Gemäß rechtskräftigem Beschluss des OLG Brandenburg vom 02.01.2024 (Az. 7 W 66/23) führt die Nichtladung der Erben oder, bevor diese ermittelt wurden, eines zu ihrer Vertretung berechtigten Nachlasspflegers zur Gesellschafterversammlung einer GmbH aufgrund eines Einberufungsmangels gemäß § 241 Nr. 1 AktG analog zur Nichtigkeit der dort gefassten Beschlüsse.
Hinweis: Nach Auffassung des Gerichts ist das Teilnahmerecht an Gesellschafterversammlungen auch beim Ruhen aller anderen Gesellschafterrechte nicht entziehbar.