Nichtige Gesellschafterbeschlüsse bei Nichtladung der Erben
Die Nichtladung der nach dem Versterben eines Gesellschafters (noch) nicht bekannten Erben zur Gesellschafterversammlung einer GmbH führt zur Nichtigkeit der dort gefassten Beschlüsse.
Gemäß rechtskräftigem Beschluss des OLG Brandenburg vom 02.01.2024 (Az. 7 W 66/23) führt die Nichtladung der Erben oder, bevor diese ermittelt wurden, eines zu ihrer Vertretung berechtigten Nachlasspflegers zur Gesellschafterversammlung einer GmbH aufgrund eines Einberufungsmangels gemäß § 241 Nr. 1 AktG analog zur Nichtigkeit der dort gefassten Beschlüsse.
Hinweis: Nach Auffassung des Gerichts ist das Teilnahmerecht an Gesellschafterversammlungen auch beim Ruhen aller anderen Gesellschafterrechte nicht entziehbar.