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Steuerberatung

Hinzurechnungsbesteuerung: Niedrigsteuerschwelle auf dem Prüfstand

In einem AdV-Ver­fah­ren äußert der BFH ver­fas­sungs- und uni­ons­recht­li­che Zwei­fel an der Nied­rig­steu­er­schwelle i. S. d. § 8 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 AStG a. F., gewährt aber den­noch keine Aus­set­zung der Voll­zie­hung in einem Fall, in dem die strei­ti­gen Einkünfte im Aus­land ei­ner „Null­be­steue­rung“ un­ter­le­gen ha­ben.

Mit Be­schluss vom 13.09.2023 (Az. I B 11/22 (AdV)) äußert der BFH nach sum­ma­ri­scher Prüfung ver­fas­sungs- und uni­ons­recht­li­che Zwei­fel, weil bei un­be­schränkt Körper­schaft­steu­er­pflich­ti­gen für das Streit­jahr 2016 die nied­rigste Ge­samt­steu­er­be­las­tung in Deutsch­land - un­ter Ein­be­zie­hung der Ge­wer­be­steuer - bei 22,825 % liegt, während die Nied­rig­steu­er­schwelle des § 8 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 AStG a. F. 25 % beträgt. Diese auch im Schrift­tum geäußer­ten Zwei­fel seien ge­wich­tig, da sich da­mit die Nied­rig­steu­er­schwelle nicht mehr mit dem Ge­set­zes­zweck der Bekämp­fung der Ge­winn­ver­la­ge­rung in nied­rig be­steu­erte Ge­biete sach­lich recht­fer­ti­gen lasse. Viel­mehr sei das Fest­hal­ten an der Nied­rig­steu­er­schwelle von 25 % ge­eig­net, die Hin­zu­rech­nungs­be­steue­rung in Rich­tung ei­nes ge­ne­rel­len An­rech­nungs­sys­tems zu ändern, in dem alle be­trof­fe­nen ausländi­schen Einkünfte der inländi­schen Be­steue­rung un­ter­wor­fen wer­den sol­len. Ins­be­son­dere im Fall ei­ner inländi­schen ge­wer­be­steu­er­pflich­ti­gen Ka­pi­tal­ge­sell­schaft könne es aber da­bei - in­folge der im Aus­land nicht be­kann­ten Ge­wer­be­steuer - zu An­rech­nungs­de­fi­zi­ten kom­men, die auch den uni­ons­recht­li­chen Vor­ga­ben zum vollen Ab­zug ausländi­scher Steu­ern von der inländi­schen Steu­er­schuld wi­der­spre­chen.

Den­noch lehnt der BFH die Gewährung ei­ner AdV ab, da we­gen der im Streit­fall vor­lie­gen­den Null­be­steue­rung der Einkünfte der Zwi­schen­ge­sell­schaft im Aus­land der inländi­sche Steu­er­pflich­tige von ei­ner et­wai­gen Ver­fas­sungs- oder EU-Rechts­wid­rig­keit nicht pro­fi­tie­ren könnte. Dem BFH er­scheint es als schlecht­hin aus­ge­schlos­sen, dass der Ge­setz­ge­ber einen et­wai­gen Ver­fas­sungs­ver­stoß durch eine vollständige Ab­schaf­fung der Hin­zu­rech­nungs­be­steue­rung be­sei­ti­gen würde.

Hin­weis: Der­zeit ist beim BVerfG noch eine Ver­fas­sungs­be­schwerde ge­gen die Re­ge­lung der Hin­zu­rech­nungs­be­steue­rung un­ter dem Az. 2 BvR 923/21 anhängig.

Auch § 8 Abs. 5 AStG in der seit 01.01.2022 gel­ten­den Fas­sung sieht eine Nied­rig­steu­er­schwelle von 25 % vor. Im Ent­wurf des Ge­set­zes zur Um­set­zung der glo­ba­len Min­dest­steuer in na­tio­na­les Recht vom 16.08.2023 ist je­doch eine Ab­sen­kung auf 15 % für Zwi­schen­einkünfte, die in einem nach dem 31.12.2023 en­den­den Wirt­schafts­jahr der Zwi­schen­ge­sell­schaft ent­ste­hen, vor­ge­se­hen.

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