Die Margenbesteuerung für Reiseleistungen nach § 25 UStG ist laut Finanzverwaltung bei Reiseleistungen von im Drittland ansässigen Unternehmen ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet nicht mehr anwendbar (BMF-Schreiben vom 29.01.2021, BStBl. I 2021, S. 250).
Aus Vertrauensschutzgründen sieht das BMF jedoch eine Nichtbeanstandungsregelung vor, deren Anwendung zuletzt bis 31.12.2023 verlängert wurde (BMF-Schreiben vom 12.12.2022, BStBl. I 2022, S. 1677). Mit Schreiben vom 27.06.2023 gewährt das BMF nun abermals eine Verlängerung, so dass es nicht beanstandet wird, wenn § 25 UStG auf bis zum 31.12.2026 ausgeführte Reiseleistungen von Drittlandsunternehmen weiter angewendet wird.