deen

International

Niederlande: Einführung einer neuen Quellensteuer auf bestimmte Zins- und Lizenzzahlungen sowie zusätzlicher Substanzanforderungen

Die nie­derländi­sche Re­gie­rung hat am 27.12.2019 die Einführung ei­ner neuen Quel­len­steuer auf Zins- und Li­zenz­zah­lun­gen be­schlos­sen. Diese Quel­len­steuer soll auf Zins- und Li­zenz­zah­lun­gen in Nied­rig­steu­erländer An­wen­dung fin­den und 21,7 % be­tra­gen.

Eben­falls am 27.12.2019 hat die nie­derländi­sche Re­gie­rung zusätz­li­che Sub­stanz­an­for­de­run­gen für nie­derländi­sche kon­zern­in­terne Fi­nan­zie­rungs- und Li­zenz­un­ter­neh­men be­schlos­sen. Die Re­ge­lun­gen sol­len am 1.1.2021 in Kraft tre­ten.

Neue Quellensteuer auf bestimmte Zins- und Lizenzzahlungen

Die neue Quel­len­steuer in Höhe von 21,7 % wird auf kon­zern­in­terne Zins- und Li­zenz­zah­lun­gen er­ho­ben, die ein nie­derländi­scher Steu­er­pflich­ti­ger (Ge­sell­schaft oder Be­triebsstäte) an ein ver­bun­de­nes Un­ter­neh­men ent­rich­tet, das eine der fol­gen­den Vor­aus­set­zun­gen erfüllt:

  • ge­setz­li­cher Steu­er­satz im Ansässig­keits­staat von we­ni­ger als 9 %,
  • Ansässig­keit in einem Staat auf der EU-Liste nicht ko­ope­ra­ti­ver Länder und Ge­biete,
  • die Zins- oder Li­zenz­zah­lun­gen wer­den ei­ner Be­triebsstätte zu­ge­wie­sen, auf die eine der bei­den vor­ste­hen­den Be­din­gun­gen zu­trifft,
  • be­stimmte missbräuch­li­che Ge­stal­tun­gen, z. B. hy­bride Ge­sell­schaf­ten.
Die nie­derländi­sche Re­gie­rung veröff­ent­licht am Ende je­den Jah­res eine Liste mit Ju­ris­dik­tio­nen, wel­che von die­ser Re­ge­lung be­trof­fen sind. Die Möglich­keit ei­nes Sub­stanz­nach­wei­ses für Zah­lungs­empfänger in die­sen Ju­ris­dik­tio­nen ist nicht vor­ge­se­hen. Für Staa­ten, mit de­nen die Nie­der­lande ein Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men ab­ge­schlos­sen ha­ben, gilt eine dreijährige Überg­angs­zeit, in de­nen die Quel­len­steuer keine An­wen­dung fin­det. Die nie­derländi­sche Re­gie­rung wird sich an den zuständi­gen Ver­trags­part­ner wen­den, um das ent­spre­chende Ab­kom­men neu aus­zu­han­deln und zu ändern.

Zusätzliche Substanzanforderungen

Die fol­gen­den zusätz­li­chen Sub­stanz­an­for­de­run­gen gel­ten mit Wir­kung zum 1.1.2021 für nie­derländi­sche Ge­sell­schaf­ten mit grenzüber­schrei­ten­den kon­zern­in­ter­nen Fi­nan­zie­rungs- oder Li­zenz­be­zie­hun­gen:

  • jähr­li­che Per­so­nal­auf­wen­dun­gen im Zu­sam­men­hang mit der Fi­nan­zie­rungs- oder Li­zen­zie­rungs­funk­tion in Höhe von min­des­tens 100.000 Euro,
  • tatsäch­li­che Nut­zung an­ge­mes­se­ner Ge­schäftsräum­lich­kei­ten für min­des­tens 24 Mo­nate.
Wenn eine oder meh­rere die­ser Sub­stanz­an­for­de­run­gen nicht erfüllt wer­den, sind den nie­derländi­schen Fi­nanz­behörden um­fang­rei­che In­for­ma­tio­nen zu den Fi­nan­zie­rungs- oder Li­zen­zie­rungs­be­zie­hun­gen zur Verfügung zu stel­len. Diese In­for­ma­tio­nen können von den nie­derländi­schen Fi­nanz­behörden mit ausländi­schen Fi­nanz­behörden aus­ge­tauscht wer­den.

Hinweis

Die Maßnah­men der nie­derländi­schen Re­gie­rung rei­hen sich in eine Viel­zahl uni­la­te­ra­ler Maßnah­men di­ver­ser Staa­ten ge­gen missbräuch­li­che Ge­stal­tun­gen im Zu­sam­men­hang mit Zah­lun­gen in Steu­er­oa­sen ein. Auf­grund der Kom­ple­xität ei­ner ge­mein­sa­men Lösung, z. B. auf Ebene der EU oder der OECD, ist auch wei­ter­hin mit uni­la­te­ra­len Maßnah­men ein­zel­ner Staa­ten zu rech­nen.

nach oben