Im Streitfall war die Nießbraucherin im Wege des Vermächtnisses mit einem Nießbrauch an einem Grundstück bedacht worden, das sie später zur Hälfte erwarb und für das sie eine Absetzung für Abnutzung (AfA) auf Basis der verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer geltend machen wollte. Laut FG Köln zählt bei der AfA-Ermittlung zu den Anschaffungskosten neben dem Kaufpreis für das Grundstück auch der Wert des (aufgegebenen) Nießbrauchsrechts (Urteil vom 20.10.2022, Az. 6 K 1506/17, ErbStB 2023, S. 353). Die Finanzrichter beurteilen den erloschenen (hälftigen) Nießbrauch als Wirtschaftsgut mit Geldwert, das die Nießbraucherin zum Erwerb der unbelasteten Grundstückshälfte hingegeben hat. Bei der Ermittlung des Nießbrauchswerts sind die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung abzüglich der von der Nießbraucherin getragenen Aufwendungen zu berücksichtigen.
Im Hinblick auf die Nutzungsdauer des Gebäudes bejaht das FG Köln die Abweichung von der typisierten Gesamtnutzungsdauer nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG auf Basis eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens, in dem die wirtschaftliche Restnutzungsdauer ermittelt wurde. Die Vorlage eines Bausubstanzgutachtens (insb. mit Hilfe des sog. ERAB-Verfahrens, Verfahren zur Ermittlung des Abnutzungsvorrats von Baustoffen) sei nicht erforderlich.
Hinweis: Gegen das Urteil ist die Revision beim BFH anhängig (Az. IX R 14/23).