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Nichtigerklärung der Eintragung des Geschmacksmusters von Crocs

EuG 14.3.2018, T-651/16

Das EuG hat die Nich­ti­gerklärung der Ein­tra­gung des Ge­schmacks­mus­ters von Crocs bestätig. Hin­ter­grund ist der, dass es vor sei­ner Ein­tra­gung der Öff­ent­lich­keit zugäng­lich ge­macht wurde.

Hin­ter­grund:
Die Ver­ord­nung (EG) Nr. 6/2002 sieht den Schutz ei­nes Ge­mein­schafts­ge­schmacks­mus­ters vor, so­weit es neu ist und Ei­gen­art hat. Ein Ge­schmacks­mus­ter gilt u.a. dann nicht als neu, wenn es vor den zwölf Mo­na­ten, die dem in An­spruch ge­nom­me­nen Prio­ritätstag vor­aus­ge­hen, der Öff­ent­lich­keit zugäng­lich ge­macht wurde, es sei denn, dass dies den in der EU täti­gen Fach­krei­sen nicht be­kannt sein konnte.

Der Sach­ver­halt:
Im No­vem­ber 2004 mel­dete die Wes­tern Brands LLC beim Amt der Eu­ropäischen Union für geis­ti­ges Ei­gen­tum (EU­IPO) Ge­schmacks­mus­ter als Ge­mein­schafts­ge­schmacks­mus­ter für Schuhe an und nahm die Prio­rität ei­ner im Mai 2004 in den USA ein­ge­reich­ten Pa­tent­an­mel­dung in An­spruch. Das Ge­schmacks­mus­ter wurde im Fe­bruar 2005 als Ge­mein­schafts­ge­schmack­mus­ter ein­ge­tra­gen. Im No­vem­ber 2005 wurde das Ge­mein­schafts­ge­schmack­mus­ter auf die Kläge­rin, das Un­ter­neh­men Crocs, über­tra­gen.

Im Jahr 2013 reichte das französi­sche Un­ter­neh­men Gifi Dif­fu­sion beim EU­IPO einen An­trag auf Nich­ti­gerklärung des Ge­schmacks­mus­ters ein, weil es ihm an Neu­heit fehle. Gifi trägt vor, das Ge­schmacks­mus­ter sei der Öff­ent­lich­keit vor Mai 2003, d.h. vor dem Zeit­raum von zwölf Mo­na­ten vor dem in An­spruch ge­nom­me­nen Prio­ritätstag (d.h. dem Zeit­punkt der Ein­rei­chung ei­ner Pa­tent­an­mel­dung in den USA) zugäng­lich ge­macht wor­den.

Im Juni 2016 erklärte das EU­IPO das Ge­schmacks­mus­ter mit der Begründung für nich­tig, dass es vor Mai 2003 der Öff­ent­lich­keit zugäng­lich ge­macht wor­den sei und es ihm da­her an Neu­heit fehle. Nach An­sicht des EU­IPO war die Of­fen­ba­rung mit der Präsen­ta­tion auf der Web­site von Crocs, mit ei­ner Präsen­ta­tion anläss­lich ei­ner Nau­tik­messe in den USA und da­mit er­folgt, dass die nach dem Ge­schmacks­mus­ter ge­stal­te­ten Schuhe hätten er­wor­ben wer­den können. Hier­ge­gen wen­det sich die Kläge­rin mit ih­rer Klage. Crocs stützt sich ins­be­son­dere dar­auf, dass die Of­fen­ba­rung im In­ter­net Hand­lun­gen be­treffe, die den in der Union täti­gen Fach­krei­sen des be­trof­fe­nen Wirt­schafts­zweigs im nor­ma­len Ge­schäfts­ver­lauf nicht hätten be­kannt sein können.

Das EuG wies die Klage ab. Ge­gen die Ent­schei­dung kann in­ner­halb von zwei Mo­na­ten nach Zu­stel­lung ein auf Rechts­fra­gen be­schränk­tes Rechts­mit­tel beim EuGH ein­ge­legt wer­den.

Die Gründe:
Im Hin­blick auf die Frage, ob das Ge­schmacks­mus­ter vor Mai 2003 der Öff­ent­lich­keit zugäng­lich ge­macht wurde, ist dar­auf hin­zu­wei­sen, dass die Kläge­rin nicht be­strit­ten hat, dass die drei vom EU­IPO fest­ge­stell­ten Of­fen­ba­rungs­hand­lun­gen tatsäch­lich statt­ge­fun­den ha­ben. In die­sem Zu­sam­men­hang ist fest­zu­stel­len, dass die Hand­lun­gen, die eine Of­fen­ba­rung dar­stel­len, nicht un­be­dingt im Uni­ons­ge­biet er­folgt sein müssen. Das EU­IPO ist in­so­weit rechts­feh­ler­frei zu dem Er­geb­nis ge­langt, dass zu­min­dest durch diese drei Of­fen­ba­rungs­hand­lun­gen zu­sam­men das strei­tige Ge­schmacks­mus­ter der Öff­ent­lich­keit vor Mai 2003 zugäng­lich ge­macht wor­den ist.

Zu­dem hat die Kläge­rin nicht nach­ge­wie­sen, dass die drei vom EU­IPO fest­ge­stell­ten Of­fen­ba­rungs­hand­lun­gen den in der Union täti­gen Fach­krei­sen des be­tref­fen­den Wirt­schafts­zweigs (d.h. den Fach­krei­sen für Schuh­ver­kauf und -er­zeu­gung) im nor­ma­len Ge­schäfts­ver­lauf nicht hätten be­kannt sein können. Die Kläge­rin hat we­der recht­lich hin­rei­chend nach­ge­wie­sen, dass ihre Web­site von Schu­her­zeu­gern, die außer­halb der USA tätig seien, nicht habe ge­fun­den wer­den können, noch dass diese Fach­kreise von der Nau­tik­messe in Fort Lau­der­dale keine Kennt­nis ge­habt hätten, in An­be­tracht des in­ter­na­tio­na­len Cha­rak­ters und des großen Er­folgs, den die Präsen­ta­tion der be­tref­fen­den Schuhe dort ver­zeich­nete.

Im Übri­gen wur­den die Schuhe da­mals in ei­ner großen An­zahl ame­ri­ka­ni­scher Bun­de­staa­ten ver­mark­tet; in An­be­tracht der Be­deu­tung der Ge­schäft­strends auf dem ame­ri­ka­ni­schen Markt ist es in­so­weit für den Uni­ons­markt we­nig wahr­schein­lich, dass diese Ver­mark­tung den in der Union täti­gen Fach­krei­sen des be­tref­fen­den Wirt­schafts­zweigs nicht auf­ge­fal­len wäre.

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