Der Sachverhalt:
2004 trug das Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) zugunsten von Porsche ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster für die Baureihe 997 des Porsche 911 ein, 2010 eines für die Baureihe 991 des Porsche 911 ein. 2014 beantragte die Autec AG aus Nürnberg beim EUIPO, die beiden Gemeinschaftsgeschmacksmuster für nichtig zu erklären, da es ihnen sowohl an Neuheit als auch an Eigenart fehle. Sie unterschieden sich nicht spürbar von den anderen Modellen des Porsche 911, die seit dessen Urversion aus dem Jahr 1963 auf den Markt gebracht worden seien.
Hinsichtlich des streitigen Gemeinschaftsgeschmacksmusters der Baureihe 997 verwies Autec auf zwei ältere deutsche Geschmacksmuster von 1997 und 1999 für das Vorgängermodell, die Baureihe 996, hinsichtlich der Baureihe 991 auf ein 2008 für Porsche eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster für die Baureihe 997. Das EUIPO gab den Anträgen von Autec auf Nichtigerklärung der beiden streitigen Gemeinschaftsgeschmacksmuster statt und erklärte diese wegen fehlender Eigenart für nichtig. Nach Ansicht des EUIPO reichen die beiden älteren deutschen Geschmacksmuster der Baureihe 996 (bzw. 997) aus, um der Anerkennung einer Eigenart des streitigen, 2004 eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters der Baureihe 997 (991) entgegenzustehen.
Das EuG wies die Klagen, die Porsche gegen die Entscheidungen des EUIPO erhoben hat, ab und bestätigte damit die Nichtigerklärung der beiden streitigen, für Porsche eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster.
Die Gründe:
Die Eigenart eines Geschmacksmusters muss sich aus einem Gesamteindruck der Unähnlichkeit oder des Fehlens eines "déjà vu" aus der Sicht des informierten Benutzers im Vergleich zu jedem älteren Geschmacksmuster ergeben. Hierbei können die Unterschiede nicht berücksichtigt werden, die nicht markant genug sind, um diesen Gesamteindruck zu beeinträchtigen; nur die Unterschiede, die hinreichend ausgeprägt sind, um einen unähnlichen Gesamteindruck hervorzurufen, können maßgeblich sein. Daher ist zu prüfen, ob aus der Sicht des informierten Benutzers und unter Berücksichtigung des Grades der Gestaltungsfreiheit, der dem Entwerfer von Geschmacksmustern vorliegend zukommen kann, der von den streitigen Geschmacksmustern hervorgerufene Gesamteindruck von dem durch die älteren Geschmacksmuster hervorgerufenen abweicht.
Das EUIPO hat den Begriff des "informierten Benutzers" fehlerfrei definiert als Benutzer von Pkw im Allgemeinen, der die Modelle kennt und einen erhöhten Aufmerksamkeitsgrad und ein erhöhtes Interesse aufweist. Zudem hat das EUIPO zu Recht entschieden, dass die potenziellen Erwartungen des Marktes nicht zu berücksichtigen sind, um im vorliegenden Fall den Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers zu bestimmen. Je beschränkter die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters ist, insbesondere durch technische oder gesetzliche Vorgaben, desto eher genügen kleine Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Geschmacksmustern, um beim informierten Benutzer einen unterschiedlichen Gesamteindruck hervorzurufen.
Die Erwartungen der Verbraucher, wie die von Porsche geltend gemachten, nämlich die "Gestaltungsidee" oder die Form des Urmodells des Personenkraftwagens Porsche 911 in den folgenden Baureihen wiederzufinden, können keine normative Vorgabe darstellen, die die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers eines Personenkraftwagens zwingend einschränken. Schließlich ist das EUIPO auch ohne Beurteilungsfehler zu dem Schluss gelangt, dass der von den einander gegenüberstehenden Geschmacksmustern beim informierten Benutzer jeweils hervorgerufene Gesamteindruck nicht wesentlich unterschiedlich ist.
Linkhinweis:
- Für den auf den Webseiten des EuGH veröffentlichten Volltext der Entscheidung im Verfahren T-209/18 klicken Sie bitte hier.
- Für den Volltext der Entscheidung im Verfahren T-210/18 klicken Sie bitte hier.