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Steuerberatung

Nichteinnahme zur Verfügung gestellter Mahlzeiten

BFH v. 7.7.2020 - VI R 16/18

Die Ver­pfle­gungs­pau­scha­len sind auch dann zu kürzen, wenn der Ar­beit­ge­ber dem Ar­beit­neh­mer Mahl­zei­ten zur Verfügung stellt, diese vom Ar­beit­neh­mer aber nicht ein­ge­nom­men wer­den.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger war im Streit­jahr (2015) Be­rufs­sol­dat bei der Bun­des­wehr. Er un­ter­hielt mit sei­ner Ehe­frau und sei­nen Kin­dern in X einen ei­ge­nen Haus­stand. Seit dem 1.10.2013 war der Kläger in Y sta­tio­niert und hatte dort auch eine Woh­nung an­ge­mie­tet. Die Bun­des­wehr stellte dem Kläger in der Ka­serne in Y Frühstück, Mit­tag- und Abend­es­sen zur Verfügung. Für die In­an­spruch­nahme des Mit­tag- und des Abend­es­sens hatte der Kläger eine Zu­zah­lung i.H.v. je­weils 3 €, für die In­an­spruch­nahme des Frühstücks eine sol­che i.H.v. 1,63 € pro Mahl­zeit zu leis­ten. Nahm der Kläger eine Mahl­zeit nicht ein, er­hielt er 150 % des Sach­be­zugs als steu­er­pflich­ti­ges Tren­nungs­geld. Im Streit­jahr nahm der Kläger nur das Mit­tag­es­sen in der Ka­serne ein.

Der Kläger war vom 10.11.2014 bis 9.12.2014 krank­ge­schrie­ben. Vom 1.6.2015 bis 13.7.2015 war er we­gen ei­nes Lehr­gangs und we­gen Ur­laubs nicht in der Ka­serne tätig. Vom 8.10.2015 bis 12.11.2015 war er we­gen ei­ner Übung und ei­nes an­schließen­den Ur­laubs eben­falls nicht in der Ka­serne an­we­send. Un­ter Berück­sich­ti­gung der je­weils nach vierwöchi­ger Un­ter­bre­chung neu be­gin­nen­den Drei­mo­nats­frist gem. § 9 Abs. 4a Sätze 6, 7 und 12 EStG in der im Streit­jahr gel­ten­den Fas­sung machte der Kläger u.a. fol­gende Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen gel­tend:

für den Zeit­raum 10.12.2014 bis 9.3.2015
19 Tage à 12 € (228 €), 28 Tage à 24 € (672 €), ab­zgl. 41 x 3 € Mit­tag­es­sen (123 €) = 777 €

für den Zeit­raum 14.7.2015 bis 13.10.2015
25 Tage à 12 € (300 €), 39 Tage à 24 € (936 €), ab­zgl. 57 x 3 € Mit­tag­es­sen (171 €) = 1.065 €

für den Zeit­raum 15.11.2015 bis 15.2.2016
11 Tage à 12 € (132 €), 12 Tage à 24 € (288 €), ab­zgl. 19 x 3 € Mit­tag­es­sen (57 €) = 363 €

ge­samt: 2.205 €

Das Fi­nanz­amt er­kannte le­dig­lich Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen in Höhe der vom Kläger für die Mit­tag­es­sen ge­leis­te­ten Zu­zah­lun­gen an. Die wei­ter­hin gel­tend ge­mach­ten Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen i.H.v. 2.205 € ließ er nicht zum Wer­bungs­kos­ten­ab­zug zu.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion des Klägers hatte vor dem BFH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Das FG hat zu Recht ent­schie­den, dass die dem Kläger dem Grunde nach zu­ste­hen­den Ver­pfle­gungs­pau­scha­len auch im Hin­blick auf die vom Kläger nicht ein­ge­nom­me­nen, ihm aber von sei­nem Ar­beit­ge­ber i.S.v. § 9 Abs. 4a Sätze 8 und 12 EStG zur Verfügung ge­stell­ten Mahl­zei­ten zu kürzen wa­ren.

