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Steuerberatung

Nichterfassung von Einkünften beim Einscannen der Steuererklärung

BFH v. 4.1.2020 - VIII R 4/17

Ein be­standskräfti­ger Steu­er­be­scheid kann nicht mehr nachträglich vom Fi­nanz­amt nach § 129 AO be­rich­tigt wer­den, wenn die feh­lende Er­fas­sung der vom Steu­er­pflich­ti­gen ord­nungs­gemäß erklärten Einkünfte trotz er­gan­ge­ner Prüf- und Ri­si­ko­hin­weise im Rah­men ei­nes Ri­si­ko­ma­nage­ment­sys­tems nicht auf einem bloßen "me­cha­ni­schen Ver­se­hen" be­ruht. § 129 AO ist nicht an­wend­bar, wenn dem Sach­be­ar­bei­ter des Fi­nanz­am­tes ein Tat­sa­chen- oder Rechts­irr­tum un­ter­lau­fen ist oder er den Sach­ver­halt man­gel­haft auf­geklärt hat.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger hatte in sei­ner auf dem amt­li­chen Vor­druck ein­ge­reich­ten Ein­kom­men­steu­er­erklärung 2010 u.a. Einkünfte aus selbständi­ger Ar­beit i.H.v. 128.641 € erklärt. Beim Ein­scan­nen der Un­ter­la­gen im Ver­an­la­gungs­be­zirk des Fi­nanz­am­tes wurde die An­lage S zur Ein­kom­men­steu­er­erklärung ver­se­hent­lich über­se­hen, so dass eine Er­fas­sung der Einkünfte aus selbständi­ger Ar­beit des Klägers un­ter­blieb. Nach ma­schi­nel­ler Überprüfung der ein­ge­scann­ten Da­ten durch ein Ri­si­ko­ma­nage­ment­sys­tem gin­gen im Ver­an­la­gungs­be­zirk meh­rere Prüf- und Ri­si­ko­hin­weise ein, die u.a. auf Einkünfte "des Ehe­manns/der Ehe­frau von we­ni­ger als 4.200 €" hin­wie­sen und eine "per­so­nelle Prüfung" des als "ri­si­ko­be­haf­tet" ein­ge­stuf­ten Falls vor­sa­hen.

Die zuständige Sach­be­ar­bei­te­rin be­ar­bei­tete diese Prüf- und Ri­si­ko­hin­weise, prüfte je­doch nicht, ob die Einkünfte aus selbständi­ger Ar­beit des Klägers zu­tref­fend im Ein­kom­men­steu­er­be­scheid über­nom­men wor­den wa­ren. Erst im Fol­ge­jahr wurde der Feh­ler er­kannt und der Ein­kom­men­steu­er­be­scheid nach § 129 Satz 1 AO be­rich­tigt.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Es war der An­sicht, dass die Behörde zur Be­rich­ti­gung des Ein­kom­men­steu­er­be­scheids be­rech­tigt ge­we­sen sei. Auf die Re­vi­sion des Klägers hob der BFH das Ur­teil auf und gab der Klage statt.

Gründe:
Das FG hat zu Un­recht ent­schie­den, dass das Fi­nanz­amt be­fugt ge­we­sen sei, den be­standskräfti­gen Ein­kom­men­steu­er­be­scheid für das Streit­jahr nach § 129 Satz 1 AO zu be­rich­ti­gen.

§ 129 Satz 1 AO er­laubt nur die Be­rich­ti­gung von Schreib­feh­lern, Re­chen­feh­lern und ähn­li­chen of­fen­ba­ren Un­rich­tig­kei­ten (sog. me­cha­ni­sche Ver­se­hen), die beim Er­lass des Ver­wal­tungs­akts un­ter­lau­fen sind. § 129 AO ist da­ge­gen nicht an­wend­bar, wenn dem Sach­be­ar­bei­ter des Fi­nanz­am­tes ein Tat­sa­chen- oder Rechts­irr­tum un­ter­lau­fen ist oder er den Sach­ver­halt man­gel­haft auf­geklärt hat.

Im vor­lie­gen­den Fall be­ruhte der feh­ler­hafte Ein­kom­men­steu­er­be­scheid dar­auf, dass die zu­tref­fende Höhe der im Be­scheid an­ge­setz­ten Einkünfte nicht auf­geklärt wurde, ob­wohl auf­grund der Ri­siko- und Prüfhin­weise Zwei­fel an der Rich­tig­keit die­ser Einkünfte be­stan­den und des­halb eine wei­tere Sach­aufklärung ge­bo­ten war. Das schließt das Vor­lie­gen ei­nes bloß me­cha­ni­schen Ver­se­hens und da­mit die An­wen­dung der Be­rich­ti­gungs­norm des § 129 AO aus.

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