. I 2022, S. 1677). Mit Schrei­ben vom 27.06.2023 gewährt das BMF nun aber­mals eine Verlänge­rung, so dass es nicht be­an­stan­det wird, wenn § 25 UStG auf bis zum 31.12.2026 aus­geführte Rei­se­leis­tun­gen von Dritt­lands­un­ter­neh­men wei­ter an­ge­wen­det wird.

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