Mehr­auf­wen­dun­gen des Ar­beit­neh­mers für die Ver­pfle­gung sind nach Maßgabe von § 9 Abs. 4a EStG als Wer­bungs­kos­ten ab­zieh­bar. Wird dem Ar­beit­neh­mer anläss­lich oder während ei­ner Tätig­keit außer­halb sei­ner ers­ten Tätig­keitsstätte vom Ar­beit­ge­ber oder auf des­sen Ver­an­las­sung von einem Drit­ten eine Mahl­zeit zur Verfügung ge­stellt, sind die Ver­pfle­gungs­pau­scha­len gem. § 9 Abs. 4a Satz 8 EStG um 20 % für Frühstück und um je­weils 40 % für Mit­tag- und Abend­es­sen zu kürzen. Hat der Ar­beit­neh­mer für die Mahl­zeit ein Ent­gelt ge­zahlt, min­dert die­ser Be­trag den Kürzungs­be­trag nach Satz 8 (§ 9 Abs. 4a Satz 10 EStG).

Im Streit­fall hatte das FG zu Recht ent­schie­den, dass die Ver­pfle­gungs­pau­scha­len nach § 9 Abs. 4a Sätze 8 und 12 EStG im Hin­blick auf die vom Ar­beit­ge­ber zur Verfügung ge­stell­ten Mahl­zei­ten zu kürzen wa­ren. Dies gilt auch in Be­zug auf Frühstück und Abend­es­sen, ob­wohl der Kläger diese Mahl­zei­ten nicht in der Ka­serne ein­ge­nom­men hat. Das Zur­verfügung­stel­len ei­ner Mahl­zeit durch den Ar­beit­ge­ber (oder auf des­sen Ver­an­las­sung durch einen Drit­ten) i.S.v. § 9 Abs. 4a Satz 8 EStG er­for­dert nicht, dass der Ar­beit­neh­mer die Mahl­zeit auch tatsäch­lich ein­nimmt. Aus wel­chen Gründen der Ar­beit­neh­mer eine ihm von sei­nem Ar­beit­ge­ber zur Verfügung ge­stellte Mahl­zeit nicht ein­nimmt, ist in­so­weit eben­falls un­er­heb­lich.

Schon der Wort­sinn der ge­setz­li­chen Re­ge­lung be­inhal­tet das "zur Verfügung stel­len" ei­ner Mahl­zeit le­dig­lich im Sinne ih­rer Be­reit­stel­lung. Der Ar­beit­ge­ber muss den Ar­beit­neh­mer in die Lage ver­set­zen, die an­ge­bo­tene bzw. be­reit­ge­stellte Mahl­zeit an­zu­neh­men. Ob der Ar­beit­neh­mer die Mahl­zeit tatsäch­lich auch an­nimmt (in Be­sitz nimmt), ist für die Frage, ob die Mahl­zeit zur Verfügung ge­stellt wurde, ohne Be­deu­tung. Das An­neh­men ei­ner Mahl­zeit durch den Ar­beit­neh­mer ist nach der Wort­be­deu­tung et­was an­de­res als das Zur­verfügung­stel­len, Be­reit­stel­len oder Ab­ge­ben der­sel­ben durch den Ar­beit­ge­ber.

Die Aus­le­gung nach dem Ge­set­zes­wort­laut wird durch den Ge­set­zes­zweck bestätigt. Der Ge­setz­ge­ber be­ab­sich­tigte mit der ge­setz­li­chen Neu­re­ge­lung der Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen in § 9 Abs. 4a EStG eine Ver­ein­fa­chung ge­genüber der früheren Rechts­lage. Nach der ge­setz­li­chen Re­ge­lung in § 9 Abs. 4a Sätze 8 und 12 EStG ist es für die Kürzung der Ver­pfle­gungs­pau­scha­len auch ohne Be­deu­tung, dass der Kläger vor­lie­gend nicht ver­pflich­tet war, an der Ge­mein­schafts­ver­pfle­gung in der Ka­serne teil­zu­neh­men. Maßgeb­lich ist al­lein, dass die Bun­des­wehr dem Steu­er­pflich­ti­gen Kläger die ent­spre­chen­den Mahl­zei­ten (Frühstück, Mit­tag- und Abend­es­sen) zur Verfügung ge­stellt hat.

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